Paragraphen in II ZR 144/24
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 5 | 33 | RVG |
| 1 | 43 | BRAO |
| 1 | 1 | RVG |
| 1 | 2 | RVG |
| 1 | 7 | RVG |
| 1 | 356 | StGB |
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| 1 | 43 | BRAO |
| 1 | 1 | RVG |
| 1 | 2 | RVG |
| 1 | 7 | RVG |
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| 1 | 356 | StGB |
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 144/24 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:151225BIIZR144.24.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born als Einzelrichter beschlossen:
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4 und 5 auf 35.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Die Beklagten zu 1 und 2 waren bis zu ihrem Ausscheiden mit Ablauf des Jahres 2020 Partner der Klägerin. Seitdem üben sie ihre Berufstätigkeit in der von ihnen neu gegründeten Beklagten zu 3 aus. Die Beklagte zu 4 ist die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 bis 3 im vorliegenden Verfahren vor dem Land- und Berufungsgericht sowie in zahlreichen weiteren außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Klägerin und den Drittwiderbeklagten; der Beklagte zu 5 ist der bei der Beklagten zu 4 dafür zuständige Sachbearbeiter.
Die Parteien streiten vor allem über die “Mitnahme“ von Mandanten durch die Beklagten zu 1 und 2 zur Beklagten zu 3, insbesondere über die sowohl von den Beklagten zu 1 und 2 als auch von den Drittwiderbeklagten bzw. der Klägerin in diesem Zusammenhang verfasste Schreiben an bislang von den Beklagten zu und 2 betreute Mandanten, sowie über Folgeansprüche, deren sich die Klägerin bzw. die Beklagten zu 1 und 2 deswegen berühmen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 bis 3 eine Vielzahl von Ansprüchen geltend gemacht, teilweise im Wege der Stufenklage. Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihrerseits (Dritt-)Widerklage mit einer Vielzahl von Anträgen erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 (nur) auf zwei Klageanträge hin zur Auskunft verurteilt und die Klage im Übrigen weitgehend abgewiesen; der (Dritt-)Widerklage hat es weitgehend stattgegeben. Dagegen haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten Berufung, die Beklagten zu 1 und 2 Anschlussberufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht und die Klage insoweit auf die Beklagten zu 4 und 5 erstreckt.
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemachten Anträge überwiegend abgewiesen und die Berufung der Drittwiderbeklagten sowie die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen.
Der Senat hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten mit Beschluss vom 8. Juli 2025 unter Festsetzung eines Streitwerts von bis zu 2.150.000 € zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4 und 5 auf 35.000 € festzusetzen.
II.
1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4 und 5 beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.
a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag, wie hier des erstattungspflichtigen Gegners (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG), durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.
b) So liegen die Dinge hier. Der nach Nr. 1008 VV RVG anfallende Mehrvertretungszuschlag für die Vertretung der Beklagten zu 4 und 5 fällt nicht aus dem für das Gerichtsverfahren maßgeblichen Streitwert von bis zu 2.150.000 € an, sondern lediglich aus einem Betrag von 35.000 €. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren in unterschiedlichem Umfang für die Beklagten zu 1 bis 3 einerseits, die Beklagten zu 4 und 5 andererseits tätig.
Die Gebühren des Rechtsanwalts werden gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch das Recht oder das Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 13). Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Mandanten, so erhält er für seine Tätigkeit zwar nur eine Gebühr (§ 7 Abs. 1 RVG); diese erhöht sich aber um einen Mehrvertretungszuschlag (Nr. 1008 VV RVG).
Die Erhöhung wird dabei allerdings nur nach dem Betrag berechnet, an dem die mehreren Personen gemeinschaftlich beteiligt sind (Nr. 1008 Abs. 2 VV RVG). Eine solche gemeinschaftliche Beteiligung zwischen den Beklagten zu 1 bis 3 und den Beklagten zu 4 und 5 war im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, ebenso wie bereits im Berufungsrechtszug, lediglich im Umfang von 35.000 € gegeben.
Die Beklagten zu 4 und 5 waren nämlich nur insoweit in das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einbezogen, als sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung der in zweiter Instanz erstmals geltend gemachten Berufungsanträge Nr. 14 und 15 gerichtet hat. Mit diesen hat die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 in objektiver Klagehäufung und unter subjektiver, auf jene Anträge begrenzter Erweiterung der Klage auf die Beklagten zu 4 und 5 zusätzlich Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 43 Abs. 4 BRAO (Interessenkollision), wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) und wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme von Landgericht und Oberlandesgericht geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat die Berufungsanträge Nr. 14 und 15 mit 35.000 € bewertet, wobei nach der nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts auf den bezifferten Zahlungsantrag Nr. 14 ein Betrag von 30.000 €, auf den Feststellungsantrag Nr. 15 ein Betrag von 5.000 € entfällt (BU 124 letzter Absatz). Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 28. Februar 2024 (eA 1746 bis 1749; unter VIII). demgegenüber meinen, das Berufungsgericht habe insoweit einen Wert von 50.000 € angenommen, trifft dies nicht zu. Denn die in Bezug genommenen Ausführungen des Berufungsgerichts im Hinweisbeschluss haben sich auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 und 2 bezogen, die das Berufungsgericht wiederum mit 50.000 € bewertet hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten richtet sich der im Berufungsverfahren anhängig gewesene Berufungsantrag Nr. 5, auch wenn er sich nach seinem Wortlaut nach auf “die Beklagten“ bezieht, nicht auch gegen die Beklagten zu 4 und 5. Denn die im Berufungsverfahren erfolgte Erweiterung des Prozessrechtsverhältnisses auf die Beklagten zu 4 und 5 beschränkte sich auf die Berufungsanträge Nr. 14 und 15 (BU 13 Abs. 4).
2. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8).
3. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
Born Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2022 - 49 O 240/21 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.11.2024 - 20 U 55/22 -
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