Paragraphen in I ZB 46/24
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 46/24 BESCHLUSS vom 12. Juli 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:120724BIZB46.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und den Richter Odörfer beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. - 2. Zivilkammer - vom 8. März 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), diese Entscheidung nicht anfechtbar, der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2024 - I ZB 25/24, juris, mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Löffler Odörfer Schwonke Vorinstanzen: AG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 15.12.2023 - M 2466/23 LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 08.03.2024 - 22 T 5/24 -
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