Paragraphen in 26 W (pat) 554/17
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2 | 80 | MarkenG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 554/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2019:300119B26Wpat554.17.0
…
betreffend die Marke 30 2014 002 710 (hier: Berichtigung)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Januar 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Schödel beschlossen:
1. Der Tenor unter Ziffer 2 des Beschlusses vom 26. November 2018 wird wie folgt berichtigt:
„Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom 30. Juni 2017 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 010 114 081 angeordnet worden ist. Insoweit wird der Widerspruch aus der Unionsmarke 010 114 081 zurückgewiesen.“
2. Der im Tatbestand des Beschlusses vom 26. November 2018 auf Seite 7 unten und auf Seite 8 oben wiedergegebene Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke zu Ziffer 2 wird wie folgt berichtigt:
„den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom 30. Juni 2017 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der Klasse 35 und 38 wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 010 114 081 angeordnet worden ist, und den Widerspruch aus der Unionsmarke 010 114 081 zurückzuweisen.“
Gründe Der Tenor und der Tatbestand der Senatsentscheidung vom 26. November 2018 waren von Amts wegen entsprechend dem Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke und nach Anhörung der Widersprechenden gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen.
1.Nach § 80 Abs. 1 MarkenG können jederzeit Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Patentgericht berichtigt werden, wobei entgegen der Ansicht der Widersprechenden in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2019 (Bl. 82 f. GA) jeder Entscheidungsteil, also auch der Tatbestand, berichtigungsfähig ist (vgl. BPatG, Beschl. v. 23. Oktober 2014 – 29 W (pat) 129/12; Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 319 Rdnr. 2 m. w. N.). Von einer „offenbaren Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht, und die Unrichtigkeit für jeden Dritten aus der Entscheidung selbst oder den mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Umständen oder Unterlagen klar erkennbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
2. Der Tenor unter Ziffer 2 sowie der entsprechende Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke zu Ziffer 2 im Tatbestand des Senatsbeschlusses vom
26. November 2019 waren durch Austausch der versehentlich genannten Unionsmarkennummer 011 629 334 durch die Unionsmarkennummer 010 114 081 zu korrigieren.
Die offenbare Unrichtigkeit ergibt sich entgegen der Auffassung der Widersprechenden aus dem Beschluss selbst, nämlich aus dem Tatbestand auf Seite 5 des Senatsbeschlusses (Bl. 61 GA), in dem wiedergegeben wird, dass die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die jüngere Marke auf den Widerspruch aus der älteren Marke zu 2.) wegen unmittelbarer Verwechslungsgefahr teilweise, nämlich für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 38, gelöscht hat. Dass es sich bei der älteren Marke zu 2.) um die Unionswortmarke 010 114 081 handelt, erschließt sich durch den Vorspann auf derselben Seite, auf der die Unionsmarke 010 114 081 zuvor als zweite Widerspruchsmarke vorgestellt worden ist. Gegen die teilweise Löschungsanordnung richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, während der Widerspruch aus der Unionsmarke 011 629 334 vollständig zurückgewiesen worden ist. Auch in seiner Beschwerdebegründung hat der Inhaber der jüngeren Marke demzufolge auf Seite 5 im letzten Satz (Bl. 34 GA) u. a. beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit auf den Widerspruch aus der Unionsmarke 010 114 081 hin die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. Dieser Antrag ist im Tatbestand versehentlich nicht richtig wiedergegeben worden, soweit dort die Unionsmarke 011 629 334 genannt wird.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden hat im Beschluss auch eine Prüfung der Beschwerde des Inhabers der jüngeren Marke im Hinblick auf deren Zulässigkeit und Begründetheit unter Ziffer II. 2. stattgefunden.
Kortge Kätker Schödel prö
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