Paragraphen in 2 StR 420/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 132 | GVG |
1 | 4 | StPO |
1 | 406 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 132 | GVG |
1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 420/15 BESCHLUSS vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2016:270416B2STR420.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1. und 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten S. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. April 2015 werden als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
2. Die Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten S. und M. gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten der Rechtsmittel bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe: I.
Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. M. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Angeklagten S. und A. M. als Gesamtschuldner mit den nicht revidierenden Mitangeklagten Mo. und C. M. verurteilt, an den Adhäsionskläger R.
einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2015 zu zahlen. Den Angeklagten A.
M. hat es außerdem verurteilt, an den Adhäsionskläger weitere
2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2015 zu zahlen. Schließlich hat es die Angeklagten als Gesamtschuldner mit den nicht revidierenden Mitangeklagten Mo. und C.
M. dazu verurteilt, den Adhäsionskläger von einer Forderung des A. entsprechend der Rechnung vom 23. Oktober 2014 in Höhe von 1.226 EUR, von einer Forderung des B.
gGmbH vom
30. Juli 2014 in Höhe von 3.223,87 EUR und einer Forderung der Uniklinik vom 10. Dezember 2014 in Höhe von 333,82 EUR freizustellen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
II.
1. Die gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten S. und A. M. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.
2. Die Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten S. und M. gegen den Adhäsionsausspruch bleibt einer abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. April 2016 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) den Vereinigten Großen Senaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben.
Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Vorlage gehindert, über die Revisionen der Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, abschließend zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revisionen der Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden.
Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 132 | GVG |
1 | 4 | StPO |
1 | 406 | StPO |
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