Paragraphen in 5 StR 263/15
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 263/15 BESCHLUSS vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass nach den Worten „Der Schriftsatz vom“ die Angabe „14. Juli“ durch die Angabe „13. Juli“ ersetzt wird.
Zum Schriftsatz vom 24. Juli 2015 bemerkt der Senat, dass es rechtlich zulässig und durchaus übliche Praxis ist, nach Eingang einer schriftlichen Gegenerklärung zur Zuschrift des Generalbundesanwalts, in der nicht weitere Ausführungen vorbehalten werden, auch schon vor Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bezeichneten Frist zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1981 – 4 StR 506/81, MDR 1982, 283 [bei Holtz]; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN; allg. M.).
Schneider Dölp König Bellay Feilcke
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