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IV ZR 472/15

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 472/15 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:251017BIVZR472.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 25. Oktober 2017 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 17. September 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:

I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat sie in den Entscheidungsgründen zugelassen, soweit die Feststellung getroffen worden ist, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung überprüfte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung habe. Im Übrigen hat es die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision verneint. Damit ist die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht wirksam beschränkt.

Grundsätzlich ist die Zulassungsbeschränkung auf einen von mehreren prozessual selbständigen Klageansprüchen möglich, sofern nicht die Entscheidung über diesen Anspruch von der über den anderen ebenfalls vom Berufungsgericht entschiedenen Anspruch abhängt und sich bei abgetrennter Entscheidung nicht die Gefahr ergibt, dass sich die restliche Entscheidung dazu in Widerspruch setzt (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 239/09, VersR 2012, 720 Rn. 13; Senatsurteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04, ZEV 2006, 265 Rn. 14; BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 14; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 12). Das Gebot der Widerspruchsfreiheit gilt auch dann, wenn die als zulassungserheblich angesehene Rechtsfrage nicht zum Nachteil derjenigen Partei entschieden worden ist, die das Urteil angreift (BGH, Urteile vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, NJW-RR 2011, 618 Rn. 10 ff.; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715 unter I 2 b und c; vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93, NJW-RR 1995, 449 unter I; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 108/12, VersR 2013, 120 Rn. 7). Im Streitfall besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, weil die Frage der Verbindlichkeit der berechneten Startgutschrift von der Wirksamkeit des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes abhängt, die ihrerseits für die Entscheidung über den nicht der beschränkten Revisionszulassung unterliegenden Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht erheblich ist.

II. Mittlerweile liegen indessen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision der Klägerin im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der dortigen Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).

Das gilt auch für den von der Revision der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1 VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Ein Rückgriff auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall bereits deswegen aus, weil - wie der Senat betreffend die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.) bereits entschieden hat - die Regelung der Startgutschriften auch in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Satzungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 150; vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV 2017, 181 Rn. 29). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine Vertragsanpassung durch die Vertragspartei betreffen, kein Raum.

2. Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 13.11.2014 - 12 O 28879/13 OLG München, Entscheidung vom 17.09.2015 - 25 U 4601/14 -

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