Paragraphen in 1 StR 340/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 340/13 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 27. September 2013 zugegangen. Die vom Verurteilten selbst verfasste Anhörungsrüge ist beim Bundesgerichtshof am 5. Oktober 2013 - und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO - eingegangen. Die demnach unzulässige Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt, sondern dessen Ausführungen - soweit sie in zulässiger Form vorgebracht worden sind (§ 345 Abs. 2 StPO) - zur Kenntnis genommen und in seine Beratung einbezogen. Damit sind auch die Anträge des Antragstellers auf Aufhebung des Senatsbeschlusses und auf Aussetzung des Verfahrens beschieden.
Raum Wahl Graf Jäger Mosbacher
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen