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5 StR 249/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 249/19 BESCHLUSS vom 11. September 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2019:110919B5STR249.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2019 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. Juli 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben und geltend gemacht, der Senat habe bei seiner Entscheidung sein nachträgliches eigenes Vorbringen, mit dem er Ausführungen zur Begründung der von seinem Verteidiger erhobenen allgemeinen Sachrüge gemacht hatte, nicht aufgegriffen.

Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die mit Schreiben des Verurteilten vom 6. Juni 2019 weiter ausgeführte Revisionsbegründung hat nicht der hierfür in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form genügt. Nach dieser Bestimmung kann die durch § 344 StPO vorgeschriebene Begründung der Revision seitens des Angeklagten nur in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Diese Vorschrift gilt auch für nachgeschobenes Vorbringen zur Sachrüge (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 10).

Mutzbauer Mosbacher Schneider Hoch Berger

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