Paragraphen in 12 W (pat) 27/07
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 27/07 Verkündet am 6. Dezember 2012
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 007 182 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Baumgart BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. August 2007 aufgehoben und das Patent 10 2005 007 182 aufrechterhalten.
Gründe I
Gegen das am 14. Februar 2005 angemeldete Patent 10 2005 007 182 mit der Bezeichnung
„Heizkörper“,
dessen Erteilung am 6. April 2006 veröffentlicht wurde, hatte eine Einsprechende – die Z… AG in G… (Schweiz) – am 6. Juli 2006 Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Dem war die Patentinhaberin entgegengetreten, die das Patent in unveränderter Fassung verteidigt hat.
Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 22. August 2007 widerrufen; ihre Entscheidung hat die Patentabteilung damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 19. September 2007 am gleichen Tag eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin. Nach ihrer mit Schriftsatz vom 21. Januar 2008 dargelegten Auffassung sei die Patentfähigkeit des patentgemäß beanspruchten Heizkörpers gegeben.
Die Patentinhaberin, die als Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. November 2012 mitgeteilt hat, an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, hat schriftsätzlich sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. August 2007 aufzuheben und das Patent 10 2005 007 182 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende, die ihren Einspruch mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 zurückgenommen hat, war diesem Vorbringen noch mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 entgegengetreten.
Der geltende Anspruch 1 gemäß DE 10 2005 007 182 B3 hat folgenden Wortlaut:
1. Heizkörper (1), insbesondere Badezimmerheizkörper, mit vertikal verlaufenden Sammelrohren (2, 3), wobei die Sammelrohre (2, 3) zur Verbindung mit einem Vorlauf (V) und einem Rücklauf (R) eines Zentralheizungssystems ausgebildet sind, und mit horizontal verlaufenden Heizrohren (5), die blockweise angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die in Rohrblöcken angeordneten Heizrohre (5n), mindestens an einem den beiden Sammelrohren (2, 3) entgegengesetzten Ende durch ein weiteres Sammelrohr (4n) miteinander verbunden sind.
Wegen der auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die DE 10 2005 007 182 B3 verwiesen.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Entgegenhaltungen aufgrund Berücksichtigung im Prüfungsverfahren, Benennung in der Patentschrift oder Bezugnahme im Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren:
N5 AT 001 850 U1 N6 DE 295 19 417 U1 N2 DE 44 09 767 C2 N3 DE 89 06 829 U1 N4 DE 93 04 627 U1 N8 Katalogseiten ARTEC Wien N9 Anlage Brockhaus N10 EP 44 53 37 B1 N11 DE 85 31 335 U1 M12 M 9401691.7 M13 DM 026059 II
1. Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg. Der mit dem frist- und formgerecht - und auch im Übrigen zulässigen - Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG liegt nicht vor. Der Gegenstand des Patents erweist sich als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§§ 3 und 4 PatG).
Die Rücknahme des Einspruchs hat die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden beendet, die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfolgt von Amts wegen.
2. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1 Heizkörper (1), insbesondere Badezimmerheizkörper M2 mit vertikal verlaufenden Sammelrohren (2, 3), M3 wobei die Sammelrohre (2, 3) zur Verbindung mit einem Vorlauf (V) und einem Rücklauf (R) eines Zentralheizungssystems ausgebildet sind, M4 und mit horizontal verlaufenden Heizrohren (5), M5 die blockweise angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass M6 die in Rohrblöcken angeordneten Heizrohre (5n) mindestens an einem den beiden Sammelrohren (2, 3) entgegengesetzten Ende durch ein weiteres Sammelrohr (4n) miteinander verbunden sind.
3. Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Heizungs-, Klima und Lüftungstechnik angesprochen, mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Heizkörpern für Zentralheizungssysteme.
4. Der erteilte Anspruch 1 wie die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 stimmen mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen überein. Sie sind auch im Übrigen zulässig.
Nach dem Verständnis des Fachmanns, das auch Maßstab für die Ermittlung des Offenbarungsgehaltes der Patentschrift und für die Auslegung der Patentansprüche ist, definiert der Anspruch 1 einen Heizkörper, bei dem die vertikalen Sammelrohre (Merkmal M3) der Zu- und Ableitung des Heizmediums in bzw. aus den daran blockweise angeordneten Heizrohren dienen. Aufgrund der fluidischen Verbindung der Heizrohre eines jeden Blocks untereinander durch ein weiteres Sammelrohr (Merkmal M6) – das der Wortbedeutung entsprechend der Leitung des auf die einzelnen Heizrohre eines Rohrblocks zu verteilenden Summenstroms des Heizmediums dient, weil es diese Heizrohre am der vertikalen Sammelleitung entgegengesetzten Ende verbindet und somit nicht zwischen den beiden vertikal verlaufenden Sammelrohren angeordnet sein kann – wird eine „blockweise Durchströmung“ der horizontalen Heizrohre erreicht (vgl. Absatz 0009, Satz 2 in DE 10 2005 007 182 B3). Die durch eine Anordnung des weiteren Sammelrohres gemäß Merkmal M6 ermöglichte Ver- oder Aufteilung des von der vertikalen, mit dem Vorlauf verbundenen Sammelleitung dem Heizungsrohrblock zugeführten Heizmediums verdeutlicht auch die patentgemäße Figur 1, in der bei einem erfindungsgemäß ausgeführten Heizkörper mögliche Fluidströme innerhalb der einzelnen Blöcke von Heizrohren mit Pfeilen dargestellt sind.
Dieser durch die Kombination der Maßnahme gemäß Merkmal M6 ermöglichten blockweisen Beaufschlagung der Heizrohre schreibt das Patent eine verbesserte Leistungsabgabe sowie geringere Druckverluste zu, vgl. Absatz 0009, zweiter und dritter Satz. Zudem kann nach den Angaben in der Patentschrift ein Wärmetauschereffekt wie bei jeweils nur zwei eng miteinander verbundenen Heizrohren vermieden werden, vgl. Absätze 0004 und 0005.
5. Der Heizkörper mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG).
Aus keiner der im Verfahren zu berücksichtigenden Entgegenhaltungen ist ein Heizkörper bekannt, der sämtliche Merkmale des Gegenstands gemäß Patentanspruch 1 gemeinsam an ihm in Kombination vereint aufweist.
Die N5 offenbart im Zusammenhang mit der Figur 1 ein erstes Ausführungsbeispiel eines Heizkörper, bei dem die Heizrohre (Pos. 13, vgl. Seite 3, letzter Absatz fortlaufend) aufgrund unterschiedlicher vertikaler Beabstandung zwar blockweise angeordnet sind, jedes einzelne Heizrohr indes für sich endseitig unmittelbar mit dem Vorlaufsammelrohr (Pos. 11) bzw. Rücklaufsammelrohr (Pos. 12) zur Durchströmung vom Heizmedium verbunden ist. Dieser in Figur 1 gezeigte Heizkörper weist von daher kein weiteres Sammelrohr entsprechend Merkmal M6 auf.
Im Unterschied zu der in Figur 1 gezeigten Ausführungsform sind bei dem im Zusammenhang mit der Figur 2 in N5 offenbarten weiteren Heizkörper vertikale Heizrohre (Pos. 13‘, 13 und 13‘‘, vgl. Seite 4, vorletzter Absatz) mittels horizontal verlaufender Vorlauf- bzw. Rücklaufsammelrohre (Pos. 11 und 12) für die jeweils endseitige Ein- bzw. Ableitung des Heizmediums vorgesehen. Mithin sind bei dieser Ausführung bereits die Merkmale M2 und M4 nicht verwirklicht.
Die N6 offenbart einen Heizkörper - entsprechend den Merkmalen M1 bis M4 - mit zwar vertikal verlaufenden Sammelrohren (Pos. 2 und 3 in Figur 1) und horizontal verlaufenden Heizrohren, die jeweils paarweise endseitig für die Überleitung des Heizmediums von einem Heizrohr in das unmittelbar beabstandete Heizrohr miteinander verbunden sind (Pos. 400 in Figur 1 bzw. Figur 6). Diese Verbindung bildet indes kein Sammelrohr gemäß dem gebotenen Verständnis des Merkmals M6 aus, weil hiermit lediglich das Fluid von genau einem Heizrohr in genau ein benachbartes Heizrohr umgeleitet wird, ohne dass ein aus mehreren Heizrohren herrührendes Heizmedium gemeinsam durchgeleitet wird. Die lediglich paarweise verbundenen Heizrohre bilden insoweit auch keinen Rohrblock gemäß Merkmal M5 gemäß dem im Zusammenhang mit dem Merkmal M6 gebotenen Verständnis aus.
Das Katalogblatt N8 zeigt demgegenüber nicht mehr. Dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der vormals Einsprechenden zu der im Zusammenhang mit diesem Katalogblatt mit Verweis auf N6 behaupteten Vorbenutzung war daher nicht weiter nachzugehen.
Auch die mit den weiteren Entgegenhaltungen N2, N3, N4, N10 und N11 dokumentierten Heizkörper weisen jedenfalls das Merkmal M6 nicht auf.
6. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Allein bei der in N5 im Zusammenhang mit der Figur 2 offenbarten Ausführungsvariante (vgl. a. a. O.) kann zwar – ähnlich der durch die patentgemäße Lösung ermöglichten Durchströmung - der Rücklauf des beiden Blöcken vom rohrförmigen Zulaufabschnitt 210 über das einzelne äußerste Heizrohr 13‘ den übrigen Heizrohren insgesamt über das obere Sammelrohr 11 gemeinsam zugeführten Heizmediums auch über mehrere Heizrohre zum Rücklaufsammelrohr 12 erfolgen, worauf im Beschluss der Patentabteilung abgestellt ist.
Auch mag diese sich bei dieser bekannten Ausführung mit vertikalen Heizrohren ergebende Leitung des Heizmediums durch die einzelnen Rohre des Heizkörpers einer aus dem Merkmal M6 in Kombination resultierenden Anordnungsmöglichkeit ähnlich sein, soweit dem horizontalen Zulaufabschnitt 210 und dem horizontalen Rohr 12 die Funktion vertikal verlaufender Sammelrohre unterstellt wird; bei dieser Betrachtung verbindet das horizontale Rohr 100 sämtliche Heizrohre am entgegengesetzten Ende.
Jedoch hatte der Fachmann ausgehend vom Offenbarungsgehalt der N5 keinen Anlass zu dieser Betrachtung, weil der in Figur 2 (wie auch in Figur 1) gezeigte Aufbau zur Nutzbarmachung einer Anschlusstechnik mit eng beieinander liegenden Vor- und Rücklaufverbindungen am unteren Ende von Rohrheizkörpern durch Vorsehen eines weiteren Rohres vorgeschlagen wird, vgl. dort Seite 2, zweiter und letzter Absatz (Pos. 51 und 52 in Figur 2 oder Figur 3 in Bezug auf die Variante gemäß Figur 1). Um zu erkennen, dass die in Figur 2 für einen Heizkörper mit vertikalen Heizrohren offenbarte Lösung bei einem Heizkörper mit horizontalen Heizrohre Vorteile bieten könnte, war eine Abstraktion erforderlich, wofür die N5 selbst keine Anregung bietet. Zudem war der Fachmann abgehalten, die sich beim Ausführungsbeispiel nach Figur 2 ergebende Verschaltung der Heizrohre bei dem in Figur 1 gezeigten Heizkörper mit horizontalen Heizrohren nachzubilden. Denn hierfür war nicht nur eine Abwandlung durch Anordnung zusätzlicher, von den Verbindungen zum Zentralheizungssystem vertikal verlaufender Sammelrohre erforderlich. Vielmehr war auch eine Abkehr von der dieser Variante nach Figur 1 eigenen Verschaltung mit jeweils endseitigem Zu- und Ablauf erforderlich, bei der sich das Problem eines Wärmetauschs zwischen den in gleicher Richtung durchströmten Heizrohren nicht stellt.
Denn selbst wenn der Fachmann ein derartiges Vorgehen in Betracht ziehen würde, wäre er noch nicht beim Patentgegenstand. Hierfür müsste er – entsprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals M6 - noch die endseitigen Verbindungen durch ein weiteres Sammelrohr jeweils auf die einzelnen Rohrblöcke beschränken. Für eine derartige blockweise Durchströmung bietet weder die N5 noch der übrige im Verfahren zu berücksichtigende Stand der Technik weder ein Vorbild noch eine Anregung.
Aus vorstehenden Auführungen folgt, dass auch bei gemeinsamer Betrachtung der N5 und N6 kein Weg zur Auffindung der Merkmalskombination des Gegenstands nach dem geltenden Anspruch 1 führt, weil die N5 keinen Hinweis enthält, dass die sich beim Ausführungsbeispiel nach Figur 2 ergebende Verschaltung Vorteile bei einem Heizkörper mit horizontalen Heizrohren bieten könnte. Zudem ist das Problem der Wärmeübertragung zwischen den Heizrohren untereinander in der N6 nicht angesprochen.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigen nicht mehr oder liegen ferner. Eine Zusammenschau dieses Standes der Technik lässt keine weiteren Gesichtspunkte erkennen.
Nach alledem hat der Anspruch 1 Bestand.
7) Die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche geben zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1 an und werden vom Anspruch 1 getragen.
Schneider Bayer Schlenk Baumgart Me
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