Paragraphen in IX ZB 87/12
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1 | 114 | ZPO |
1 | 233 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 87/12 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Oktober 2012 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 8. Oktober 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es bleibt vielmehr festzuhalten, dass die vom Antragsteller erhobene Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2. Mangels Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO) ist die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zu versagen.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel des Antragstellers nicht an einem unverschuldeten Fristversäumnis im Sinne von § 233 ZPO scheitert.
4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18.05.2012 - 33 IK 79/10 LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 51 T 363/12 -
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