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5 StR 294/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 294/16 BESCHLUSS vom 3. August 2016 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:030816B5STR294.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten G. , der Inhalt von Verständigungsbemühungen – die am 20. Mai 2015 und am 9. November 2015 stattfanden, aber ergebnislos blieben – ergebe sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbesondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen – in der Hauptverhandlung verlesenen – Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbemühungen mitgeteilt.

Schneider Dölp Bellay Cirener Feilcke

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