• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 641/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 641/24 BESCHLUSS vom 9. April 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:090425B2STR641.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) aa), b) und 2. auf dessen Antrag, zu 1. a) bb) mit dessen Zustimmung – gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO am 9. April 2025 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 31. Juli 2024 wird a) das Verfahren aa) in den Fällen II.1.b) und II.2.d) Tat 12 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

bb) im Fall II.1.a) der Urteilsgründe auf die Verfolgung des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt,

b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte in vier Fällen und der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt in 29 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte in 17 Fällen“ (Fälle II.1.a), II.2.a) (umfasst 15 Einzelfälle) und II.2.c) der Urteilsgründe), „der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte in 4 Fällen“ (Fälle II.2.b) Tat 1, II.2.b) Tat 22, II.2.d) Taten 1 und 2 der Urteilsgründe), „der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt in 29 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ (Fälle II.2.b) Taten 2 bis 21, II.2.d) Taten 3 bis 11 der Urteilsgründe), „davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte“

(Fälle II.2.b) Taten 2 bis 21 der Urteilsgründe), „des Herstellens kinderpornographischer Inhalte“ (Fall II.2.d) Tat 12 der Urteilsgründe) „sowie des Herstellens jugendpornographischer Inhalte“ (Fall II.1.b) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1.b) der Urteilsgründe wegen „Herstellens jugendpornographischer Inhalte“ und im Fall II.2.d) Tat 12 der Urteilsgründe wegen „Herstellens kinderpornographischer Inhalte“ verurteilt ist. Er beschränkt aufgrund der gleichen Erwägung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung im Fall II.1.a) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.

2. Neben der hierdurch veranlassten Korrektur des Schuldspruchs bedarf dieser lediglich teilweise der Berichtigung.

In den unter II.2.a) der Urteilsgründe ausgeurteilten 15 Fällen (Tatzeitraum 9. Februar 2018 bis 9. Februar 2019) ist der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 (BGBl. I, S. 10) – nicht Inhalte – schuldig. Zudem ist dem Landgericht im Fall II.2.c) der Urteilsgründe ein Fassungsversehen unterlaufen. Denn es hat die Tat vom 22. Juli 2022 rechtlich zutreffend als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gewürdigt, den Schuldspruch wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen jedoch nicht im Urteilstenor aufgenommen. Dies führt zu den vom Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vorgenommenen Schuldspruchänderungen.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

a) Die Beschränkung der Verfolgung im Fall II.1.a) der Urteilsgründe (Tatzeitraum Frühjahr 2013) auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3007) lässt die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unberührt. Der Senat schließt angesichts des Tatbildes – der Angeklagte brachte die 13-jährige Geschädigte durch massive Manipulation dazu, ihm zu gestatten, von ihr Nacktaufnahmen zu fertigen und mit ihm Erotikszenen nachzustellen, bei denen er mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang, was er ebenfalls fotografisch dokumentierte − und der moderaten Überschreitung der Mindeststrafe von zwei Jahren aus, dass die Strafkammer bei einer allein auf den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gestützten Verurteilung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.

b) Soweit die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen II.2.b) Tat 1, II.2.b) Tat 22, II.2.c) sowie II.2.d) Taten 1 und 2 der Urteilsgründe wegen (Anstiftung zum) schweren sexuellen Missbrauch(s) von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und der Herstellung kinderpornographischer Inhalte zu Einzelstrafen zwischen vier Jahren und fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und hierbei § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 16. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1810) zur Anwendung gebracht hat, lässt dies die zugemessenen Einzelstrafen unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung des Strafrahmens des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung jeweils den Strafrahmen des § 176c Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und sich in allen Fällen signifikant von dessen Strafrahmenuntergrenze von zwei Jahren gelöst. Zudem verfolgte der Gesetzgeber mit dem Absenken der Mindeststrafe in § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB auf sechs Monate Freiheitsstrafe durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) lediglich das Ziel, dass eine tat- und schuldangemessene Reaktion in jedem Einzelfall wieder möglich werde. Die Möglichkeit, schwere Straftaten auch künftig nach § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB angemessen zu sanktionieren, hat er durch die Beibehaltung der Höchstgrenzen ausdrücklich gewährleistet (vgl. BT-Drucks. 20/10540, S. 9 f.).

c) Auch in den Fällen II.2.b) Taten 2 bis 21 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte verurteilt ist, beruhen die zugemessenen Einzelstrafen nicht auf der Anwendung von § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 16. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1810). Denn das Landgericht hat seiner Strafzumessung jeweils den Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde gelegt und dabei übersehen, dass es im Zeitpunkt der Verurteilung auf der Grundlage seiner rechtlichen Würdigung den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 16. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1810) mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren hätte zur Anwendung bringen müssen. Es ist damit bei seiner Strafzumessung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) im Ergebnis von einem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen.

d) Der Wegfall der beiden Einzelstrafen in den Fällen II.1.b) und II.2.d) Tat 12 der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Angesichts der verbleibenden 50 Einzelstrafen zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und fünf Jahren und sechs Monaten schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei Wegfall der Einzelstrafen von neun Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen rechtsfehlerfrei.

5. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus hat er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Menges Schmidt Meyberg Zimmermann Grube Vorinstanz: Landgericht Gera, 31.07.2024 - 7 KLs 441 Js 17332/24 jug

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 641/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
7 184 StGB
3 176 StGB
3 154 StPO
2 354 StPO
2 473 StPO
1 2 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 467 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 2 StGB
3 176 StGB
7 184 StGB
1 4 StPO
3 154 StPO
1 349 StPO
2 354 StPO
1 467 StPO
2 473 StPO

Original von 2 StR 641/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 641/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum