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5 StR 377/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 377/17 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:111017B5STR377.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 553/11 Rn. 2 mwN). Mangels Nichtaufklärbarkeit einer etwaigen Fehlfunktion (Bl. 1135 der Sachakten) ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Verteidiger die Revisionsbegründung noch am 19. Juni 2017 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts Leipzig eingeworfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 – 1 StR 123/95, BGHR StPO § 341 Frist 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 35 mwN).

2. Die Revision des Angeklagten ist entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts enthaltenen Ausführungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge betreffend die Vernehmung der Eheleute S. genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Unter anderem legt der Beschwerdeführer die Chat-Protokolle nicht vor, auf die sich das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 9. Januar 2017 zur Widerlegung der „Geldthese“ tragend bezieht.

Mutzbauer König Sander Mosbacher Schneider

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