Paragraphen in VIII ZR 366/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 8 | ZPO |
1 | 9 | ZPO |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 8 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 366/13 BESCHLUSS vom 13. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 (12 S 17/13) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.675 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 13.475 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.555 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) und einem Wert von 10.920 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 ½-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft. Angesichts der monatlichen Nettomiete von 260 € beläuft sich der 3 ½-fache Jahreswert hier auf 10.920 € (42 x 260 €).
Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 14.12.2012 - 7 C 117/12 (4) LG Osnabrück, Entscheidung vom 22.11.2013 - 12 S 17/13 -
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 8 | ZPO |
1 | 9 | ZPO |
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