Paragraphen in 1 StR 87/24
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1 | 261 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 87/24 BESCHLUSS vom 16. April 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:160424B1STR87.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2024 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. August 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar beanstandet der Angeklagte mit der – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erhobenen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – Verfahrensrüge zu Recht, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 261 StPO in seiner Beweiswürdigung zum Fall C II der Urteilsgründe die Aussage eines polizeilichen Erstzugriffsbeamten, des Zeugen POM P. , berücksichtigt hat, obwohl dieser ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist. Der Senat kann aber ausschließen, dass wesentliche Urteilsfeststellungen durch diesen Rechtsfehler beeinflusst worden sind (§ 337 Abs. 1 StPO).
Maßgeblich für die Überzeugungsbildung der Strafkammer von der Täterschaft und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten waren seine Ergreifung in zeitlicher und örtlicher Nähe zum Tatgeschehen, sein Aussehen (insbesondere: Tragen der von der Tatzeugin A.
beschriebenen Kleidung und Berußung der Hände) zu diesem Zeitpunkt sowie das Fehlen von Ausfallerscheinungen, die auf eine suchtmittelbedingte Beeinträchtigung seiner Schuldfä- higkeit im Tatzeitpunkt hätten hindeuten können (UA S. 21, 35, 40). Dabei hat die Strafkammer die Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild und Auftreten des Angeklagten kurz nach der Brandlegung nicht allein auf die Vernehmung von POM P. als Zeuge gestützt; vielmehr hat sie sich hiervon einen unmittelbaren eigenen Eindruck verschafft durch Heranziehung eines objektiven Beweismittels in Form der Inaugenscheinnahme der von der Zeugin PM’in M. gefertigten Bodycamaufzeichnung von dem Angeklagten nach seiner Ergreifung (UA S. 20/21). Die Zeugin PM’in M. war zugleich eine von zwei Erstzugriffsbeamten, die anhand der Täterbeschreibung der Zeugin A.
den Angeklagten in Tatortnähe erspäht, eingeholt und sodann ergriffen hatten, wozu diese beiden – insoweit sachnächsten – Zeugen von der Strafkammer vernommen worden sind (UA S. 21). Zwei weitere Erstzugriffsbeamte haben in der Hauptverhandlung gleichfalls zur Festnahmesituation ausgesagt (UA S. 20).
Jäger Fischer Wimmer Bär Munk Vorinstanz: Landgericht München II, 07.08.2023 – 1 Ks 33 Js 37626/22
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