Paragraphen in 12 W (pat) 37/09
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 37/09
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 15 756.8-22 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2014 unter der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing. Schlenk BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2009 aufgehoben. Das Patent mit der Bezeichnung "Lagerlift" wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Anlage B1 vom 13. Januar 2010, Beschreibung Seiten 1', 2'a und 2'b gemäß Anlage B1 vom 13. Januar 2010 und Seiten 3 bis 5, eingegangen am 23. März 2001, Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 4, eingegangen am 23. März 2001.
Gründe I Die am 23. März 2001 eingereichte Anmeldung betrifft einen Lagerlift. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 2. August 2005 nicht patentfähig sei, da er im Hinblick auf die DE 195 01 718 A1 und die DE 18 02 377 U nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
-3Der geltende Anspruch 1 gemäß Anlage B1 (Hauptantrag) lautet:
Hilfsweise beantragt die Anmelderin die Patenterteilung mit drei Hilfsanträgen. Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 7 sowie der Fassung der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden: E1 DE 195 01 718 A1 E2 DE 1 802 377 U E3 US 33 66 991 E4 GB 972 158.
Die Anmelderin ist der Meinung, der beanspruchte Lagerlift sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
A) Die Erfindung betrifft einen Lagerlift.
Der mit Patentanspruch 1 angegebenen Erfindung liegt das Problem zugrunde, einen Lagerlift mit höhenverstellbaren und stabilen Füssen zu versehen (Offenlegungsschrift Abs. 0004).
Dieses Problem wird mit den im geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen gelöst. Dieser hat gegliedert folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung hervorgehoben):
1. Lagerlift 2. mit zwei Regalsäulen und 3. einem zwischen diesen auf- und abbewegbaren mit einer Horizontalfördereinrichtung versehenen Vertikalförderer, 4. mit im Bereich der Ecken der Regalsäulen angeordneten hohlen Tragpfosten sowie mit 5. Füßen, die jeweils 5.1 einen sich an einem Querträger abstützenden 5.2 Gewindebolzen zur Höheneinstellung der Tragpfosten aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass
6. die Querträger (11) im Abstand von den unteren Enden der Tragpfosten (8) im Innern der Tragpfosten (8) angeordnet sind, mit sich gegenüberliegenden Innenwänden der Tragpfosten durch Schweißnähte verbunden sind,
7. dass jeder Tragpfosten (8) 7.1 mit einer Betätigungsöffnung (33) zum Einleiten einer die Lage des jeweiligen Querträgers (11) gegenüber dem jeweiligen Gewindebolzen (10) verändernden Stellbewegung in 7.2 eine Stellmutter (13) versehen ist, 8. dass der Gewindebolzen (10) 8.1 drehfest mit dem Fuß (9) verbunden ist und 9. dass ein dem Querträger (11) zugewandtes Ende eines jeden Fußes (9) 9.1 drehfest im jeweiligen Tragpfosten (8) geführt 9.2 mit geringem Spiel und dass jeder Fuß (9) mit seinem in das Innere des ihm zugeordneten Tragpfostens (8) ragtenden Ende und 9.3 teleskopartig um einen mindestens der maximal zulässigen Bodenunebenheit entsprechenden Betrag gegenüber den Innenwänden des Tragpfostens höhenverschiebbar ist.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglich eingereichten Anspruch 1. Die Ergänzung in Merkmal 6 ergibt sich aus Abs. 0014 (Satz 1) der Offenlegungsschrift i. V. m. der Fig. 2. Die Stellmutter gemäß Merkmal 7.2 ist ebenfalls in Abs. 0014 (Satz 2) offenbart. Die Merkmale 8 und 8.1 gehen auf den ursprünglichen Anspruch 7 zurück und die Merkmale 9 und 9.1 sowie die Ergänzung in Merkmal 9.3 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 2 i. V. m. den Fig. 1, 3 und 4.
Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 7 gehen auf die Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüchen 3 bis 6 sowie 8 und 9 zurück.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1) Die gewerbliche Anwendbarkeit des beanspruchten Lagerliftes ist zweifellos gegeben. Der Lagerlift ist gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu; er unterscheidet sich hiervon zumindest dadurch, dass ein dem Querträger (11) zugewandtes Ende eines jeden Fußes (9) drehfest im jeweiligen Tragpfosten (8) geführt ist (Merkmal 9.1).
2) Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau oder ein Maschinenbautechniker mit Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Lagersystemen, insbesondere Lagerliften.
Die E1 zeigt und beschreibt einen Lagerlift mit den Merkmalen 1 bis 4 (vgl. Fig. 1 und Spalte 2, Zeile 31 bis 39). Die übrigen Merkmale sind aus der E1 nicht bekannt. Die Anmelderin setzt zusätzlich bei einem Lagerlift entsprechend der E1 die Merkmale 4 bis 5.2 als bekannt voraus, vgl. Schriftsatz vom 5. September 2002 (Bl. 29 bis 33 der Amtsakte).
Zur Vereinfachung von Justierarbeiten bedient man sich verstellbarer Füße, die in Gewindebohrungen von Teile des Bodens des Lagerliftes bildenden Querträgern einschraubbare Gewindebolzen aufweisen. Die Gewindebolzen stehen in diesem Fall mehr oder weniger weit über den Boden des Lagerliftes vor. Die bekannte Lösung erweist sich mit zunehmendem, vom Gewindebolzen zu überbrückenden Abstand zwischen den Füßen und den Querträgern insbesondere dann als problematisch, wenn in den Lagerlift unerwartet hohe Horizontalkräfte eingeleitet werden, wie dies nicht selten infolge von Kollisionen mit einem Flurförderer der Fall ist, vgl. Abs. 0003 der Offenlegungsschrift. Die Anmeldung löst das Problem mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Dabei ist ein dem Querträger (11)
zugewandtes Ende eines jeden Fußes (9) drehfest im jeweiligen Tragpfosten (8) geführt (Merkmal 9.1).
Da weder der o. g. Entgegenhaltung noch dem übrigen im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik eine solche nicht selbstverständliche Ausbildung des Fußes zu entnehmen ist, vermag der Stand der Technik auch keinerlei Hinweis oder Anregung zu geben, den Lagerlift gemäß der DE 195 01 718 A1 mit dem beanspruchten speziellen Fuß auszustatten.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 7 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.
III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Schneider Bayer Sandkämper Schlenk Me
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