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1 StR 13/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 13/23 BESCHLUSS vom 31. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:310523B1STR13.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag – gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO am 31. Mai 2023 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten P.

wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. September 2022, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung dahin geändert, dass hinsichtlich des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 1.900 € von der Einziehung abgesehen wird; der Ausspruch über dessen Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer – teilweise in Mittäterschaft begangener – Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; den Angeklagten S. hat es im Übrigen freigesprochen. Ausgehend (insoweit) von einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 € angeordnet. Gegen den Angeklagten P.

hat es ferner die Einziehung des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.900 € als Tatmittel verfügt.

1. Betreffend den Angeklagten P. beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidungen auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 €; von einer weitergehenden Einziehung im Hinblick auf die Sicherstellung sieht er aus verfahrensökonomischen Gründen ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insoweit belegen die Urteilsgründe die Einziehungsvoraussetzungen (noch) nicht. Feststellungen zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargeldes, welcher bei ausreichender Nähe zur als Tat 1. d) der Urteilsgründe ausgeurteilten Heroinbestellung einen Rückschluss auf seine Bestimmung als hierfür einzusetzendes Zahl- und zugleich Tatmittel (§ 74 StGB) tragen könnte, fehlen ebenso wie Feststellungen zur Herkunft der aufgefundenen 1.900 €. Gerade wenn diese zeitnah nach Begehung der Taten 1. b) und 1. c) der Urteilsgründe bei dem Angeklagten P. sichergestellt worden sein sollten, legen die Urteilsgründe jedoch ihre Eigenschaft als (Teil-)Verkaufserlös aus diesen Taten nahe. Betreffend diesen Erlös hat das Landgericht – rechtsfehlerfrei – gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterlösen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet. Der gleiche Vermögensvorteil durfte insoweit nur einmal abgeschöpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 3 StR 219/20 Rn. 8 mwN).

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jäger Allgayer Wimmer Munk Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 29.09.2022 - 1 KLs 140 Js 31811/21 Leplow

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