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V ZB 55/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 55/15 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 18. Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung einer Grundstücksfläche. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen, da die erforderliche Beschwer von 600 € nicht erreicht sei; angesichts der Formulierung des erstinstanzlichen Antrags und des Berufungsantrags sei es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die zu räumende Fläche 20 m2 nicht überschreite. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. April 2013 – V ZB 81/12, juris, mwN).

2. So verhält es sich hier. In der angefochtenen Entscheidung fehlt eine Darstellung des Sachverhalts, des konkreten Begehrens der Klägerin, insbesondere eine Angabe, aus welchem Grund sie die Räumung welcher konkreten Grundstücksfläche verlangt, des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens und des mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziels. Dadurch bleibt der Streitgegenstand unklar. Die Erwähnung des vorangegangenen Streitwertbeschlusses vom 30. Januar 2015 vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen, da er ebenfalls keine Angaben zum Sach- und Streitstand enthält.

3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens, insbesondere des Hinweises der Rechtsbeschwerde, dass nach dem übereinstimmenden Parteivortrag im Berufungsverfahren die zu räumende Fläche eine Größe von mindestens 24,94 m² habe, sich mit der Beschwer der Klägerin und ggf. der Sache erneut zu befassen. Sollte es bei einem Beschwerdewert von unter 600 € bleiben, müsste das Berufungsgericht über die Frage der Zulassung der Berufung entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6).

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Schmidt-Räntsch Kazele Brückner Weinland Haberkamp Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 22 C 165/11 LG Neuruppin, Entscheidung vom 18.02.2015 - 4 S 24/13 -

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