Paragraphen in VI ZR 302/15
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 302/15 BESCHLUSS vom 18. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:180316BVIZR302.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 19. Januar 2016 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass das Wort in eckigen Klammern in der siebten Zeile des zweiten Absatzes des Tatbestandes anstelle von "Beklagten" lautet "Kläger".
Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.11.2014 - 12 O 625/14 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.05.2015 - 13 U 102/14 -
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