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4 StR 314/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 314/14 BESCHLUSS vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 14. September 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten und einer Woche verurteilt wird und die Dauer des Vorwegvollzugs ein Jahr drei Monate beträgt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 27. Februar 2013 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 14. September 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug auf ein Jahr sechs Monate festgesetzt.

I.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Juli 2014 Bezug genommen.

II.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben.

1. Die Strafkammer hat bei ihrer nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Münster vom 14. September 2012 übersehen. Der Angeklagte war durch diesen Strafbefehl wegen einer am 22. August 2012 begangenen Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dem Schuldspruch in dem hier angefochtenen Urteil liegt eine Tat zugrunde, die der Angeklagte am 17. August 2012 begangen hat.

2. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 27. Februar 2013 (Tatzeit: 8. November 2012) wegen der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 14. September 2012 eingetretenen Zäsurwirkung nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB heranziehen dürfen. Da durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden soll, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären, wird durch dieses Urteil eine Zäsur dahin gebildet, dass alle vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich daher jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten – aber auch nur diese – sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Juli 1998 – 4 StR 259/98, wistra 1998, 344 mwN). Demgemäß stand im vorliegenden Fall der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 27. Februar 2013, das eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt hatte, die Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Münster vom 14. September 2012 entgegen.

Da der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert ist, bedarf es einer Neufestsetzung der Gesamtstrafe. Eine Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung durch den Tatrichter erscheint indes untunlich. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bemisst der Senat die neue Gesamtfreiheitsstrafe auf das gesetzlich geringstmögliche Maß von fünf Jahren sechs Monaten und einer Woche. Der Angeklagte ist durch diese Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert. Dies gilt auch mit Blick auf § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 14. September 2012 in die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe entspricht der bereits vom Landgericht vor dem Hintergrund der festgestellten Vermögenslosigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei getroffenen Ermessensentscheidung. Der Senat hat ferner die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe unter Berücksichtigung der neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO neu bestimmt.

3. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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