Paragraphen in XI ZA 6/18
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 6/18 BESCHLUSS vom 15. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:150518BXIZA6.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 31. März 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (II ZR 312/88) wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des II. Zivilsenats vom 12. März 1990 (II ZR 312/88, WM 1990, 1113) kann nicht statthaft Gegenstand einer (selbständigen) Nichtigkeitsklage sein. Dieses Urteil beschränkte sich darauf, das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 1998 (3 U 7105/87) aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen. Es war mithin nicht der materiellen Rechtskraft fähig (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GemS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rn. 18). Ihm folgte außerdem nicht nur eine Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 12. Dezember 1990 - 3 U 2981/90) im wiedereröffneten Berufungsverfahren nach, sondern auch mit gleichem Rang im Instanzenzug eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 37/91).
Ellenberger Derstadt Grüneberg Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.10.1987 - 3 O 156/87 KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.1988 - 3 U 7105/87 -
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