Paragraphen in VII ZA 6/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 141 | ZPO |
1 | 445 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZA 6/18 BESCHLUSS vom 6. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:060319BVIIZA6.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, der Beklagte zu 1 habe eine Pauschalpreisvereinbarung der Parteien in Höhe von 10.000 € für die Arbeiten am Hotel nicht substantiiert dargelegt, und ob die beantragte Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei nach § 445 Abs. 1 ZPO verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. Denn die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebte Rechtsverfolgung des Beklagten zu 1 bietet im Hinblick auf die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 19. Februar 2016 in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO in diesem Termin die Vereinbarung eines Pauschalpreises bestritten und ausgeführt, es seien Einheitspreise vereinbart worden. Im Hinblick hierauf liegen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die erforderliche Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der um die Gewährung von Prozesskostenhilfe antragenden, beweisbelasteten Partei ausgehen würde (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 61; NJW-RR 2002, 1069 m.w.N.). Hinzukommt, dass die Beklagten selbst in dem vorgenannten Termin erklärt haben, dass sie für ihre Behauptung, es sei für den in Bezug auf das Hotel erteilten Auftrag mündlich ein Pauschalpreis von 10.000 € vereinbart worden,
keinen Zeugen benennen könnten, weil die Absprache nur zwischen ihnen und dem Geschäftsführer der Klägerin getroffen worden sei.
Auf den weiteren Umstand, ob Prozesskostenhilfe auch deshalb zu versagen wäre, weil der Beklagte zu 1 nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, kommt es hiernach nicht entscheidend an.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Pamp Kartzke Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 20.06.2016 - 5 O 367/15 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.05.2018- 4 U 77/17-
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