19 W (pat) 61/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 61/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2018:220318B19Wpat61.17.0 Gründe I.
Mit am 7. Oktober 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (i. W. DPMA) eingegangenem Antrag hat der Antragsteller eine Erfindung mit der Bezeichnung „…“ zur Erteilung eines Patents angemeldet.
Der Antragsteller hat für das Patenterteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt, diesem Antrag wurde durch Beschluss vom 22. Dezember 2010 stattgegeben.
Die Prüfungsstelle für Klasse H02J hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. November 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 sei nicht erfinderisch.
Gegen diesen, mit Postzustellungsurkunde am 24. Dezember 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 6. Januar 2017, eingegangen beim DPMA am 7. Januar 2017. Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02J vom 23. November 2016 aufzuheben und ein Patent auf Grundlage der geltenden Unterlagen
- Patentansprüche 1 bis 4 vom 7. Oktober 2009 - Beschreibung, Seiten 1 bis 8 vom 7. Oktober 2009 - Zeichnung, Figuren 1 bis 3 vom 7. Oktober 2009 zu erteilen.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017, eingegangen beim DPMA am 20. Januar 2017, hat der Anmelder für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er hat zu dem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und zugehörige Nachweise eingereicht.
Der Senat hat den Antragsteller mit Bescheid vom 7. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass das Verfahrenshilfegesuch vom 19. Januar 2017 für das Beschwerdeverfahren voraussichtlich abzulehnen sei, da nach vorläufiger Auffassung des Senats mangels Aussicht auf Erteilung eines Patents keine hinreichende Aussicht auf einen Erfolg der Beschwerde besteht (§§ 129, 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der geltende Patentanspruch 1 vom Anmeldetag 7. Oktober 2009 lautet:
Anlage zum Empfang und zur Umwandlung der Energie, welches sich in einem Gehäuse befindet und in dessen Zellen Energieempfangseinheiten eingebaut und mit den elektrischen Kabeln verbunden sind, und einen Akkumulator und eine Steuerungsanlage umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass als Energie elektromagnetische Wellen mit den optimalen für deren Empfang und Umwandlung in elektrischen Strom Parametern benutzt werden, welche von den Sendern in den Raum gesendet und zu deren Empfang in die Zellen des Paneels (2) Empfänger (3) in versetzter Ordnung mit den auf gleiche Frequenz (Wellenlänge) eingestellten Antennen (4) eingebaut werden, wobei die Frequenzeinstellknöpfe der Empfänger (5) mittels Schrauben (6) mit dem Regler zur Frequenzeinstellung (15) jeder Empfängerreihe verbunden und auf einer Platte (10) montiert sind, welche mit einer Vorrichtung zur gleichzeitigen Frequenzeinstellung (13) aller Empfänger (3) verbunden ist, und die empfangenen Signale werden in die elektrischen Module eingespeist, die sie summieren und in elektrischen Strom umwandeln.
In der Beschreibungseinleitung sind folgende Aufgaben genannt:
- Empfang der Energie der elektromagnetischen Wellen von den Sendern und deren Umwandlung in elektrische Energie;
- Benutzung der Energie der elektromagnetischen Wellen in Raum zu deren Umwandlung in elektrische Energie;
- konstruktive Lösung der gleichzeitigen Ausziehung der Antennen (4), deren Befestigung und Sicherung der Schwingfestigkeit im ausgezogenen Zustand bei der Fortbewegung eines Elektromobils und bei Windstößen;
- die Stromversorgung des Elektromobils.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 129 PatG statthaft. In der Sache war er jedoch zurückzuweisen. Es besteht keine hinreichende Aussicht auf einen Erfolg der Beschwerde des Anmelders gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung, da nicht mit einer Erteilung des nachgesuchten Patents zu rechnen ist (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die Erfindung ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
Laut Beschreibung (Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, erster Satz) seien in unterschiedlichen Erdteilen Sendegeneratoren installiert, mittels derer die von Energieproduzenten erzeugten elektromagnetische Wellen erzeugt und in den freien Raum gesendet würden. Dabei sollen die elektromagnetischen Wellen bereits bei ihrer Erzeugung mit den zu einer späteren Umwandlung in elektrischen Strom erforderlichen optimalen Parametern versehen sein.
Diese elektromagnetischen Wellen sollen mit geeigneten Empfangsanlagen umgewandelt und genutzt werden können.
Nach Überzeugung des Senats gibt es jedoch keine Sendeanlagen, die für die Abstrahlung elektromagnetischer Wellen mit einem Energieinhalt für den energietechnischen Einsatz geeignet sind. Die stärksten in Deutschland betriebenen Langwellensender hatten eine Sendeleistung von 1 MW (Sender Erching bei Hallbergmoos), diese dienten jedoch ausschließlich der Nachrichtenübertragung.
Selbst unter der Annahme, ein derartiger Sender sei ein punktförmiger Strahler und habe eine extreme Richtcharakteristik, ließe sich von den 1 MW Sendeleistung in einer Entfernung von 1 km mit eine Antennenfläche von 1 m² gerade noch 1 W aufnehmen, da die Leistungsflussdichte quadratisch mit der Entfernung abnimmt.
Für eine wirtschaftliche Energieübertragung ist das unbrauchbar, zumal der Antragsteller nicht an eine Übertragung im Bereich von wenigen Kilometern denkt, sondern Energie im globalen Maßstab übertragen will.
Somit lassen sich von den in der Beschreibungseinleitung genannten Aufgaben folgende nicht lösen:
- Empfang der Energie der elektromagnetischen Wellen von den Sendern und deren Umwandlung in elektrische Energie;
- Benutzung der Energie der elektromagnetischen Wellen in Raum zu deren Umwandlung in elektrische Energie;
- die Stromversorgung des Elektromobils.
Somit sind in der Anmeldung nicht nur die erforderlichen Mittel und optimalen Parameter nicht offenbart, die Erfindung ist vielmehr objektiv zumindest im Hinblick auf die behauptete Wirkung nicht ausführbar.
Daher besteht aufgrund der Bestimmung gemäß § 34 Absatz 4 PatG keine Aussicht auf Erteilung eines Patents.
2. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, seine Erfindung würde sich von allen von der Prüfungsstellen entgegengehaltenen Vorrichtungen unterscheiden, konnte zu keinem anderen Ergebnis führen, da für den Senat nicht der Vergleich der in der Anmeldung offenbarten technischen Einzelheiten mit dem bekannt gewordenen Stand der Technik ausschlaggebend war, sondern die Tatsache, dass die Mittel, die zur Erzielung der behaupteten Wirkungen erforderlich wären, nicht konkret beschrieben sind.
Im Übrigen ist die Lehre der Anmeldung nach Überzeugung des Senats jedenfalls mit den am Anmeldetag der Fachwelt zur Verfügung stehenden Mittel und Methoden objektiv nicht ausführbar.
3. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € ist durch den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt, und zwar bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Senats über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 134 PatG). Der Anmelder hat daher die Möglichkeit, die Beschwerdegebühr noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfrist zu entrichten. Andernfalls wird festzustellen sein, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Matter Ko