Paragraphen in 1 StR 94/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 154 | StPO |
1 | 29 | BtMG |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 29 | BtMG |
1 | 4 | StPO |
3 | 154 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 94/24 BESCHLUSS vom 10. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:100724B1STR94.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2024 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. November 2023 wird a) das Verfahren hinsichtlich Fall II. 2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,
b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist,
c) der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; er entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.
1. Der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
2. Die Sachrüge des Angeklagten führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO; im Übrigen ist die Revision unbegründet.
a) Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO ein, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hat. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 18. Dezember 2022 735,5 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 23,45 Gramm Tetrahydrocannabinol aufbewahrte.
Infolge des Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes wäre nicht nur eine Anpassung des Schuldspruches veranlasst, sondern auch die Aufhebung der im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe sowie die Zurückverweisung zur Verhängung einer neuen Einzel- und Gesamtstrafe. Zwar hat die Strafkammer die Einzelstrafe dem § 29a Abs. 2 BtMG entnommen, der dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG entspricht. Der Senat kann jedoch bei Heranziehung der bisherigen Strafzumessungserwägungen nicht ausschließen, dass die Strafkammer von einem Wegfall der Regelwirkung ausgegangen wäre, so dass die neue Strafe dem deutlich niedrigeren Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG zu entnehmen wäre. Eine gegenüber der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten, nunmehr rechtskräftigen Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe ins Gewicht fallende neue Einzelstrafe ist nicht zu erwarten.
b) Die Teileinstellung zieht die Anpassung des Schuldspruchs nach sich und führt zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und damit zum Wegfall der Gesamtstrafe.
Jäger Leplow Fischer Bär Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Memmingen, 09.11.2023 - 1 Ks 301 Js 24296/22
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3 | 154 | StPO |
1 | 29 | BtMG |
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