Paragraphen in 1 StR 569/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 226 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 226 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 569/16 BESCHLUSS vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen schwerer Körperverletzung u. a.
ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR569.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 2017 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt ist (vgl. RGSt 71, 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 5 StR 516/10, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4).
Graf Jäger Bellay Radtke Fischer
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 226 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 226 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen