Paragraphen in 2 StR 313/19
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 313/19 BESCHLUSS vom 26. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. März 2019 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten neben der Einziehung der sichergestellten 2.991,7 g Marihuana, der schwarzen Reisetasche und des Smartphones der Marke Apple iphone 5s nebst SIM-Karte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.600 € angeordnet wird und die Anordnung der Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 3.140 € entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Grube Eschelbach Wenske Zeng ECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR313.19.0
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1 | 4 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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