Paragraphen in 5 StR 15/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 15/24 BESCHLUSS vom 24. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR15.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten lediglich in Höhe von 8.655 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Köhler Gericke Resch Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Bremen, 04.09.2023 - 3 KLs 550 Js 75743/16 (3/23)
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