Paragraphen in 5 StR 216/17
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 216/17 BESCHLUSS vom 23. August 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR216.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte persönlich mit Schreiben vom 4. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren ist nicht dargetan.
Mutzbauer Schneider Dölp König Berger
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1 | 349 | StPO |
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