Paragraphen in IX ZA 12/17
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1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 12/17 BESCHLUSS vom 4. Mai 2017 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer ECLI:DE:BGH:2017:040517BIXZA12.17.0 am 4. Mai 2017 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2017 wird abgelehnt.
Der Wert des Verfahrens wird auf 30.093,50 € festgesetzt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Koblenz wäre voraussichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Anfechtungsansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft ebenfalls der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre unterliegen, nicht bedenkenfrei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen Anfechtungsanspruch aus einer Schenkungsanfechtung in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 31.03.2016 - 1 HKO 9/15 OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2017 - 6 U 512/16 -
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