• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 420/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 420/15 BESCHLUSS vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2016:270416B2STR420.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1. und 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten S. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. April 2015 werden als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

2. Die Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten S. und M. gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten der Rechtsmittel bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe: I.

Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. M. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Angeklagten S. und A. M. als Gesamtschuldner mit den nicht revidierenden Mitangeklagten Mo. und C. M. verurteilt, an den Adhäsionskläger R.

einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2015 zu zahlen. Den Angeklagten A.

M. hat es außerdem verurteilt, an den Adhäsionskläger weitere

2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2015 zu zahlen. Schließlich hat es die Angeklagten als Gesamtschuldner mit den nicht revidierenden Mitangeklagten Mo. und C.

M. dazu verurteilt, den Adhäsionskläger von einer Forderung des A. entsprechend der Rechnung vom 23. Oktober 2014 in Höhe von 1.226 EUR, von einer Forderung des B.

gGmbH vom

30. Juli 2014 in Höhe von 3.223,87 EUR und einer Forderung der Uniklinik vom 10. Dezember 2014 in Höhe von 333,82 EUR freizustellen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

II.

1. Die gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten S. und A. M. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.

2. Die Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten S. und M. gegen den Adhäsionsausspruch bleibt einer abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. April 2016 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) den Vereinigten Großen Senaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben.

Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Vorlage gehindert, über die Revisionen der Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, abschließend zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revisionen der Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden.

Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 420/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 132 GVG
1 4 StPO
1 406 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 132 GVG
1 4 StPO
2 349 StPO
1 406 StPO

Original von 2 StR 420/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 420/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum