Paragraphen in 3 StR 540/17
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 540/17 1.
BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. März 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR540.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen eine Erörterung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB materiellrechtlich nicht geboten war.
Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 46 | StGB |
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