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IX ZA 17/14

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 17/14 BESCHLUSS vom 24. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 24. Juli 2014 beschlossen:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 30. April 2014 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die gegen die Verwerfungsentscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht verpflichtet war, die Klägerin vor Verwerfung der Berufung hierzu anzuhören (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92, NJW 1994, 392; vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07, NJW-RR 2007, 1718 Rn. 8; vom 18. Juli 2008 - XII ZB 162/06,

NJW-RR 2008, 78 Rn. 6). Die Verwerfung der Berufung beruht jedenfalls nicht auf dem Unterlassen eines solchen Hinweises.

Die Klägerin begründet ihr Fristversäumnis ausschließlich mit ihrer Mittellosigkeit. Aus diesem Grund hatte sie für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hatte das Berufungsgericht im Zeitpunkt der Verwerfung der Berufung jedoch bereits für die Klägerin unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2013 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1581 Rn. 2) abgelehnt. Dies war der Klägerin aufgrund der Zustellung der ablehnenden Entscheidung seit dem 26. März 2014 bekannt. Ab diesem Zeitpunkt konnte sie sich hinsichtlich ihrer Fristversäumnis nicht mehr auf Mittellosigkeit berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 7). Sie hätte das Berufungsverfahren unter Hinzurechnung einer kurzen Überlegungsfrist innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eigene Kosten fortführen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, aaO Rn. 6 f; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 23; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 10).

Kayser Gehrlein Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 28.08.2013 - 2 O 259/11 OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.04.2014 - 15 U 215/13 -

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