Paragraphen in 21 W (pat) 50/10
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 50/10 Verkündet am 10. Februar 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 006 570.9-35 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2010 aufgehoben und das Patent 10 2009 006 570 erteilt.
Bezeichnung: Verfahren zum Betreiben einer Gefahrenmeldeanlage und Schaltung zum Überwachen eines Notstromakkumulators der Gefahrenmeldeanlage Anmeldetag: 29. Januar 2009.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
- Patentansprüche 1 bis 15,
vom 10. Februar 2015
- Beschreibung, Seiten 1 und 2, vom 9. Januar 2015
- Beschreibung, Seiten 3 und 5, vom 10. Februar 2015
- Beschreibung, Seiten 4, 6 bis 10, vom Anmeldetag
- 3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, vom Anmeldetag.
Gründe I
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 006 570 wurde am 29. Januar 2009 mit der Bezeichnung „Verfahren und Schaltung zum Überwachen eines Notstromakkumulators einer Gefahrenmeldeanlage“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 12. August 2010.
Im Prüfungsverfahren ist die Druckschrift D1 DE 10 2005 030 709 A1 in Betracht gezogen worden.
Im Erstbescheid vom 17. November 2009 hat die Prüfungsstelle u. a. ausgeführt, dass das Verfahren gemäß Anspruch 1 bzw. die Schaltung gemäß Anspruch 10 unklar seien und gegenüber der Druckschrift D1 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Mit ihrer Eingabe vom 7. Januar 2010 reicht die Anmelderin einen überarbeiteten nebengeordneten Anspruch 10 ein und nimmt zu den Einwänden der Prüfungsstelle Stellung. Sie führt u. a. aus, dass ihrer Meinung nach keine Unklarheiten der Ansprüche vorlägen und auch die Druckschrift D1 der Patentfähigkeit der Ansprüche nicht entgegenstehe.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R die Anmeldung zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen der mit Eingabe vom 7. Januar 2010 eingereichte überarbeitete nebengeordnete Anspruch 10 und die ursprünglichen Ansprüche 1-9 und 11-17 zugrunde. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Anmeldung weiterhin Mängel beinhalte, die trotz Aufforderung seitens der Prüfungsstelle von der Anmelderin nicht beseitigt wurden. Dabei macht die Prüfungsstelle u. a. unter Verweis auf § 34 Abs. 7 geltend, dass die Anmelderin den Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 nicht in der Beschreibung genannt habe. Eine Nennung auf dem Deckblatt sei nicht ausreichend.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin in ihren Schriftsätzen vom 14. Oktober 2010 und 1. Dezember 2010 sowie vom 9. Januar 2015.
Der Berichterstatter hat die Anmelderin mit E-Mail vom 3. Februar 2015 noch auf die im Recherchenbericht der europäischen Nachanmeldung zur vorliegenden Patentanmeldung genannten Druckschriften EPA_D1 EPA_D2 EPA_D3 EPA_D4 EPA_D5 EPA_D6 EP 1 895 312 A1 US 2002/0121901 A1 US 2005/0035739 A1 US 5 369 364 FR 2 845 482 A1 US 2008/0122614 A1 hingewiesen und mitgeteilt, dass diese für die Beurteilung der Patentfähigkeit der vorliegenden Anmeldung relevant sein könnten.
Die Anmelderin hat ihr Patentbegehren zuletzt noch mit den in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 überreichten Patentansprüchen 1-15 weiter verfolgt und beantragt,
den angegriffenen Beschluss vom 12. Juli 2010 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 15, vom 10. Februar 2015; - Beschreibung, Seiten 1 und 2, vom 9. Januar 2015; - Beschreibung, Seiten 3 und 5, vom 10. Februar 2015; - Beschreibung, Seiten 4, 6 bis 10, vom Anmeldetag; sowie - 3 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 4), vom Anmeldetag.
Die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 eingereichten nebengeordneten Patentansprüche lauten gegliedert:
Anspruch 1 M0 Verfahren zum Betreiben einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) mit einem Notstromakkumulator (6), der an einen Notstromanschluss (5a, 5b) der Gefahrenmeldeanlage (GMA) angeschlossen ist, und einer gesteuerten Ladeschaltung (5), wobei die Gefahrenmeldeanlage (GMA) folgende Betriebszustände umfasst:
M1 Laden dieses Notstromakkumulators (6), M2 periodisches Überwachen der Spannung des Notstromakkumulators (6) durch Spannungsmessung und Vergleich mit einem Sollwert, M3 wobei die Gefahrenmeldeanlage (GMA) eine Fehlermeldung erzeugt, wenn die gemessene Spannung den Sollwert unterschreitet,
(M0) wobei das Verfahren umfasst: M4 Einschleifen einer Schaltung (10) zwischen den Notstromanschluss (5a, 5b) und den Notstromakkumulator (6), die den Innenwiderstand (Ri) des Notstromakkumulators (6) periodisch prüft und M5 bei einem Wert, der außerhalb eines zulässigen Bereichs liegt, ein Fehlersignal in Form einer Spannung an dem Notstromanschluss (5a, 5b) erzeugt, M5a die kleiner als der Sollwert der Spannung des Notstromakkumulators (6) ist.
Anspruch 9 N1 Schaltung zum Überwachen eines Notstromakkumulators (6), der an einem Notstromanschluss (5a, 5b) einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) angeschlossen ist,
N2 die eine gesteuerte Ladeschaltung (5) umfasst und die folgenden Betriebszustände annehmen kann:
N2a Laden dieses Notstromakkumulators (6), N2b periodisches Überwachen der Spannung des Notstromakkumulators (6) durch Spannungsmessung und Vergleich mit einem Sollwert, N2c wobei die Gefahrenmeldeanlage (GMA) ausgestaltet ist zum Erzeugen einer Fehlermeldung wenn die gemessene Spannung einen Sollwert unterschreitet, N3a wobei die Schaltung (10) zum Überwachen des Notstromakkumulators (6) als Modul (10) zur Einfügung zwischen den zweipoligen Notstromanschluss (5a, 5b) der Gefahrenmeldeanlage (GMA) und den Anschlüssen (6a, 6b) des Notstromakkumulators (6) ausgebildet ist,
N3b und ausgestaltet ist, um periodisch den Innenwiderstand (Ri) des Notstromakkumulators (6) zu messen,
N4 und wobei das Bezugspotential („Minus“) durchgeschleift ist,
N5 ein Betriebsspannungsanschluss (5b, „Plus“) der Gefahrenmeldeanlage (GMA) über einen gesteuerten Trennschalter (SGMA) und einen Strommesswiderstand (RM) mit einem Betriebsspannungsanschluss (6b) auf der Seite des Notstromakkumulators (6) verbunden ist,
N6 wobei der Betriebsspannungsanschluss (6b) auf der Seite des Notstromakkumulators (6) über einen gesteuerten Lastschalter (SL) und einen Lastwiderstand (RL) mit einem Bezugspotential verbunden ist,
N7 und wobei ein Mikroprozessor (MP) vorgesehen ist, der ausgestaltet ist, um die Spannungen auf der Seite der Gefahrenmeldeanlage (GMA) und auf der Seite des Notstromakkumulators (6) des gesteuerten Trennschalter (SGMA) zu messen,
N7a um den Trennschalter (SGMA) und den Lastschalter (SL) zur Messung des Innenwiderstandes (Ri) des Notstromakkumulators (6) zu steuern,
N7b um das Messergebnis mit einem gespeicherten Wert zu vergleichen und um in Abhängigkeit von dem Vergleichsergebnis ein Fehlersignal zu erzeugen.
Bezüglich der Unteransprüche 2-8 und 10-15 wird auf die Akte verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat mit dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentbegehren Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur antragsgemäßen Erteilung des Patents, denn die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche sind gegenüber dem Stand der Technik neu und ergeben sich für den Fachmann aus diesem nicht in naheliegender Weise.
2. Die Anmeldung betrifft gemäß der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]) ein Verfahren und eine Schaltung zur Überwachung eines an einen Notstromanschluss einer Gefahrenmeldeanlage („GMA“) angeschlossenen Akkumulators („Notstromakku“ oder nur „Akku“).
Bisher wird der Zustand eines Notstromakkus z. B. der Zentrale einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) nur durch periodische Spannungsmessung des Akkus überwacht. Hierzu unterbricht das die Zentrale der GMA steuernde Programm kurzzeitig den von einer in die Zentrale integrierten Ladeschaltung gelieferten Ladestrom, der normalerweise nur zur Erhaltungsladung dient. Wenn die dann gemessene Akkuspannung einen Sollwert unterschreitet, wird eine Fehlermeldung erzeugt. In gleicher Weise werden bisher die Notstromakkus von Unterzentralen oder anderen funktionswesentlichen Anlagenteilen einer GMA überwacht (Abs. [0002]).
Nunmehr schreibt die DIN EN 54-4/A2 unter anderem vor, dass zusätzlich zu der Akkuspannung auch der Innenwiderstand von Notstromakkus einer GMA periodisch und bei einem definierten Laststrom auf Überschreitung eines vorgegebenen Höchstwertes überwacht werden muss. Das ist mit einer Zentrale, die eine entsprechend modifizierte Ladeschaltung für den Notstromakku hat, ohne Weiteres möglich (Abs. [0003]).
Sehr aufwendig ist jedoch die Umrüstung einer bereits installierten GMA, deren Zentrale, Unterzentralen usw. nur zur Überwachung der Spannung des betreffenden Notstromakkus eingerichtet sind. Wegen des hohen Integrationsgrades muss im Regelfall nämlich die gesamte Hauptplatine der Zentrale oder des betreffenden anderen Anlagenteiles ausgetauscht werden. Währenddessen ist die GMA naturgemäß nicht funktionsfähig (Abs. [0004]).
Gemäß Beschreibung liegt der Anmeldung daher die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Schaltung anzugeben, die es ermöglichen, eine bestehende Gefahrenmeldeanlage mit geringem Aufwand so umzurüsten, dass auch der Innenwiderstand des jeweiligen Notstromakkus überwacht wird (Abs. [0005]).
Diese Aufgabe soll ausgehend von dem bisher üblichen Verfahren zum Überwachen eines an einen Notstromanschluss z. B. der Zentrale einer GMA angeschlossenen Akkumulators dadurch gelöst werden, dass zwischen den Notstromanschluss und den Akkumulator eine Schaltung eingeschleift wird, die den Innenwiderstand des Akkumulators periodisch prüft und bei einem Wert, der außerhalb eines zulässigen Bereichs liegt, ein Fehlersignal an die Gefahrenmeldeanlage abgibt (Abs. [0006]).
Folglich wird der Innenwiderstand des Akkus mittels einer gesonderten Messschaltung überwacht, die zwischen die zwei Klemmen des Notstromanschlusses der Ladeschaltung der Gefahrenmeldezentrale und die zwei Pole des Akkus eingeschleift wird (Abs. [0007]).
Zur Messung des Innenwiderstands des Akkus trennt der Mikroprozessor der Messschaltung den Akku von der Ladeschaltung der GMA und misst so die Leerlaufspannung des Akkus. Anschließend wird der Akku mittels eines Lastschalters mit einem Lastwiderstand belastet und die Akku-Spannung unter Last gemessen. Aus den gemessenen Spannungen wird der Innenwiderstand des Akkus als (U0 UL)/IL errechnet, mit IL = UL//RL (Abs. [0019]).
Nachfolgend ist ein Blockschaltbild einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) mit einem Batterieüberwachungsgerät gezeigt (Fig. 1).
Der Akku 6 ist an eine Ladeschaltung 5 der Gefahrenmeldeanlage 1 angeschlossen. Der Zustand des Akkus wird im stromlosen Zustand von der Steuer- und Auswerteelektronik 2 überwacht. Die GMA kann sich hierzu in den Betriebszuständen (BZ) BZ1: Laden des Akkus, BZ2: Erhaltungsladen des Akkus, BZ3: Spannungsprüfung des Akkus, BZ4: Notstrombetrieb, BZ5: GMA ausgeschaltet, befinden. Zwischen dem Notstromanschluss (5a, 5b) der Ladeschaltung 5 und dem Akku 6 ist eine Schaltung 10 (Batterieüberwachungsmodul) eingefügt (Abs. [0030] u. [0031]).
In Fig. 2 ist ein Blockschaltbild dieser Schaltung 10 (Batterieüberwachungsmodul) gezeigt.
Der GMA-seitige Bezugspotentialanschluss ist zum Akkupol 6a durchgeschleift. Der Betriebsspannungsanschluss 5b ist über einen steuerbaren Schalter SGMA und einen Messwiderstand RM mit dem Akkupol 6b verbunden. Der akkuseitige Betriebsspannungsanschluss 6b ist über einen gesteuerten Lastschalter SL in Serie mit einem Lastwiderstand RL mit dem Bezugspotential verbunden. Die Schaltung 10 weist darüber hinaus einen Mikroprozessor MP auf, mit einem Anschluss 11 zur Messung der Spannung zwischen den GMA-seitigen Anschlüssen (5a, 5b) und mit einem Anschluss 12 zur Messung der Spannung zwischen den akkuseitigen Anschlüssen (6a, 6b). Über einen Anschluss 13 wird der Trennschalter SGMA und über einen weiteren Anschluss 14 der Lastschalter SL gesteuert (Abs. [0032] u. [0033]).
Zur Messung der Leerlaufspannung U0 des Akkus 6 wird der Trennschalter SGMA geöffnet. Anschließend wird der Lastschalter SL geschlossen und die Akkuspannung unter Belastung mit dem Lastwiderstand RL gemessen. Aus den gemessenen Werten errechnet der Mikroprozessor MP den Innenwiderstand des Akkus: Ri = (U0 - UL)/IL; IL = UL//RL (Abs. [0034] u. [0035]).
Der Mikroprozessor führt die Messungen zur Ermittlung des Innenwiderstandes Ri nur in den Betriebszuständen BZ1 (Laden des Akkus) oder BZ2 (Erhaltungsladen des Akkus) aus. Der errechnete Wert von Ri wird mit einem gespeicherten Wert verglichen. Liegt der errechnete Wert außerhalb eines Toleranzbereiches, wird das Vergleichsergebnis als Fehler gespeichert. Beim Eintritt des nächsten Betriebszustandes BZ3 (Spannungsprüfung des Akkus) der GMA wird dann der Trennschalter SGMA geöffnet, so dass die Ladeschaltung 5 bzw. die Auswerteelektronik 2 den Fehlerzustand erkennen und zu einer Fehlermeldung verarbeiten kann (Abs. [0037]).
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulbildung anzusehen, der über berufliche Erfahrung in der Entwicklung von Lade- und Überwachungsschaltungen für Akkumulatoren verfügt und sich bei Fragestellungen, die Gefahrenmeldeanlagen betreffen, an einen Fachmann für Sicherheitstechnik mit beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von Gefahrenmeldeanlagen wendet.
3. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da ihre Merkmale in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen jeweils als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Auch die sonstigen Unterlagen sind zulässig.
3.1 geltender Anspruch 1 Merkmale des Anspruchs 1 Offenbarung in den urspr. Unterlagen M0: Verfahren zum Betreiben einer Ge- urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 2-5: fahrenmeldeanlage (GMA) mit einem „Verfahren zum Überwachen eines Not- Notstromakkumulator (6), der an einen stromakkumulators, der an einen Not- Notstromanschluss (5a, 5b) der Gefah- stromanschluss einer Gefahrenmeldeanrenmeldeanlage (GMA) angeschlossen lage (GMA) angeschlossen ist, die eine ist, und einer gesteuerten Ladeschal- gesteuerte Ladeschaltung mit folgenden tung (5), wobei die Gefahrenmeldeanla- Betriebszuständen umfasst:“
ge (GMA) folgende Betriebszustände Die Änderung von „Verfahren zum Überumfasst:
wachen eines Notstromakkumulators“ in
„Verfahren zum Betreiben einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) mit einem Notstromakkumulator (6)“ ist von der urspr.
Offenbarung gedeckt, da gemäß S. 7 Z. 35 - S. 8 Z. 12 der urspr. Beschreibung die Gefahrenmeldeanlage verschiedene Betriebszustände einnehmen kann, die der Überwachung des Notstromakkumulators dienen (bspw. BZ1 u. BZ2: Laden bzw. Erhaltungsladen des Akkus; BZ3:
Spannungsprüfung des Akkus).
M1: Laden dieses Notstromakkumula- urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 6: „Lators (6),
den dieses Akkumulators (BZ1, BZ2)“
M2: periodisches Überwachen der Span- urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 7-9: „penung des Notstromakkumulators (6) riodisches Umschalten auf Überwachung durch Spannungsmessung und Vergleich der Spannung des Akkumulators durch mit einem Sollwert,
Spannungsmessung und Vergleich mit einem Sollwert (BZ3)“
M3: wobei die Gefahrenmeldeanla- urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 10-11: ge (GMA) eine Fehlermeldung erzeugt, „Erzeugen einer Fehlermeldung wenn die wenn die gemessene Spannung den gemessene Spannung einen Sollwert un- Sollwert unterschreitet,
terschreitet“
wobei das Verfahren umfasst:
dadurch gekennzeichnet,
M4: Einschleifen einer Schaltung (10) urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 12-15: zwischen den Notstromanschluss (5a, „dass zwischen den Notstromanschluss
5b) und den Notstromakkumulator (6), und den Akkumulator eine Schaltung eindie den Innenwiderstand (Ri) des Not- geschleift wird, die den Innenwiderstromakkumulators (6) periodisch prüft stand (R,) des Akkumulators periodisch und prüft und“
M5: bei einem Wert, der außerhalb eines urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 15-17: zulässigen Bereichs liegt, ein Fehlersig- „bei einem Wert, der außerhalb eines zunal in Form einer Spannung an dem Not- lässigen Bereichs liegt, ein Fehlersignal stromanschluss (5a, 5b) erzeugt,
an die Gefahrenmeldeanlage abgibt“
Dass das Fehlersignal in Form einer Spannung an dem Notstromanschluss erzeugt wird, ist auf S. 10 Z. 5-15 der urspr. Beschreibung offenbart. M5a: die kleiner als der Sollwert der ursprünglicher Anspruch 2 Spannung des Notstromakkumulators (6) ist.
3.2 geltender nebengeordneter Anspruch 9 Merkmale des Anspruchs 9 Offenbarung in den urspr. Unterlagen N1: Schaltung zum Überwachen eines urspr. Anspruch 10 auf S. 12 Z. 24-26: Notstromakkumulators (6), der an einem „Schaltung zum Überwachen eines Not- Notstromanschluss (5a, 5b) einer Gefah- stromakkumulators, der an einem Notrenmeldeanlage (GMA) angeschlossen stromanschluss einer Gefahrenmeldeanist, lage (GMA) angeschlossen ist“
N2: die eine gesteuerte Ladeschal- urspr. Anspruch 10 auf S. 12 Z. 26-27:
tung (5) umfasst und die folgenden Be- „die eine gesteuerte Ladeschaltung mit triebszustände annehmen kann:
folgenden Betriebszuständen umfasst:“
Dass die Gefahrenmeldeanlage - die die Ladeschaltung beinhaltet - verschiedene Betriebszustände (z. B. BZ1 u. BZ2: Laden bzw. Erhaltungsladen des Akkus; BZ3: Spannungsprüfung des Akkus) annehmen kann, ist auf S. 7 Z. 35 - S. 8 Z. 12 der urspr. Beschreibung offenbart.
N2a: Laden dieses Notstromakkumula- urspr. Anspruch 10 auf S. 13 Z. 1: „Lators (6),
den dieses Akkumulators (BZ1, BZ2)“
N2b: periodisches Überwachen der urspr. Anspruch 10 auf S. 13 Z. 2-4: Spannung des Notstromakkumulators (6) „periodisches Umschalten auf Überwadurch Spannungsmessung und Vergleich chung der Spannung des Akkumulators mit einem Sollwert,
durch Spannungsmessung und Vergleich mit einem Sollwert (BZ3)“
N2c: wobei die Gefahrenmeldeanla- urspr. Anspruch 10 auf S. 13 Z. 5-8: ge (GMA) ausgestaltet ist zum Erzeugen „Erzeugen einer Fehlermeldung wenn die einer Fehlermeldung wenn die gemesse- gemessene Spannung einen Sollwert unne Spannung einen Sollwert unterschrei- terschreitet, insbesondere zur Durchfühtet, rung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9“
vgl. auch die urspr. Beschreibung S. 10 Z. 8-15.
N3a: wobei die Schaltung (10) zum urspr. Anspruch 10 auf S. 13 Z. 9-12: Überwachen des Notstromakkumula- „dass sie als Modul zur Einfügung zwitors (6) als Modul (10) zur Einfügung zwi- schen den zweipoligen Notstromanschen den zweipoligen Notstroman- schluss der GMA und die Anschlüsse des schluss (5a, 5b) der Gefahrenmeldeanla- Akkumulators ausgebildet ist“
ge (GMA) und den Anschlüssen (6a, 6b)
des Notstromakkumulators (6) ausgebildet ist,
N3b: und ausgestaltet ist, um periodisch urspr. Anspruch 10 auf S. 13 Z. 12-13:
den Innenwiderstand (Ri) des Notstrom- „und periodisch den Innenwiderstand (Ri)
akkumulators (6) zu messen,
des Akkumulators misst“
N4: und wobei das Bezugspotential („Mi- urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 15-16:
nus“) durchgeschleift ist,
„dass das Bezugspotential („Minus“)
durchgeschleift ist“
N5: ein Betriebsspannungsan- urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 16-19: schluss (5b, „Plus“) der Gefahrenmelde- „dass der GMA-seitige Betriebsspananlage (GMA) über einen gesteuerten nungsanschluss („Plus“) über einen ge- Trennschalter (SGMA) und einen Strom- steuerten Trennschalter (SGMA) und einen messwiderstand (RM) mit einem Be- Strommesswiderstand (RM) mit dem aktriebsspannungsanschluss (6b) auf der kuseitigen Betriebsspannungsanschluss Seite des Notstromakkumulators (6) ver- verbunden ist“
bunden ist,
N6: wobei der Betriebsspannungsan- urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 19-22: schluss (6b) auf der Seite des Notstrom- „dass der akkuseitige Betriebsspanakkumulators (6) über einen gesteuerten nungsanschluss über einen gesteuerten Lastschalter (SL) und einen Lastwider- Lastschalter (SL) und einen Lastwiderstand (RL) mit einem Bezugspotential stand (RL) mit dem Bezugspotential ververbunden ist,
bunden ist“
N7: und wobei ein Mikroprozessor (MP) urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 22-24: vorgesehen ist, der ausgestaltet ist, um „und dass ein Mikroprozessor (MP) die die Spannungen auf der Seite der Gefah- GMA-seitige Spannung und die akkuseitirenmeldeanlage (GMA) und auf der Seite ge Spannung misst“; Figur 2, S. 8 Z. 31 - des Notstromakkumulators (6) des ge- S. 9 Z. 1 steuerten Trennschalter (SGMA) zu messen,
N7a: um den Trennschalter (SGMA) und urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 24-26:
den Lastschalter (SL) zur Messung des „sowie den Trennschalter (SGMA) und Innenwiderstandes (Ri) des Notstromak- den Lastschalter (SL) zur Messung des kumulators (6) zu steuern,
Innenwiderstandes (Ri) des Akkus steuert“
N7b: um das Messergebnis mit einem urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 26-29: gespeicherten Wert zu vergleichen und „das Messergebnis mit einem gespeium in Abhängigkeit von dem Vergleichs- cherten Wert vergleicht und in Abhängigergebnis ein Fehlersignal zu erzeugen.
keit von dem Vergleichsergebnis ein Fehlersignal erzeugt“
3.3 geltende Unteransprüche Die Ansprüche 2-8 gründen auf den ursprünglichen Ansprüchen 3-9. Die Ansprüche 10-15 gründen auf den ursprünglichen Ansprüchen 12-17.
4. Die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 sind im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig.
4.1 Patentanspruch 1 Das Verfahren nach Anspruch 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist das Merkmal M5a i. V. m. dem Merkmal M5 bekannt, wonach bei einem Wert des Innenwiderstands Ri, der außerhalb eines zulässigen Bereichs liegt, ein Fehlersignal in Form einer Spannung an dem Notstromanschluss (5a, 5b) erzeugt wird, die kleiner als der Sollwert der Spannung des Notstromakkumulators ist. Dieser Verfahrensschritt ist dem Fachmann auch weder durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften, noch durch sein allgemeines Fachwissen nahegelegt.
4.1.1 Die Prüfungsstelle hat zum Stand der Technik die D1 in Betracht gezogen. Aus dieser Druckschrift ist u. a. eine Notenergieversorgungseinrichtung für die Versorgung eines elektrischen Stellantriebs einer Windkraftanlage im Notbetrieb bekannt (Abs. [0001], Anspruch 13). Diese Notenergieversorgungseinrichtung ist über Schalter 33 (= Notstromanschluss) an den Drehstromstellantrieb 1 einer Windkraftanlage angeschlossen, weist mehrere Akkumulatoreinheiten 22, 24, 26, 28 (= Notstromakkumulator) auf und umfasst eine Ladeschaltung 54, die über von einem Microcontroller 56 gesteuerte Schalter 40-47 mit den Akkumulatoreinheiten verbunden ist (Fig. 1, Abs. [0037]-[0041]). Der Microcontroller 56 überwacht die Akkumulatoreinheiten (Abs. [0049]) [= Merkmal M0 ohne „Gefahrenmeldeanlage“].
Dabei werden folgende Betriebszustände eingenommen:
- Laden der Akkumulatoreinheiten 22, 24, 26, 28 (Abs. [0050]) [= Merkmal M1];
- regelmäßiges Abfragen der Spannungswerte der Akkumulatoreinheiten durch den Microcontroller (Abs. [0049]; = periodisches Überwachen der Spannung des Notstromakkumulators durch Spannungsmessung) und Feststellen, ob die Spannung unter eine untere Vorgabespannung absinkt (= Vergleich mit einem Sollwert), um dann die Akkumulatoreinheiten ggfls. wieder zu laden (Abs. [0050]) [= Merkmal M2];
- Akkudefekterkennung (= Erzeugen einer Fehlermeldung) anhand anormaler Spannungswerte (Abs. [0028]; = bspw. die Unterschreitung eines Sollwertes) [= Merkmal M3].
Zwischen dem Schalter 33 (= Notstromanschluss) und dem +Pol der in Reihe geschalteten Akkumulatoreinheiten 22, 24, 26, 28 ist eine Schaltung (Widerstand 62, Spannungsmessgerät 64) zwischengeschaltet (= eingeschleift), mittels der der Microcontroller 56 in regelmäßigen Abständen (= periodisch) den Innenwiderstand jeder Akkumulatoreinheit anhand des gemessenen Spannungsabfalls berechnet (Abs. [0052]) und mit einem Schwellwert vergleicht (Abs. [0054]; = Innenwiderstand prüfen) [= Merkmal M4]. Überschreitet der Innenwiderstand den Schwellwert (= Wert, der außerhalb eines zulässigen Bereichs liegt), so löst der Microcontroller eine Wartungsanzeige aus oder meldet eine Wartungsnachricht (= Fehlersignal erzeugen) an einen zentralen Leitstand (Abs. [0054]) [= Merkmal M5 ohne „in Form einer Spannung an dem Notstromanschluss“ und „Gefahrenmeldeanlage“].
Im Unterschied zur D1 sind beim beanspruchten Verfahren die Akkumulatoreinheiten nicht an den Notstromanschluss eines Drehstromstellantriebs einer Windkraftanlage, sondern an den Notstromanschluss einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) angeschlossen.
Dieser Merkmalsunterschied mag dem Fachmann noch nahegelegt sein, da dieser bei der Entwicklung eines Verfahrens zum Überwachen eines Notstromakkumulators bei einer Gefahrenmeldeanlage selbstverständlich auch den Stand der Technik in Betracht ziehen wird, der die Überwachung von Notstromakkumulatoren in anderen Einrichtungen als einer Gefahrenmeldeanlage zum Gegenstand hat. Denn beim Überwachen eines Notstromakkumulators stellen sich unabhängig von der damit bei einem Stromausfall zu versorgenden Einrichtungsart in der Regel ähnliche Aufgaben und Probleme. Der Fachmann kann daher davon ausgehen, dass er in der D1 Anregungen und Hinweise zur Lösung seines Problems auch bei einer Gefahrenmeldeanlage erwarten kann, und wird die dort angegebene Lehre daher auch auf die Notstromversorgung einer Gefahrenmeldeanlage übertragen.
Die weiteren Unterschiede zur D1, wonach beim beanspruchten Verfahren das Fehlersignal in Form einer Spannung an dem Notstromanschluss erzeugt werden soll (Merkmal M5) und diese Spannung zudem kleiner als der Sollwert der Spannung des Notstromakkumulators sein soll, sind dem Fachmann jedoch durch diese Druckschrift nicht nahegelegt. Denn bei der D1 meldet der Microcontroller lediglich eine Wartungsnachricht an einen zentralen Leitstand, falls der ermittelte Innenwiderstand der Akkumulatoreinheit einen Schwellwert überschreitet. Das beanspruchte Vorgehen ist dem Fachmann auch nicht durch sein allgemeines Fachwissen nahegelegt.
4.1.2 Auch aus den vom europäischen Patentamt ermittelten Druckschriften EPA_D1 bis EPA_D6 ist es nicht bekannt, für den Fall dass der ermittelte Innenwiderstand eines Notstromakkumulators einen Schwellwert überschreitet, ein Fehlersignal in Form einer Spannung an einem Notstromanschluss zu erzeugen, bei dem die erzeugte Fehlersignalspannung zudem kleiner als der Sollwert der Spannung des Notstromakkumulators sein soll, wie in den Merkmalen M5 und M5a des geltenden Anspruchs 1 beansprucht. Dieses Vorgehen wird dem Fachmann somit durch die Druckschriften EPA_D1 bis EPA_D6 auch nicht nahegelegt und ist auch nicht seinem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen.
Aus der EPA_D1 ist eine Schaltung und ein Verfahren zur Überwachung eines Akkumulators (battery 4) bei einem Notebook PC 2 bekannt (battery control device, battery control method; Abs. [0001]; Fig. 1 u. 2, Abs. [0036]-[0059]) [= Merkmal M0 ohne Gefahrenmeldeanlage und gesteuerte Ladeschaltung]. Dabei werden die Betriebszustände „Überwachung der Spannung des Akkumulators durch Spannungsmessung“ (Abs. [0062]-[0065]) [= Merkmal M2 ohne Sollwertvergleich] sowie „periodische Prüfung des Innenwiderstands der Batterie“ durchlaufen (Abs. [0057][0059]) [= Merkmal M4]. Die EPA_D1 zeigt jedoch nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Verfahrens und geht somit nicht über die D1 hinaus.
Die EPA_D2 betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Testen und Überwachen des Zustands einer Batterie (Abs. [0007]) [= Merkmal M0 ohne Gefahrenmeldeanlage und gesteuerte Ladeschaltung]. Dabei wird sowohl die Batteriespannung gemessen und abgespeichert (Abs. [0020]) [= Merkmal M2 ohne Vergleich mit Sollwert] als auch der Innenwiderstand der Batterie periodisch bestimmt (Abs. [0020]-[0022]) [= Merkmal M4]. Falls dieser außerhalb eines zulässigen Bereichs liegt, wird ein Fehlersignal abgegeben (Abs. [0022]) [= Merkmal M5]. Die EPA_D2 zeigt ebenfalls nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Verfahrens und geht somit nicht über die D1 hinaus.
In der EPA_D3 ist eine Batterieüberwachungseinrichtung (power control device) für ein tragbares elektronisches Gerät beschrieben (Fig. 2, Abs. [0021]-[0037]) [= Merkmal M0 ohne Gefahrenmeldeanlage und gesteuerte Ladeschaltung], bei dem die Batteriespannung gemessen, und falls die Spannung einen festgelegten Schwellwert (predetermined cut-off voltage) unterschreitet, der Anwender des tragbares elektronischen Gerätes gewarnt wird [= Merkmale M2 u. M3] (Fig. 4; Abs. [0026], [0034], [0035]). Darüber hinaus wird auch der Innenwiderstand der Batterie bestimmt (Abs. [0032]) [= Merkmal M4]. Die EPA_D3 zeigt ebenfalls nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Verfahrens und geht somit nicht über die D1 hinaus.
Die EPA_D4 zeigt eine Schaltung (Fig. 2) und ein Verfahren (Anspruch 1) zur Bestimmung des Grades der Entladung (depth of discharge) einer Batterie für einen Herzschrittmacher (pacemaker) [= Merkmal M0 ohne Gefahrenmeldeanlage und gesteuerte Ladeschaltung]. Dazu wird der Innenwiderstand (internal impedance) der Batterie bestimmt (Sp. 5 Z. 34 - Sp. 6 Z. 17) [= Merkmal M4]. Auch die EPA_D4 zeigt nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Verfahrens und geht nicht über die D1 hinaus.
Aus der EPA_D5 ist ein Verfahren zum Bestimmen des Zustands einer Autobatterie bekannt (S. 1 Z. 1-7) [= Merkmal M0 ohne Gefahrenmeldeanlage und gesteuerte Ladeschaltung], bei dem der Innenwiderstand (resistance interne) der Batterie bestimmt wird (Fig. 2, S. 4 Z. 33 - S. 5 Z. 22) [= Merkmal M4]. Auch die EPA_D5 zeigt nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Verfahrens und geht nicht über die D1 hinaus.
Die EPA_D6 schließlich beschreibt eine Notfall-Sendeeinrichtung (emergency report device) für ein Fahrzeug (Abs. [0002]) mit einer Haupt- und Hilfsbatterie (main battery 17, auxiliary batterie 18; Fig. 1), bei der die elektrische Energieversorgung von der Haupt- auf die Hilfsbatterie umgeschaltet wird, wenn die Spannung der Hauptbatterie unter einen bestimmten Schwellwert (threshold value) sinkt
(Abs. [0021]). Die Hilfsbatterie wird von einer Überwachungseinrichtung (operational check unit 12) überwacht und auf einwandfreie Funktion getestet (operational check unit 12 performs an operational check of the auxiliary battery 18) [= Merkmal M0 ohne Gefahrenmeldeanlage und gesteuerte Ladeschaltung]. Dabei wird festgestellt, ob die Hilfsbatterie normal oder abnormal arbeitet (Abs. [0022]) und ein entsprechendes Signal (auxiliary battery abnormal behavior signal; auxiliary battery normal behavior signal) zum Fahrer und zu einem Service-Center 13 gesendet (Abs. [0038]). Die EPA_D6 zeigt somit ebenfalls nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Verfahrens und geht auch nicht über die D1 hinaus.
4.2 nebengeordneter Patentanspruch 9
4.2.1 Der Anspruch 9 ist im Unterschied zum Anspruch 1 auf eine Schaltung zum Überwachen eines Notstromakkumulators (Merkmal N1) anstatt auf ein Verfahren zum Betreiben einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) mit einem Notstromakkumulator gerichtet. Die weiteren Merkmale N2 bis N3b des Anspruchs 9 entsprechen im Wesentlichen den Merkmalen M0 (Teilmerkmal „gesteuerte Ladeschaltung“) bis M4 des Anspruchs 1 und unterscheiden sich von dem aus der Druckschrift D1 Bekannten lediglich dadurch, dass der Notstromakkumulator an den Notstromanschluss einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) und nicht an den Notstromanschluss eines Drehstromstellantriebs einer Windkraftanlage angeschlossen ist. Das Merkmal N4, wonach das Bezugspotential durchgeschleift ist, ist ebenfalls aus der D1 bekannt (vgl. Fig. 1: „Zuleitung 30“, „Schalter 33“). Auch ist der eine Anschluss (= Betriebsspannungsanschluss) des Drehstromstellantriebs 1 über einen gesteuerten Schalter 33 (= Trennschalter SGMA) mit dem +Pol (= Betriebsspannungsanschluss) der in Serie geschalteten Akkumulatoreinheiten (= Notstromakkumulator) verbunden (Fig. 1) [= Merkmal N5 ohne Strommesswiderstand RM].
Des Weiteren ist bei der D1 der +Pol (= Betriebsspannungsanschluss) der in Serie geschalteten Akkumulatoreinheiten (= Notstromakkumulator) über einen gesteuerten Schalter 63 (= Lastschalter SL) und einen Widerstand 62 (= Lastwiderstand RL) mit dem -Pol (Zuleitung 30; = Bezugspotential) der in Serie geschalteten Akkumulatoreinheiten verbunden (Fig. 1) [= Merkmal N6].
Schließlich ist bei der D1 auch ein Microcontroller 56 (= Mikroprozessor MP) vorgesehen, der ausgestaltet ist, um mittels des Spannungsmessgerätes 64 die Spannungen auf der Seite des Drehstromstellantriebs 1 und auf der Seite des +Pols der in Serie geschalteten Akkumulatoreinheiten (= Notstromakkumulator) des gesteuerten Schalters 33 (= Trennschalter SGMA) zu messen (Fig. 1, Abs. [0052]) [= Merkmal N7], um den Schalter 33 (= Trennschalter SGMA) und den Schalter 63 (= Lastschalter SL) zur Messung des Innenwiderstandes (Ri) der Akkumulatoreinheiten (= Notstromakkumulator) zu steuern (Fig. 1, Abs. [0029] u. [0052]) [= Merkmal N7a], und um das Messergebnis mit einem Schwellwert (= gespeicherter Wert) zu vergleichen (Abs. [0054]). Überschreitet der Innenwiderstand den Schwellwert, so löst der Microcontroller eine Wartungsanzeige aus, oder meldet eine Wartungsnachricht (= Fehlersignal) an einen zentralen Leitstand (Abs. [0054]) [= Merkmal N7b].
Die Schaltung nach Anspruch 9 unterscheidet sich von dem aus der D1 Bekannten dadurch, dass ein Strommesswiderstand in Serie zu einem gesteuerten Trennschalter (Schalter 33 in der D1) zwischen dem Betriebsspannungsanschluss der Gefahrenmeldeanlage (einer der Anschlüsse des Drehstromstellantriebs 1 in der D1) und dem Betriebsspannungsanschluss auf der Seite des Notstromakkumulators (+Pol der in Serie geschalteten Akkumulatoreinheiten in der D1) eingefügt ist.
Ein Strommesswiderstand dient üblicherweise zum Messen des Lade- bzw. Entladestroms eines Akkumulators. Einen solchen Strommesswiderstand würde der Fachmann bei der D1 daher zwischen den Anschlüssen der Ladeschaltung 54 und den Anschlüssen (+Pol, -Pol) der Akkumulatoreinheiten 22, 24, 26, 28 vorsehen, aber nicht in Serie zum gesteuerten Schalter 33, da über diesen keine Ladeschaltung angeschlossen ist. Der Fachmann gelangt daher auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens ausgehend von der D1 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 9.
4.2.2 Auch die vom europäischen Patentamt ermittelten Druckschriften EPA_D1 bis EPA_D6 können dem Fachmann keine Anregung geben, an der Schnittstelle zwischen einer Gefahrenmeldeanlage und einem Notstromakkumulator einen Strommesswiderstand einzufügen, denn keine dieser Druckschriften zeigt einen Strommesswiderstand, mit dem ein Lade- bzw. Entladestrom bestimmt werden könnte.
5. Die Unteransprüche werden von der Patentfähigkeit des jeweiligen unabhängigen Anspruchs, den sie in Bezug nehmen, getragen.
6. Auch die übrigen Unterlagen entsprechen den an sie zu stellenden Anforderungen. Insbesondere ist in der geltenden Beschreibungseinleitung nunmehr der von der Prüfungsstelle ermittelte Stand der Technik gemäß der D1 gewürdigt.
7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü
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