23 W (pat) 44/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 44/16 Verkündet am 16. Oktober 2018
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BESCHLUSS In der Einspruchsbeschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:161018B23Wpat44.16.0 betreffend das Patent 102 60 706 hat der 23. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2016 wird aufgehoben.
2. Das Patent Nr. 102 60 706 mit der Bezeichnung „Transponderaufnahme“ dem Anmeldetag 23. Dezember 2002 wird in beschränktem Umfang aufrechterhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 7, mit Hilfsantrag 4 gekennzeichnet, eingegangen am 2. August 2017;
- Beschreibung Absätze [0001] bis [0029], - 1 Blatt Zeichnungen (Seite 6/6) mit Figuren 1 und 2,
jeweils gemäß Patentschrift.
3. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G08B des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 23. Dezember 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und mit der DE 102 60 706 A1 am 1. Juli 2004 offengelegte Patentanmeldung 102 60 706.0 durch Beschluss vom 27. September 2012 ein Patent erteilt. Das mit der DE 102 60 706 B4 als Streitpatentschrift veröffentlichte Patent umfasst 7 Ansprüche (1 selbständigen und 6 abhängige Ansprüche) und trägt die Bezeichnung „Transponderaufnahme“. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 31. Januar 2013.
Gegen das Patent hat die B… Inc. mit Schriftsatz vom 29. April 2013, im Deutschen Patent- und Markenamt am 30. April 2013 eingegangen, Einspruch erhoben und in ihrem Schriftsatz den vollständigen Widerruf des Patents beantragt. Die Einsprechende hat sich dabei auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) im Hinblick auf mangelnde Neuheit (§ 3 PatG) und mangelnde erfinderische Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) berufen. Für den Fall, dass die Patentabteilung die Aufrechterhaltung des Patents beabsichtige, hat sie zudem eine Anhörung gemäß § 59 Abs. 3 PatG beantragt.
Sie hat sich bei ihrer Begründung und den späteren Stellungnahmen zu den Ausführungen der Patentinhaberin auf die Druckschriften D1 DE 101 12 601 A1; D2 US 6 234 051 B1; D3 US 4 742 470; D4 DE 199 04 773 C1; D5 DE 200 11 952 U1; D6 DE 297 15 822 U1; D7 WO 99/16 304 A1; D8 JP 62-063 050 A; D9 JP 4-027 599 A; D10 JP 5-83866 U; D11 JP 2000-304 870 A; D12 DE 196 13 491 A1; D13 EP 1 188 521 A2; D14 EP 1 163 974 A1; D15 EP 1 247 216 B1; D16 DE 44 15 824 C1; D17 DE 100 29 134 A1; D17a US 2001/0 052 418 A1; D18 DE 195 10 458 A1; D19 DE 101 27 821 C1; D20 DE 199 17 222 A1; D21 EP 0 535 919 A2; D22 DE 198 28 700 A1; D23 US 6 280 047 B1; D24 US 6 223 633 B1; D25 GB 2 109 727 A; D26 DE 41 27 176 A1; D27 US 4 463 788; D28 US 5 918 513 A und D29 CA 2 268 302 A1 gestützt. Im Patentprüfungsverfahren hatte die Prüfungsstelle zuvor neben den Druckschriften D1, D2 und D7 noch die Druckschrift DE 42 38 225 C2 genannt.
Auf den Einspruch hin hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 den Ausführungen der Einsprechenden widersprochen und beantragt, das Patent beschränkt im Umfang des mit diesem Schriftsatz eingereichten Anspruchssatzes aufrechtzuerhalten. Für den Fall, dass die Patentabteilung beabsichtige, das Patent zu widerrufen, hat auch sie eine Anhörung vor der Patentabteilung beantragt. Nach einer Stellungnahme der Einsprechenden zu dem mit diesem Schriftsatz eingereichten Anspruchssatz hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 zur Vorbereitung der Anhörung am 22. Juni 2016 vier weitere Anspruchssätze als Hilfsanträge 1 bis 4 eingereicht.
In der darauffolgenden Anhörung vor der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts am 22. Juni 2016 hat die Patentinhaberin nochmals einen neuen Anspruchssatz als Hilfsantrag 5 und eine zugehörige Beschreibung überreicht, auf deren Grundlage sie hilfsweise eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents beantragt hat. Als Ergebnis der Anhörung wurde das Streitpatent durch Beschluss der Patentabteilung 31 am Ende der Anhörung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG im Umfang dieses Hilfsantrags 5 beschränkt aufrechterhalten.
Die Patentabteilung hat in ihrer mit Anschreiben vom 27. Juli 2016 zugestellten Beschlussbegründung ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag von der Druckschrift D1 neuheitsschädlich vorweggenommen werde (§ 3 PatG). Die Gegenstände der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 seien ursprünglich nicht offenbart (§ 38 PatG). Dies sei beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 anders. Da dieser Gegenstand zudem neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe, sei das Patent gemäß Hilfsantrag 5 beschränkt aufrecht zu erhalten. Die Beschlussbegründung wurde sowohl der Einsprechenden als auch der Patentinhaberin am 1. August 2016 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung 31 hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 29. August 2016, am selben Tag im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 begründet hat. Mit ihrer Beschwerdebegründung hat die Einsprechende noch die aus dem Patentprüfungsverfahren bekannte Druckschrift DE 42 38 225 C2 als Druckschrift D30 eingereicht und den vollständigen Widerruf des Streitpatents beantragt.
Sie hat ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der aufrecht erhaltenen Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist (§ 38 PatG, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Zudem sei der beanspruchte Gegenstand nicht neu und beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§§ 3, 4 PatG).
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 1. August 2017 unselbständige Anschlussbeschwerde erhoben. Sie hat mit diesem am Tag darauf eingegangenen Schriftsatz den Ausführungen der Einsprechenden widersprochen und zwölf Anspruchssätze als Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 3, 3a und 4 bis 10 eingereicht, und eine Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage dieser Anspruchssätze beantragt.
Die Einsprechende hat zu diesen Anträgen in einem Schriftsatz vom 24. September 2018 ausführlich Stellung genommen und dem Schriftsatz den Internetseiten des „Duden“ entnommene Erklärungen der Begriffe „Werkzeug“, „Gehäuse“, „Endmontage“ und „Montage“ beigefügt.
In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2018 haben sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende ihre Standpunkte nochmals dargestellt. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung beantragt:
1. Den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2016 aufzuheben;
2. das Patent Nr. 102 60 706 mit der Bezeichnung „Transponderaufnahme“ und dem Anmeldetag 23. Dezember 2002 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt:
1. Den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2016 aufzuheben;
2. das Patent Nr. 102 60 706 mit der Bezeichnung „Transponderaufnahme“ und dem Anmeldetag 23. Dezember 2002 in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 7, mit Hilfsantrag 4 gekennzeichnet, eingegangen am 2. August 2017; - Beschreibung Absätze [0001] bis [0029], - 1 Blatt Zeichnungen (Seite 6/6) mit Figuren 1 und 2, jeweils gemäß Patentschrift.
Der geltende Anspruch 1 des mit Hilfsantrag 4 gekennzeichneten Anspruchssatzes lautet (Gliederung angelehnt an den Beschluss der Patentabteilung bei unverändertem Wortlaut eingefügt):
„M1 Tragbares motorbetriebenes Werkzeug (2) M2 mit einem Gehäuse (4), M2.1 welches in seinem Inneren sich bewegende Antriebs- oder Getriebeteile umschließt, M2.2 wobei an dem Gehäuse (4) eine Aufnahme (20a, 20b) vorgesehen ist, M2.3 in der ein Transponder (26a, 26b) aufgenommen ist, M2.4 der insbesondere Teil eines Systems zum Diebstahlschutz ist, M2.5 wobei die Aufnahme als Ausnehmung ausgebildet ist, und M3 wobei die Aufnahme (20a, 20b) im endmontierten Zustand durch M3.1 eine Aussenseite (18) des Gehäuses (4) und M3.2 mindestens ein weiteres Bauelement (16) des Werkzeugs (2), M3.2.1 das nach der Endmontage an der Aussenseite (18) dauerhaft angebracht ist und M3.2.2 das Gehäuse (4) im Bereich der Aufnahme (20a, 20b) überlappt, begrenzt ist.
Zu den auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 7 sowie zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die fristgerecht eingegangene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg, während die ebenfalls zulässige unselbständige Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin insoweit Erfolg hat, als der Beschluss der Patentabteilung 31 vom 22. Juni 2016 aufgehoben wird und das Patent wie von ihr beantragt mit den zuletzt von der Patentinhaberin eingereichten und mit Hilfsantrag 4 gekennzeichneten Patentansprüchen beschränkt aufrecht erhalten wird, da der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) und ursprünglich auch offenbarte (§ 38 PatG) sowie den Schutzbereich des erteilten Patents nicht erweiternde (§ 22 PatG) Gegenstand des Anspruchs 1 dieses Anspruchssatzes gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht (§ 4 PatG), so dass er patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG). Das Patent war deshalb im auf diesen Anspruch eingeschränkten Umfang beschränkt aufrecht zu erhalten (§ 21 Abs. 2 PatG).
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152, BGH GRUR 1972, 592 – „Sortiergerät“). Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu dem geltend gemachten Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit auf Grund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So hat die Einsprechende genau angegeben, wo welche Merkmale des Gegenstandes des unabhängigen Anspruchs 1 in den einzelnen Druckschriften offenbart seien. Die Einsprechende hat zudem noch angegeben, wo die zusätzlichen Merkmale der Gegenstände der Unteransprüche in den genannten Druckschriften offenbart seien, so dass deren Patentfähigkeit ebenfalls in Frage gestellt sei. Insgesamt wurden somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte/Moufang, PatG, 10. Auflage, § 59 Rdn. 84 bis 89).
2. Das Streitpatent betrifft ein tragbares Werkzeug mit einem Gehäuse, an dem eine Aufnahme vorgesehen ist, in der ein Transponder aufgenommen werden kann, der insbesondere Teil eines Systems zum Diebstahlschutz ist (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).
Transpondersysteme wurden zum Anmeldezeitpunkt schon seit geraumer Zeit in den verschiedensten Bereichen zum Diebstahlschutz angewandt. Dabei wurden vor allem hochwertige Kaufartikel, wie beispielsweise elektrische Werkzeuge, insbesondere Sägen, wie beispielsweise Säbel-, Stich- oder Kreissägen, Hi-Fi-Geräte oder Kleidungsstücke fest mit einem Transponder verbunden, der durch ein Induktionsfeld aktivierbar ist. Im aktivierten Zustand sendet der Transponder Signale an einen Empfänger beispielsweise zur Übertragung von Daten oder zum Auslösen eines Alarms.
Transponder werden neben dem Diebstahlschutz unter anderem zum Speichern von Daten und für eine erhöhte Betriebssicherheit bei elektrischen Geräten eingesetzt. WO 1999/0 016 304 A1 (= D7) offenbart eine Vorrichtung zum Identifizieren von Tieren. Auf einem als Mikrochip ausgebildeten Transponder sind Daten zur Identifizierung des Tieres gespeichert, die mit Hilfe eines Scanners ausgelesen werden können. Der Transponder ist in einem Gehäuse untergebracht, das verliersicher am Tier befestigt ist, beispielsweise am Ohr oder an der Nase. Das System eignet sich nicht zum Diebstahlschutz, da der Transponder aus dem Gehäuse entnehmbar ist. Beim Ausfall eines Transponders soll dieser nämlich gegen einen neuen Transponder ersetzt werden können, ohne dem Tier eine neue Verletzung zur Befestigung des Gehäuses zufügen zu müssen.
DE 101 12 601 A1 (= D1) offenbart eine elektrische Zahnreinigungsvorrichtung mit einem Handteil, auf das verschiedene Reinigungswerkzeuge aufsteckbar sind. Im Handteil ist eine Sperreinrichtung vorgesehen, die von einer Freischalteinrichtung an dem Reinigungswerkzeug freischaltbar ist. Die Zahnreinigungsvorrichtung ist nur mit einem passenden Reinigungswerkzeug betreibbar. Die passenden Reinigungswerkzeuge weisen einen Transponder auf, der nach dem Aufstecken einen ldentifizierungscode an eine Empfangseinrichtung im Handteil aussendet. Wenn der ausgesandte ldentifizierungscode übereinstimmt, wird das Handteil freigeschaltet und die Zahnreinigungsvorrichtung ist betriebsbereit. Diese Maßnahmen bieten einen Schutz gegen ein unbeabsichtigtes Einschalten der Zahnreinigungsvorrichtung und verhindern, dass das Handteil durch Aufstecken eines nicht passenden Reinigungswerkzeuges beschädigt wird. Als Diebstahlschutz sind diese Maßnahmen ungeeignet.
Aus US 6,234,051 B1 (= D2) ist ein kraftbetriebenes Schraubwerkzeug bekannt, bei dem die Schraubeinsätze jeweils eine Ausnehmung aufweisen, in die ein Transponder eingesetzt ist. Mit Hilfe von Daten, die der Transponder abgibt, ist es möglich für jeden Schraubeinsatz spezifische betriebsrelevante Parameter zu berechnen, wie Drehmomente, Anziehwinkel oder dergleichen. Der Transponder ist dabei im Inneren des Schraubwerkzeugs durch die Innenseite des Schraubergehäuses in der Ausnehmung gehalten und wird bei jedem Einsatzwechsel zusammen mit dem Schraubeinsatz ausgetauscht.
Transponder, die Teil eines Systems zum Schutz vor Diebstahl sind, müssen dagegen so mit dem jeweiligen Artikel verbunden werden, dass sie nicht oder nur durch zerstörende Einwirkung oder mit erheblichem Aufwand entfernt werden können. Zudem sollten sie nach Möglichkeit eine gewisse Entfernung zu metallischen Teilen oder Barcodes aufweisen, um Fehlfunktionen zu vermeiden.
Beispielsweise ist es bekannt, vor einer Endmontage im Inneren von Werkzeuggehäusen Aufkleber anzubringen, in die ein Transponder integriert ist. Nach der Endmontage kann auf diese Transponder nicht mehr bzw. nur noch mit erheblichem Aufwand zugegriffen werden. Dabei sind die Transponder nach wie vor durch ein Induktionsfeld aktivierbar, um beispielsweise einen Diebstahlalarm auszulösen.
Bei derartigen Transponder-Aufklebern besteht jedoch die Gefahr, dass sie sich bereits vor Verkauf des Gerätes lösen und dabei so platzieren, dass sie nicht mehr aktivierbar sind. Zudem werden sich solche Transponder-Aufkleber in vielen Fällen spätestens durch die im Betrieb auftretenden Temperaturen und Vibrationen vom Gehäuse lösen. Dann besteht die Gefahr, dass der lose Aufkleber im Inneren des Werkzeugs beispielsweise in rotierende Antriebs- oder Getriebeteile gerät und dabei Geräusche oder auch Schäden verursacht.
Aus der DE 42 38 225 C2 (= D30) ist eine Vorrichtung zur Befestigung eines beispielsweise als Transponder ausgebildeten elektrischen Bauteils an einem Gegenstand bekannt. Der Gegenstand ist als Müll- oder Sammelbehälter, als Fahrzeug oder als Gerät ausgebildet. Der Transponder ist in einem separaten Gehäuse untergebracht, das in einer Aufnahme des Gegenstandes kraft- und formschlüssig befestigt ist. Nachteilig ist, dass ein separates Gehäuse für den Transponder erforderlich ist, was die Herstellungskosten erhöht. Außerdem steigt der Platzbedarf am Gegenstand, um das Gehäuse mit Transponder aufzunehmen (vgl. Abs. [0002] bis [0009] der Streitpatentschrift).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent gemäß Patentschrift als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, bei einem tragbaren Werkzeug mit Transponder die vorgenannten Nachteile zu vermeiden und die Befestigung des Transponders an dem Werkzeug zu vereinfachen (vgl. Abs. [0010] der Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe wird durch das tragbare motorgetriebene Werkzeug nach Anspruch 1 gelöst.
Beansprucht wird somit ein tragbares motorbetriebenes Werkzeug (Merkmal M1). Bei diesem Ausdruck bleibt zwar dem Anspruchstext nach offen, für wen das Werkzeug tragbar ist. So kann auch eine relative große Werkzeugmaschine für mehrere Personen oder auch einen Elefanten tragbar sein. Doch ist mit diesem Ausdruck ein motorbetriebenes Handwerkzeug gemeint. Unter einem Werkzeug ist dabei etwas zu verstehen, das im Rahmen eines Fertigungs- oder Bearbeitungsprozesses auf ein Werkstück einwirkt. Dabei gibt es auch Messwerkzeuge, also Messgeräte, die Eigenschaften eines Werkstückes vermessen, so beispielsweise eine Schieblehre oder auch eine Waage. Ein Zeitmessgerät ist dagegen kein Messwerkzeug, da eine Einwirkung auf die Zeit nicht möglich ist und diese auch keine Eigenschaft eines Werkstücks darstellen kann. Ein Zeitmessgerät kann jedoch Bestandteil eines umfangreicheren Werkzeugs sein.
Dieses Werkzeug weist ein Gehäuse auf (Merkmal M2), das in seinem Innern sich bewegende Antriebs- oder Getriebeteile (Merkmal M2.1) umschließt. Das Gehäuse muss nicht unbedingt das vollständige Gehäuse des Werkzeugs sein. Es kann sich dabei auch um ein Teilgehäuse handeln, das nur einen Teil der sich bewegenden Antriebs- oder Getriebeteile umschließt. Das Verständnis der Einsprechenden, nachdem ein Gehäuse auch ein nahezu beliebiger Griff oder der Körper eines Werkzeugs wie einer Nuss sein kann, ist dem Streitpatent jedoch nicht zu entnehmen. Dabei ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Gehäuse auch die Funktion eines Griffes erfüllt, solange es auch dazu genutzt wird, andere Teile des Werkzeugs zu umhüllen und von der Umwelt abzutrennen.
Am Gehäuse ist eine Aufnahme „vorgesehen“ (Merkmal M2.2), was strenggenommen bedeutet, dass die Aufnahme nicht zwingend vorhanden sein muss, denn ein Gegenstand lässt üblicherweise nicht erkennen, was für seine Zukunft noch alles vorgesehen ist. Jedoch lässt Merkmal M2.3 erkennen, dass die Aufnahme auch tatsächlich „vorhanden“ ist, da anderenfalls kein Transponder aufgenommen werden kann.
Unter einem Transponder (Transmitter und Responder) ist ein Funkkommunikationsgerät zu verstehen, das eingehende Signale aufnimmt und automatisch beantwortet oder weiterleitet. Ein Transponder kann eine eigene Energieversorgung besitzen (aktiver Transponder) oder seine Energie aus dem eingehenden Funksignal beziehen (passiver Transponder). Entscheidend ist, dass er nicht als erster ein Funksignal aussendet, um eine Kommunikation aufzubauen, sondern ausschließlich auf ein von einem anderen Gerät ausgesendetes Funksignal reagiert. Eine Kombination aus Sender und Empfänger, die auch in der Lage ist, als erste ein Funksignal auszusenden, ist nicht als Transponder zu bezeichnen, sondern stellt einen Transceiver dar.
Der Transponder kann Teil eines Diebstahlschutzsystems sein, doch ist dies nicht zwingend der Fall (Merkmal M2.4).
Die Aufnahme ist als Ausnehmung ausgebildet (Merkmal 2.5) und im endmontierten Zustand (Merkmal M3) durch eine Außenseite des Gehäuses und mindestens ein weiteres Bauelement des Werkzeugs begrenzt (Merkmale M3.1 und M3.2). Unter dem endmontierten Zustand ist dabei der Zustand zu verstehen, in dem das Werkzeug verkauft wird und nicht der Zustand, in dem es eingesetzt wird. Dies bedeutet, dass beim Einsatz des Werkzeugs zu dem endmontierte Werkzeug möglicherweise noch weitere, üblicherweise leicht austauschbare Teile hinzuge- fügt werden müssen, so beispielsweise Sägeblätter, Bohrer, Trennscheiben, Nüsse oder Bits. Diese austauschbaren Zusätze sind keine Bestandteile des endmontierten Werkzeugs. Sie sind Bestandteile des für einen Einsatz gerüsteten Werkzeugs.
Unter Begrenzen der Aufnahme durch eine Außenseite des Gehäuses und mindestens ein weiteres Bauelement ist zu verstehen, dass beide Bestandteile jeweils einen Teil der inneren Oberfläche der Aufnahme bilden. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass auch noch andere Teile einen Teil der inneren Oberfläche der Aufnahme bilden oder dass die Aufnahme in eine Richtung unbegrenzt ist.
Das weitere Bauelement ist nach der Endmontage an der Außenseite dauerhaft angebracht (Merkmal M3.2.1). Unter „dauerhaft“ ist gemäß der Beschreibung des Patents zu verstehen, dass ein Entfernen nicht oder nur durch zerstörende Einwirkung oder mit erheblichem Aufwand erfolgen kann (vgl. Abs. [0006] der Streitpatentschrift: „Transponder, die Teil eines Systems zum Schutz vor Diebstahl sind, müssen dagegen so mit dem jeweiligen Artikel verbunden werden, dass sie nicht oder nur durch zerstörende Einwirkung oder mit erheblichem Aufwand entfernt werden können.“). Dabei bleibt die Frage, was ein erheblicher Aufwand ist, in gewissem Umfang offen. Die Formulierung lässt aber erkennen, dass nicht vorgesehen ist, das weitere Bauelement wieder zu entfernen. Eine einfach zu lösende Schraubverbindung des weiteren Bauteils mit dem Gehäuse ist demnach nicht gemeint, auch wenn diese, solange die Schraube nicht geöffnet wird, auf Dauer weiterbesteht.
Das weitere Bauelement überlappt das Gehäuse im Bereich der Aufnahme (Merkmal M3.2.2). Unter einem Überlappen ist im Allgemeinen zu verstehen, dass das erste Teil, das das zweite überlappt, dieses teilweise bedeckt, ohne dass hierfür das gesamte erste Teil benötigt wird. Dies bedeutet, dass es sowohl einen Bereich des überlappenden als einen Bereich des überlappten Teils geben muss, die sich nicht im Überlappungsbereich befinden.
3. Die Ansprüche sind zulässig, da die beanspruchten Gegenstände ursprünglich offenbart sind (§ 38 PatG) und der Schutzbereich der Ansprüche gegenüber dem des von der Prüfungsstelle erteilten Patents nicht erweitert ist (§ 22 Abs. 1 PatG).
Der Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) wurde seitens der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz nicht geltend gemacht. Jedoch handelt es sich bei dem geltenden Anspruchssatz um einen gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents veränderten Anspruchssatz. Dieser ist wie im Patentprüfungsverfahren vollständig hinsichtlich aller Patentierungsvoraussetzungen und damit auch der Zulässigkeit zu prüfen.
Anspruch 1 des geltenden Anspruchssatzes geht aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor (Teil des Merkmals M1, Merkmale M2, M2.2, Teil des Merkmals M2.3, Merkmale M2.4, M3, M3.1, M3.2, Teil des Merkmals M3.2.1), indem in ihn einige Merkmale aus der Beschreibung aufgenommen wurden. So wurde das Merkmal M1 dadurch ergänzt, dass das tragbare Werkzeug auf ein tragbares motorbetriebenes Werkzeug eingeschränkt wurde. Die Offenbarung eines solchen ergibt sich zum einen aus dem Ausführungsbeispiel, das eine motorbetriebene Säbelsäge offenbart, aber auch allgemeiner aus den letzten beiden Absätzen auf S. 2 der ursprünglichen Beschreibung (Abs. [0012] und [0013] der Streitpatentschrift), wo auch beschrieben ist, dass das Gehäuse sich bewegende Antriebsoder Getriebeteile umschließt, da es in der Lage ist den Transponder von diesen sich im Inneren des Werkzeugs befindenden Teilen zu trennen (Merkmal M2.1).
Die Änderung im Merkmal M2.3, dass der Transponder in der Aufnahme nicht nur „aufnehmbar“, sondern „aufgenommen“ ist, ist ebenfalls ursprünglich offenbart, denn die Offenbarung der Möglichkeit einer Tatsache beinhaltet üblicherweise auch die Offenbarung der Tatsache selbst. Zudem zeigt das Ausführungsbeispiel in Fig. 1 auch die tatsächliche Aufnahme eines Transponders (26a) in der Aufnahme (20a).
Die Realisierung der Aufnahme als Ausnehmung, wie sie im Merkmal M2.5 beansprucht wird, wird in der ursprünglichen Beschreibung und den ursprünglichen Ansprüchen mehrfach angegeben, meist gemeinsam mit anderen Merkmalen. Die allgemeinste Form findet sich im Zusammenhang mit der Beschreibung des Ausführungsbeispiels auf Seite 4 im sechsten Absatz der ursprünglichen Beschreibung (Abs. [0023] der Streitpatentschrift). Dieser Absatz bezieht sich auf Fig. 1, wo insbesondere auch Ausnehmungen (20a) an der Außenseite des Gehäuses gezeigt werden, in die kein Befestigungsmittel eingreift.
Die Ergänzung des Merkmals M3.2.1 durch das Wort „dauerhaft“ ist ebenfalls ursprünglich offenbart. So wird auf Seite 1 im 4. Absatz und im seitenübergreifenden Absatz zu Seite 2 der ursprünglichen Beschreibung (Abs. [0006] und [0007] der Streitpatentschrift) erklärt, dass Transponder, die Teil eines Systems zum Schutz vor Diebstahl sind, so angebracht werden müssen, dass sie nicht oder nur mit erheblichen Aufwand entfernt werden können, also dauerhaft angebracht sind. Dies wird auf Seite 2 im vorletzten Absatz der ursprünglichen Beschreibung (Abs. [0012] der Streitpatentschrift) erneut aufgegriffen. Dieser Absatz schildert aber zudem, wie das dauerhafte Anbringen des Transponders erreicht werden kann, nämlich durch ein dauerhaftes Anbringen des weiteren Bauelements („Das weitere Bauelement kann beispielsweise durch zusätzliche Schutz-, Dämm-, Bedien- oder Halteelemente gebildet sein, die bei der Endmontage dauerhaft an dem Gehäuse befestigt werden.“). Gemäß dem Wortlaut des zitierten Satzes aus diesem Absatz wird dort nur das dauerhafte Anbringen von Schutz-, Dämm-, Bedienoder Halteelementen genannt. Doch stellen diese, wie der Satz weiter angibt, lediglich Beispiele für das weitere Bauelement dar. Dem Fachmann ist dabei aber auf Grund der Tatsache, dass der Transponder immer, also unabhängig davon, welcher Art das zusätzliche Bauelement ist, dauerhaft angebracht werden muss, klar, dass nicht nur die beispielhaft genannten weiteren Bauelemente, sondern alle Bauelemente, die die Aufnahme für den Transponder bilden, dauerhaft angebracht werden müssen, da anderenfalls das Ziel, den Transponder dauerhaft anzubringen, nicht erreicht werden kann. Damit ist insgesamt nicht nur ein dauerhaftes Anbringen des Transponders, sondern auch ein dauerhaftes Anbringen des weiteren Bauelements ursprünglich offenbart. Der Ansicht der Einsprechenden, dass nur offenbart sei, dass der Transponder dauerhaft angebracht sei und bestenfalls noch, dass bestimmte weitere Bauelemente, nämlich Schutz-, Dämm-, Bedienoder Halteelemente, dauerhaft angebracht sind, ist deshalb nicht zu folgen. Das Einfügen des Wortes „dauerhaft“ im Merkmal M3.2.1 ist deshalb zulässig.
Das noch verbleibende Merkmal M3.2.2 folgt aus dem vorletzten Absatz auf Seite 2 der ursprünglichen Beschreibung und dem Ausführungsbeispiel. Das Ausführungsbeispiel zeigt in den Figuren 1 und 2 ein Griffelement (16), das auf das Gehäuse im Bereich des Getriebegehäuses (8) aufgeschoben wird. Dabei zeigt Fig. 2, dass das Griffelement (16) das Gehäuse überlappt, denn das Griffelement (16) ist nach vorne im Bereich der Werkzeugaufnahme (14) etwas länger als das Gehäuse. Es gibt in diesem Bereich demnach einen Teil des Griffelements, der das Gehäuse nicht bedeckt. Umgekehrt ist, wie leicht zu erkennen ist, das Gehäuse nur im Bereich des Getriebegehäuses (8) von dem Griffelement (16) bedeckt, so dass von einem „Überlappen“ der beiden Teile gesprochen werden kann.
Zudem wird deutlich gemacht, dass das Griffelement nur ein Beispiel für ein beliebiges weiteres Bauelement ist, denn das Griffelement wird in der zu den Figuren gehörenden Beschreibung durchgängig als (weiteres) Bauelement bezeichnet. Die Figuren zeigen demnach ein Überlappen eines weiteren Bauelements mit dem Gehäuse, aus dem eine Begrenzung einer Aufnahme für einen Transponder hervorgeht.
Der vorletzte Absatz auf Seite 2 der ursprünglichen Beschreibung beschreibt das Überlappen nochmals für zwei Gehäuseteile. Dieses Beispiel interpretiert der Fachmann dahingehend, dass das weitere Bauelement bei einem mehrteiligen Gehäuse auch als ein weiteres Gehäuseteil ausgeführt sein kann, und die Aufnahme durch das Überlappen eines als weiteres Gehäuseteil ausgeführten weiteren Bauelements mit dem Gehäuse gebildet werden kann. Insgesamt lehrt die ursprüngliche Anmeldung somit, dass das weitere Bauelement nicht nur auf dem Gehäuse angebracht sein kann, sondern auch dieses nur in einem Bereich überlappen kann. Das Merkmal M3.2.2 ist demnach ursprünglich offenbart. Es ist bereits Bestandteil des von der Prüfungsstelle erteilten Anspruchs 1. Damit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ursprünglich offenbart und auch im erteilten Patent noch enthalten.
Da der geltende Anspruch 1 lediglich in den Merkmalen M1, M2.1, M2.3 und M3.2.2 gegenüber dem erteilten Anspruch 1 beschränkt wurde, ohne dass Merkmale aus dem erteilten Anspruch 1 weggelassen wurden, ist der Schutzbereich des Anspruchs 1 gegenüber dem des von der Prüfungsstelle erteilten Patents nicht erweitert worden. Damit ist der geltende Anspruch 1 zulässig.
Dies gilt auch für die Unteransprüche 2 bis 7, die abgesehen von einer Anpassung an das Merkmal M1 des Anspruchs 1 zu den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7 identisch sind. Diese Unteransprüche finden sich auch im von der Prüfungsstelle erteilten Patent wieder.
4. Die Lehren der Ansprüche sind auch ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG). Zu dieser Frage wurden von keiner Seite Zweifel geäußert.
5. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG) und beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), so dass er patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder der Fachrichtung Mechatronik mit Hochschuloder Fachhochschulabschluss sowie speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung von Handwerkzeugmaschinen zu definieren, der mit der Entwicklung von Diebstahlsicherungen für diese Geräte betraut ist.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere die Druckschrift D1 diskutiert. Diese Druckschrift offenbart eine elektrische Zahnbürste, bei der eine Erkennung von aufgesteckten Zahnbürstenaufsätzen erfolgt. Bei einer solchen elektrischen Zahnbürste handelt es sich um ein tragbares, motorbetriebenes Reinigungswerkzeug, denn es handelt sich um ein Reinigungswerkzeug, mit dem ein „Werkstück“, nämlich die Zähne des Benutzers, bearbeitet werden, indem von ihnen Speisereste oder auch Zahnbeläge entfernt werden. Im Einzelnen offenbart diese Druckschrift gemäß dem Wortlaut des Anspruchs 1 ein M1 tragbares motorbetriebenes Werkzeug, nämlich eine elektrische Zahnbürste (vgl. Abs. [0001]: „Die Erfindung betrifft eine elektrische Zahnputzvorrichtung. Insbesondere betrifft die Erfindung das Handteil einer solchen Zahnputzvorrichtung, das wenigstens ein oder mehrere Kupplungsteile zum Ankuppeln verschiedener Putzwerkzeuge, einen Antrieb zum Antreiben des jeweils angekuppelten Putzwerkzeugs, sowie eine Steuereinrichtung besitzt. Schließlich betrifft die Erfindung die Putzwerkzeuge, insbesondere Aufsteckbürsten für ein solches Handteil.“).
M2 Es weist ein Gehäuse auf. Hierzu sei auf Fig. 2 verwiesen. Dort ist erkennbar, dass das Gehäuse aus drei Teilen besteht, nämlich einem Hauptgehäuse (Gehäuse 26), einem unteren Deckel und einem die Antriebswelle führenden Gehäuse, das sich ins Innere des Hauptgehäuses erstreckt. Letzteres ist das Gehäuse, welches als das im Merkmal M2 beanspruchte Gehäuse identifiziert wird. Dabei ist insbesondere die in Fig. 6 gezeigte Version von Interesse.
M2.1 Das Gehäuse umschließt in seinem Inneren eine Antriebswelle und deren Führung, die Getriebeteile darstellen, so dass das Gehäuse in seinem Inneren sich bewegende Antriebs- oder Getriebeteile umschließt.
M2.2 An dem Gehäuse ist eine Aufnahme vorhanden, in der sich in Fig. 6 ein Kondensator (32) befindet.
M3 Die Aufnahme ist im endmontierten Zustand durch M3.1 eine Außenseite des Gehäuses und M3.2 mindestens ein weiteres Bauelement des Werkzeugs, nämlich das Hauptgehäuse (26) begrenzt.
M3.2.1 Nach der Endmontage ist das Hauptgehäuse (26) an der Außenseite dauerhaft angebracht und M3.2.2 überlappt das Gehäuse im Bereich der Aufnahme.
Während das Merkmal M2.4, dass der Transponder insbesondere Teil eines Systems zum Diebstahlschutz ist, als fakultatives Merkmal außer Acht bleiben kann, unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von dem aus Fig. 6 der Druckschrift D1 dadurch, dass gemäß Merkmal M2.3 in der Aufnahme ein Transponder aufgenommen ist. Zwar wäre in der Aufnahme ein solcher aufnehmbar, doch ist dort keiner aufgenommen. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Ausführungsform aus Fig. 6 der Druckschrift D1 neu (§ 3 PatG).
Von den übrigen Ausführungsformen zeigen lediglich die Figuren 18 bis 20 Ausführungsformen mit einem Transponder (19). Diese sind auf zwei verschiedene Weisen an der Aufsteckbürste (2) angebracht, nämlich entweder als Aufkleber oder in einem farbigen Ring (siehe Fig. 18 bis 20 i. V. m. Sp. 18, Z. 23 bis 31: „Fig. 18 bis 20 zeigen eine weitere Ausführung einer elektrischen Zahnbürste, bei der die jeweilige Aufsteckbürste 2 über Funksignale erfaßt bzw. bestimmt wird. Die Aufsteckbürste 2 ist mit einem Transponder 19 versehen, der beispielsweise in Form eines Etiketts als sogenanntes Smartlabel der Aufsteckbürste 2 auf- bzw. angeklebt sein kann (Fig. 19). Der Transponder 19 kann vorteilhafterweise auch in dem farbigen Aufsteckring 8 an der Stirnseite der Aufsteckbürste 2 enthalten sein (vgl. Fig. 18a und 20).“). Im ersten Fall befindet sich der Transponder in keiner Aufnahme (Merkmale M2.2 und M2.3). Im zweiten Fall befindet sich der Transponder zwar in einer als Ausnehmung ausgeführten Aufnahme eines weiteren Bauelements, jedoch ist dieses nicht dauerhaft an der Außenseite des Gehäuses angebracht (Merkmal M3.2.1), denn die Aufsteckbürsten sind gerade so gestaltet, dass sie einfach auszuwechseln sind, da sie üblicherweise nach einer bestimmten Zeit ausgewechselt werden und zudem bei Nutzung der Zahnbürste durch mehrere Personen jede Person eine eigene Aufsteckbürste verwendet. Außerdem ist die Aufsteckbürste nicht Bestandteil des endmontierten Werkzeugs.
Im Handteil (1) der Zahnbürste befindet sich in etwa an der Stelle der Ausnehmung in Fig. 6 ein Detektor (20), der aus einer Auswerteelektronik (46) und einer Spule (45) besteht (siehe Fig. 20). Dieser Detektor (20) arbeitet, indem er zunächst ein Signal an den Transponder (19) sendet und dann die vom Transponder (19) ausgesandten Daten analysiert (vgl. Sp. 18, Z. 31 bis 42: „In dem Handteil 1 ist ein auf den Transponder 19 abgestimmter Detektor 20 vorgesehen, der sowohl als Signalsender als auch als Signalempfänger dient. Der Detektor 20 im Handteil 1 sendet zunächst über die Spule 45 elektromagnetische Wellen zu der mit dem Transponder 19 verbundenen Spule 44 aus, um den Transponder 19 bzw. dessen Mikrochip mit Energie zu versorgen. Dieser speichert die Energie und sendet eine spezifische Kennung an den Detektor 20 zurück, der diese aufnimmt, mittels seiner Auswerteelektronik 46 identifiziert und ein entsprechendes Signal an die Steuereinrichtung 27 des Handteils 1 abgibt.“). In dem Handteil ist somit kein Transponder vorhanden, sondern ein Transceiver.
Es gibt in Druckschrift D1 auch keinen Hinweis darauf, den Transceiver durch einen Transponder zu ersetzen. Im Gegenteil gibt es einen Grund, warum der Transponder in der Aufsteckbürste (2) angebracht ist und ein Transceiver im Handteil (1). Dieser besteht darin, dass das Handteil eine Stromversorgung besitzt, die in der Lage ist, einen Transceiver mit Strom zu versorgen, während die Aufsteckbürste keine solche Stromversorgung besitzt, so dass dort ein passiver Transponder verwendet wird, der keine eigene Stromversorgung benötigt. Ein Tausch beider zur Übertragung von Informationen liegt somit nicht nahe.
Die Aufsteckbürste (2) könnte nun ebenfalls als Werkzeug angesehen werden, doch ist dieses nicht motorbetrieben. Zwar befindet sich der Transponder (19) in einer als Ausnehmung ausgestalteten Aufnahme, doch ist diese nicht durch ein weiteres dauerhaft angebrachtes Bauelement verschlossen.
Insgesamt nimmt Druckschrift D1 somit den Gegenstand des Anspruchs 1 weder neuheitsschädlich vorweg (§ 3 PatG) noch kann sie ihn dem Fachmann nahelegen (§ 4 PatG).
Auch die anderen Druckschriften nehmen den Gegenstand des Anspruchs 1 weder neuheitsschädlich vorweg noch legen sie ihn nahe. So offenbart Druckschrift D2 zwar einen Transponder (30, siehe Fig. 2), doch befindet sich dieser in einer Nuss und in keinem motorbetriebenen Werkzeug.
Dies ist auch beim Werkzeug aus Druckschrift 4 so, wo sich der Transponder (34) ebenfalls an der Nuss befindet (vgl. Sp. 5, Z. 36 bis 54: „Die Kodiereinrichtung 34 in der Schraubernuß 24 umfaßt eine Sende- und Empfangsantenne, einen Speicherkondensator, ein Hochfrequenz-Sende- und -Empfangsteil, einen Datenspeicher in der Form eines EEPROM und eine Steuerlogik. Diese aktiven Kodiereinrichtungskomponenten sind in einem Glasröhrchen hermetisch von der Umwelt abgeschlossen und in dem ringförmigen Kunststoffaußenmantel eingegossen. Die Datenübertragungseinrichtung 30 des Schraubers 10 umfaßt ebenfalls eine Sende- und Empfangsantenne, eine Kontrolllogik, ein Hochfrequenzteil sowie eine Schnittstelle. Taucht nun eine Kodiereinrichtung 34 in den Wirkbereich der Sendeund Empfangsantenne der Datenübertragungseinrichtung 30, so sendet diese zu- nächst einen Energieimpuls, der den im Transponder enthaltenen Speicherkondensator (Energiespeicher) aufläd. Ist genügend Energie in dem Speicherkondensator gespeichert, so schaltet die Kontrolllogik einen Hochfrequenzsender ein und überträgt den Inhalt des Datenspeichers (des EEPROMS) an die Datenübertragungseinrichtung 30.“)
Druckschrift D5 offenbart ein Diebstahlschutzsystem, das mit Transpondern arbeitet, doch sind die Angaben, wie die Transponder an den Werkzeugen befestigt werden, wenig ausführlich. Es erfolgt lediglich die Angabe, dass die Transponder durch Vergießen in einem Kunststoffteil oder durch nachträgliches Anbringen eines Rings oder eines auf das Werkzeugteil angepassten Sicherungsteils an dem Werkzeug angebracht werden können (vgl. S. 3, 2. Abs.: „Die Integration der Transponder 20 mit einem Werkzeug 12 kann durch Vergießen in ein Kunststoffteil des Werkzeugs 12 z. B. den Griff erfolgen, oder durch Anbringen einer nachträglichen Sicherung in Form eines Ringes oder durch ein auf das jeweilige Werkzeug angepasstes Sicherungsteil mit integriertem Transponder 20.“). Einen Hinweis auf die in Anspruch 1 beanspruchte Form des Anbringens in einer Ausnehmung, die durch ein weiteres Bauelement und durch die Außenseite des Gehäuses begrenzt wird, erhält der Fachmann durch diese Druckschrift nicht.
Druckschrift D12 offenbart eine Armbanduhr mit einem Transponder (vgl. die Bezeichnung „Transponder-Armbanduhr“). Einmal abgesehen davon, dass es sich bei einer Armbanduhr um kein Werkzeug handelt, kann der Fachmann dieser Schrift die beanspruchte Form der Anordnung des Transponders ebenfalls nicht entnehmen, denn in keiner der gezeigten Anordnungsmöglichkeiten ist der Transponder in einer Ausnehmung im Überlappungsbereich des Gehäuses mit einem weiteren Bauelement angeordnet.
Die übrigen Druckschriften liegen noch weiter ab und haben für die Beurteilung der Patentfähigkeit zuletzt keine Rolle mehr gespielt.
6. An den selbständigen Patentanspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 7 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Gegenstands angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.
7. In der Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
8. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent, wie von der Patentinhaberin beantragt, beschränkt aufrecht zu erhalten. Die Beschwerde der Einsprechenden war hingegen zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö