• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

35 W (pat) 425/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 425/10 Verkündet am 28. Februar 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

…

betreffend das Gebrauchsmuster 296 24 422 hier: Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel sowie die Richterin Dr.-Ing. Prasch beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) war Inhaberin des nach Erreichen seiner Höchstschutzdauer mit Ablauf des Monats Dezember 2006 erloschenen Streitgebrauchsmusters DE 296 24 422 U1 mit der Bezeichnung „Fahrbarer Staubsauger“, das aus der deutschen Patentanmeldung 196 53 618 vom 20. Dezember 1996 abgezweigt und am 22. Mai 2003 mit drei Schutzansprüchen eingetragen worden war.

Die eingetragene Schutzanspruch 1 lautet (mit redaktioneller Korrektur des Wortes „möglichst“ in der vorletzten Zeile des Anspruchstextes):

„Fahrbarer Staubsauger, an dessen Gehäuse zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad (4) drehbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich jedes Laufrades (4) unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite (5) am Staubsaugergehäuse ein zu dieser Innenseite (5) parallel verlaufendes spoilerartiges Ausrichtelement (7) vorgesehen ist, das eine zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende Anlaufschräge aufweist und sich gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades (4) erstreckt.“

Wegen des Wortlauts der Schutzansprüche 2 bis 3 wird auf die Gebrauchsmusterschrift 296 24 422 U1 verwiesen.

Auf den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters wegen Schutzunfähigkeit vom 27. August 2007 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung I - nach einem Zwischenbescheid vom 31. Mai 2010 - mit einem am 15. Juni 2010 verkündeten Beschluss festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster unwirksam war. Sie hat in ihrer Begründung die Schutzfähigkeit des Staubsaugers nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 mangels eines erfinderischen Schritts verneint, da der Fachmann aufgrund seines Wissen und Könnens in der Lage gewesen sei, ausgehend von dem Stand der Technik nach der DE 75 22 384 U (D3) zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 zu gelangen. Denn es sei für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die gemäß D3 im Bereich der Außenseite der Laufräder am Staubsaugergehäuse angebrachten Ausrichtelemente ebenso im Innenbereich angebracht werden konnten, um das seitliche Verschieben zu erleichtern, wodurch sich zwangsläufig ergebe, dass in diesem Fall die Anlaufschräge zur Längsachse des Staubsaugers hin ansteigen müsse, da sonst die gewünschte Wirkung des Niederdrückens des Teppichflors nicht erzielt werden könnte.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010, eingegangen am 3. September 2010, Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt.

Sie trägt zur Begründung der Beschwerde zunächst schriftsätzlich vor, dass der Fachmann ausgehend von der D3 nicht zum Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gelangen und auch der übrige Stand der Technik ihm dazu keine Anregung vermitteln könne, um ein Staubsauger zu erhalten, der ein einfaches seitliches Gleiten auf Teppichboden erlaube, ohne dass auf harten Boden ein Zerkratzen des Untergrunds durch harte Partikel drohe. So werde in der D3 an keiner Stelle auch nur andeutungsweise angegeben, dass eine Anlaufschräge genüge, um ein seitliches Verschieben zu erleichtern, und es sei der D3 auch nicht zu entnehmen, dass sich die Anlaufschräge benachbart zur Innenseite eines jeden Laufrads nur bis möglichst nahe zum jeweiligen Radumfang und nicht etwa darüber hinaus erstrecken soll. Die D3 lehre stattdessen, anstelle mittels einer vorderen Laufrolle mit Hilfe einer großen Gleitfläche am Gehäuseboden gute Gleiteigenschaften auf hochflorigen Teppichböden zu schaffen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juni 2010 aufzuheben und den Feststellungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen, da die Beschwerde der Antragsgegnerin nach ihrer Auffassung unbegründet sei, weil die D3 auch nach ihrer Ansicht den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nahe lege, da die D3 über die Figur 2 hinaus auch auf Seite 1 und in den Ansprüchen allgemein von Gleitflächen zum Verbessern des seitlichen Gleitens auf hochflorigem Teppich spreche und daher dem Fachmann selbst die entsprechenden Anregungen zu einem Ausrichtelement mit einer Anlaufschräge auf der Innenseite der Laufräder gebe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er auch das Geschmacksmuster GB 204 2835 (E1) als einen relevanten Stand der Technik ansehe, der der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters entgegenstehe.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass auch die E1 den Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 weder vorwegnehmen noch nahe legen könne, weil dort das Element an der Innenseite der heckseitigen Laufräder keine „Schräge“ offenbare, um ein seitliches Verschieben zu erleichtern. Auch eine Kombination der Lehre nach der E1 mit der Lehre nach der D3 führe nach ihrer Ansicht nicht zu einem Staubsauger, wie er im Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters vorgesehen sei, da in der D3 die Gleitflächen um das Laufrad herum gingen und damit dieses umschließen. Auch die E6 führe von einer „Anlaufschräge“ weg, weil der Fachmann daraus allenfalls die Anregung zu einer Gleitschale in Form eines Kugelabschnitts erhalte, die das Laufrad wiederum wie in der D3 von allen Seiten umschließe. Auch durch die Gleitschale um das vordere Bugrad in der E1 selbst erhalte der Fachmann nur die Anregung zu einer Kugelabschnittsform. Dadurch komme der Fachmann höchstens zu einer L-Form des abstehenden Elements, dass er dann entsprechend der Gleitschale bogenförmig gestalten würde, aber nicht zu einem spoilerartigen Ausrichtelement, das parallel zu der Innenseite des Laufrades verläuft und eine zur Längsachse hin ansteigende Anlaufschräge entsprechend Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters aufweist.

Die Antragstellerin tritt auch dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen und ist der Auffassung, dass in der E1 ein hervorstehendes Element mit einer Anlaufschräge bereits vorhanden sei. Doch selbst, wenn eine solche in der E1 nicht vorhanden sei, erhalte der Fachmann dann die entsprechenden Hinweise entweder aus der D3 durch die außenliegende Anlaufschräge oder aus der DD 124 496 (E6) durch die runde Form der Gleitschale, in der das Laufrad eingehaust ist, oder aus der E1 selbst durch die runde Form der Gleitschale, in der das Bugrad eingehaust ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Löschungs- und Beschwerdeakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im eingetragenen Umfang nicht schutzfähig war.

Das nach Ablauf der Höchstschutzdauer des Streitgebrauchsmusters für die Fortsetzung des Löschungsverfahrens als Feststellungsverfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. November 2012 zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nicht auf Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster verzichtet habe. Vielmehr habe sie das Gebrauchsmuster bereits gegen andere Wettbewerber geltend gemacht, wie aus dem Urteil 4a O 175/05 des LG Düsseldorf hervorgehe, so dass die nicht fernliegende Möglichkeit gegeben ist, dass sie von der Antragsgegnerin aus dem Streitgebrauchsmuster wegen Verletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. November 2012 Ansprüche gegen die Antragstellerin vorbehalten.

1. Der Schutzgegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters ist ein fahrbarer Staubsauger. An seinem Gehäuse soll zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad drehbar angeordnet sein, wie im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 angegeben ist.

Ein solcher Staubsauger ist nach der Streitgebrauchsmusterschrift beispielsweise durch das EP 0 319 700 bekannt geworden (vgl. Spalte 2, Zeilen 11 - 14; Figur 1), an dessen hinterem Gehäuseende seitlich Bodenräder (3) vorgesehen sind. Derartige Staubsauger seien in der Regel noch mit einem Bugrad ausgerüstet, das an einem am Boden des Staubsaugers um eine senkrechte Achse verschwenkbar angeordneten Drehteller drehbar gelagert sei, wodurch sich das Bugrad bei Ausübung einer Zugkraft auf den Staubsauger in jegliche gewünschte Richtungen ohne großen Kraftaufwand verschieben lasse. Im Heckbereich ergebe sich dagegen durch die auf einer starren Achse angeordneten Laufräder ein sehr hoher Widerstand beim seitlichen Verschieben, insbesondere wenn das Gehäuse auf einem Teppich verschoben werden soll.

Dem Streitgebrauchsmuster liegt die Aufgabe zugrunde, einen Staubsauger der eingangs beschriebenen Art derart weiterzubilden, dass sich dieser auch im Heckbereich seines Gehäuses ohne großen Kraftaufwand leicht seitlich verschieben lässt.

Der Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung schlägt demgemäß einen fahrbaren Staubsauger mit folgenden Merkmalen vor:

1. An dem Gehäuse des Staubsaugers ist zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad drehbar angeordnet;

2. Im Bereich jedes Laufrades ist unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite am Staubsaugergehäuse ein zu dieser Innenseite parallel verlaufendes spoilerartiges Ausrichtelement vorgesehen;

2.1 Das Ausrichtelement weist eine zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende Anlaufschräge auf;

2.2 Das Ausrichtelement erstreckt sich gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades.

An dem Gehäuse des Staubsaugers sind gemäß Merkmal 1 zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad (4) drehbar angeordnet, wie die Figuren 1 und 2 jeweils für eine Heckseite zeigen. Nach Merkmal 2 ist im Bereich jedes Laufrades (4) unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite (5) am Staubsaugergehäuse ein spoilerartiges Ausrichtelement vorgesehen, welches das wesentliche Merkmal des Staubsaugers nach Schutzanspruch 1 bildet. Während es zu der Innenseite (5) des Laufrades parallel verlaufen soll, wie in Merkmal 2 noch ausgeführt ist, soll es auf der anderen Seite eine zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende Anlaufschräge aufweisen (Merkmal 2.1). Dieser Anlaufschräge kommt dabei eine wesentliche Bedeutung für das Ausrichtelement zu, da damit der Teppichflor niedergedrückt werden kann, wenn der Staubsauger seitlich verschoben wird. Eine entsprechende Kontur (9) einer solchen Anlaufschräge zeigt die Figur 1, wobei an dem Verlauf ersichtlich ist, dass die Anlaufschräge an der dem Laufrad (4) unmittelbar benachbarten Seite beginnt und dann zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin - schräg in einem Winkel oder auch z. B. kreisbogenförmig, wie in Anspruch 2 ausgeführt ist, - ansteigen kann. Dadurch ist insbesondere die spoilerartige Ausbildung des Ausrichtelements ersichtlich ist.

Das Ausrichtelement soll sich ferner gemäß Merkmal 2.2 gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades erstrecken. Dadurch will das Streitgebrauchsmuster die Stufenbildung zwischen Umfangsrand des Laufrades und dem äußersten Rand des Ausrichtelements möglichst klein halten bzw. ganz vermeiden, um eine Bremswirkung durch das Laufrad beim seitlichen Verschieben des Staubsaugers zu vermeiden und das Laufrad mit wesentlichem geringeren Kraftaufwand über den niedergedrückten Teppich geschoben werden kann. Die Anlaufschräge (Merkmal 2.1) und Erstreckung des Ausrichtelements bis möglichst nahe zum Umfangsrand des Laufrades (Merkmal 2.2) sollen beim seitlichen Verschieben des Staubsaugergehäuses ein Niederdrücken des Teppichflors praktisch bis zu dem auf dem Teppich aufliegenden Umfangsrand (8) des Laufrads bewirken. Dies ermöglicht, dass das Laufrad (4) beim seitlichen Verschieben des Staubsaugergehäuses nahezu eben über den Teppich gleiten und damit der Staubsauger mit wesentlich geringerem Kraftaufwand über den niedergedrückten Teppich seitlich verschoben werden kann (Seite 2, Zeilen 7 - 11 u. Seite 3, Zeilen 24 - 33). Vorteilhaft ist es dabei, wenn die Anlaufschräge kreisbogenförmig verläuft, wie in Anspruch 2 ausgeführt und in Figur 1 anhand der Kontur (9) gezeigt ist.

Der Begriff „Ausrichtelement“ ist nach alledem so auszulegen, dass das Streitgebrauchsmuster darunter ein Element zum Ausrichten des Teppichflors, insbesondere zum Niederdrücken des Teppichflors, versteht. Dabei charakterisiert der Ausdruck „spoilerartig“ das Ausrichtelement als ein hervorstehendes Element, das - wie für den Fachmann, einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Staubsaugern aus der Darstellung in Figur 1 ersichtlich ist - von der Bodenplatte (6) bzw. der Unterplatte des Staubsaugergehäuses vorsteht und sich gegenüber dieser nach unten bis möglichst nahe an den Umfangsrand (8) des Laufrades (4) erstreckt (vgl. Merkmal 2.2). Entscheidend kommt es bei dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters darauf an, dass das Ausrichtelement eine zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende Anlaufschräge aufweist und sich nahe bis zum Umfangsrand des Laufrades erstreckt, damit der Staubsauger seitlich verschoben werden kann.

Ob das Ausrichtelement damit nach dem Verständnis des Merkmals 2.2 der Patentinhaberin auch parallel zum Umfangsrand des Laufrades verlaufen und demnach wie das Laufrad einen kreisbogenförmigen Umfang haben soll, kann offen bleiben, wie die Ausführungen zum Stand der Technik in Punkt 1.2 noch zeigen.

2. Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 war nicht schutzfähig, da er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht (§ 1 GebrMG). Angesichts dieser Feststellung kommt es auf die Frage der Neuheit des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht an.

In dem Geschmacksmuster GB 204 2835 (E1) ist ein fahrbarer Staubsauger gezeigt, an dessen Gehäuse zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad drehbar angeordnet ist (Merkmal 1 gemäß Merkmalsgliederung in Punkt II.1.2), wobei im Bereich jedes Laufrades unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite am Staubsaugergehäuse ein von der Gehäuseunterseite abstehendes Element angeordnet ist, wie insbesondere aus den Ansichten „underside view“ und „rear view“ der E1 ersichtlich ist. Damit ist dem Fachmann in der E1 ein spoilerartiges Element offenbart, das sich - wie aus der Ansicht „rear view“ ferner ersichtlich ist - gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades erstreckt, entsprechend dem Merkmal 2.2 des Anspruchs 1, und zwar kreisbogenförmig parallel zum Umfangsrand des Laufrades verlaufend, so wie es dem Verständnis des Merkmals 2.2 der Patentinhaberin entspricht.

Die Ansicht „rear view“ der E1 lässt den Fachmann ferner erkennen, dass das spoilerartige Element entsprechend dem Merkmal 2 des Anspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters zur Innenseite des Laufrades parallel verläuft. Zur anderen Seite hin zeigt das spoilerartige Element in der E1 eine von der dem Laufrad benachbarten Seite ausgehende zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende Kontur mit einem eher stufenförmigen Verlauf, so dass die Ansicht „rear view“ eine Anlaufschräge entsprechend Merkmal 2.1 nicht erkennen lässt, wobei der genaue Konturverlauf in der Fotographie-Ansicht „rear view“ der E1 nicht klar ersichtlich ist. Der Fachmann konnte daran aber erkennen, dass diese mehr stufenförmig ausgebildete Kontur Probleme beim seitlichen Verschieben des Heckbereiches des Staubsaugers bereiten würde, da die vertikalen Flächen der stufenförmigen Kontur an dem Teppichflor, vor allem wenn er höher ist, hängen bleiben würden. Da aufgrund dieser geschilderten Nachteile vertikale Flächen im Konturverlauf für das vorstehende Element ein Hindernis sind, sah sich der Fachmann veranlasst, sich nach einer besser geeigneten Kontur umzusehen, um die Kontur zu modifizieren. Eine solche Kontur muss geeignet sein, ein Hängenbleiben im Teppichflor zu verhindern, und sie muss sich auch in einfacher Weise verwirklichen lassen. Für den Fachmann lag es dabei nahe, hierfür auch an eine schräg verlaufende Kontur ohne Stufen zu denken und diese vorzusehen. Dem maßgeblichen Fachmann, der sich in konstruktiven Belangen eines Staubsaugers und besonders auch hinsichtlich seines Fahrwerks gut auskennt, war eine schräg verlaufende Kontur im Zusammenhang mit der Verschiebeproblematik des Staubsaugers beispielsweise auch von einem schwenkbaren Fahrwerk für einen Staubsauger nach der DD 124 496 (E6) bekannt, das mit einer Gleitschale mit einem Durchtritt für ein Laufrad ausgerüstet ist (Fig. 1; Ansprüche 1 - 3), wobei die E6 rein gutachterlich zum Nachweis des fachmännischen Grundwissens angeführt wird. Denn maßgeblich ist hierbei lediglich die Kreisbogenform der Gleitschale und deren Anordnung zum Laufrad, die ihrerseits zu einer ähnlichen technischen Wirkung führt wie eine entsprechende Anlaufschräge eines spoilerartigen Ausrichtelements, damit der Staubsauger über den Teppichflor hinweggleiten kann. Auch ist in diesem kinematischen Zusammenhang des Gleitens und Niederdrückens des Teppichflors die Tatsache, dass sich die Gleitschale bei dem Staubsauger nach E6 um das Laufrad herum erstreckt (vgl. Fig. 1), ohne technischen Belang für das Gleitvermögen an sich durch die Schräge der Kugelform, die auch im Sinne des Streitgebrauchsmusters nach Anspruch 2 kreisbogenförmig sein kann. Denn aufgrund seiner kreisbogenförmigen Abrundung nimmt die Gleitschale bei der Verschiebebewegung gleichzeitig die Funktion einer Anlaufschräge wahr, da gemäß Seite 3, 1. Absatz, die Ausbildung der Gleiteinrichtung des Fahrwerks als Gleitschale und vorzugsweise als Kugelabschnitt ein einwandfreies Gleiten insbesondere auf hochflorigen Teppichen und damit eine Erleichterung des seitlichen Verschiebens ermöglicht. Nach alledem erkennt der Fachmann an dem Staubsauger nach der E6 aufgrund seines Fachwissens, dass die in der E6 dargestellte und beschriebene Gleitschale in Form eines Kugelabschnitts mit einer kreisbogenförmigen Struktur generell eine als Anlaufschräge wirkende Kontur besitzt, die nahe bis zum Umfangsrand des Laufrades reicht, wie aus Figur 1 ersichtlich ist, und dadurch das Hinweggleiten des Staubsaugers über den Teppichflor erleichtert (Figur 1).

Einen solchen kugelförmigen Abschnitt zeigt aber auch schon das Bugrad des Staubsaugers nach der E1 in der Ansicht „underside view“, so dass für den Fachmann schon aus der E1 selbst ein Ausrichtelement mit einer als Anlaufschräge wirkenden Kontur ersichtlich ist, um das Gleitvermögen des Staubsaugers im vorderen Bereich zu erleichtern. Damit bietet es sich dem Fachmann an, diese Kreisbogenform auf die vorstehenden Elemente an der Innenseite der Laufräder im Heckbereich des Staubsaugers zu übertragen und diese mit einer entsprechenden zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigenden Anlaufschräge zu versehen, um auch in dem heckseitigen Bereich des Staubsaugers das seitliche Verschieben zu erleichtern.

Jedenfalls war der maßgebliche Fachmann in seinem Bestreben, den bekannten, relativ stufenförmig gestalteten Konturverlauf im Heckbereich des Staubsaugers nach der E1 zu reduzieren, unter Zuhilfenahme seines Fachwissens vor dem Zeitrang des Streitgebrauchsmusters ohne Weiteres in der Lage, an Hand der Ansicht „underside view“ in der E1 die grundsätzliche Eignung einer Gleitschale in Form eines Kugelabschnitts mit einer kreisbogenförmigen Struktur auch als Anlaufschräge zum Ausrichten des Teppichflors zu erkennen und diese Struktur auch im Bereich anderer Laufräder zur Erleichterung des seitlichen Verschiebens von Laufrädern zu nutzen. Denn neben dem Fachwissen ist auch das Fachkönnen einzubeziehen, das dem Fachmann aufgrund seiner Ausbildung zur Verfügung steht und mit dem er seinen Fachbereich weiterentwickeln kann (Busse/ Keukenschrijver, a. a. O., § 4, Rdn. 133).

Selbst wenn er daher dem Ausrichtelement im Heckbereich keine Anlaufschräge entnehmen konnte, wusste er z. B. vom Bugrad oder der E6, dass durch eine Gleitschale in Form eines Kugelabschnitts das Verschieben auch in seitliche Richtung erleichtert werden kann und konnte daher die Gestalt einer Gleitschale in Erwägung zu ziehen. Denn neben den in erster Linie zu berücksichtigenden druckschriftlichen Hinweisen und Anregungen aus dem Stand der Technik sind auch die sich aus der Ausbildung ergebende übliche Vorgehensweise des Fachmanns und sein allgemeines und fachgebietstypisches Fachwissen zu berücksichtigen und hierzu gehört auch, dass der Fachmann mit der Ausbildung eines Maschinenbauingenieurs in Funktionen denkt, die das von ihm zu konstruierende Bauteil erfüllen muss (BGH, Urteil vom 25. September 2012 - X ZR 10/10 - Kniehebelklemmvorrichtung). Danach war vom Fachmann zu erwarten, dass er die kreisbogenförmige Kontur der Gleitschale am Bugrad (vgl. „underside view“ in E1) oder der Gleitschale am Staubsauger nach der E6 als geeignet für die Kontur des spoilerartigen Elements an der Innenseite der heckseitigen Laufräder erkannte. Der Ersatz der stufenförmigen Kontur in der E1 durch diese kreisbogenförmige Kontur konnte den Fachmann zu einer Anlaufschräge und damit unmittelbar zu einem spoilerartigen Ausrichtelement entsprechend der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters führen.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 war nach alledem nicht schutzfähig.

3. Die dem Schutzanspruch 1 nachgeordneten Unteransprüche 2 und 3 enthalten ebenfalls keine Merkmale, die das Ergebnis eines erfinderischen Schritts darstellen. Bereits durch die kreisbogenförmig gestaltete Gleitschale des Bugrades in der E1 erhielt der Fachmann die Anregung, dass er die Anlaufschräge auch mit einem kreisbogenförmigen Verlauf entsprechend dem Merkmal des Schutzanspruchs 2 versehen kann. Ferner ist aus der Ansicht „rear view“ in der E1 ersichtlich, dass das parallel zu der Innenseite der Laufräder verlaufende Element an der Bodenplatte angeformt ist, so dass auch das Merkmal des Unteranspruchs 3 in der E1 bereits verwirklicht war. Demnach ist in den Schutzansprüchen 2 und 3 für den Senat kein eigenständiger erfinderischer Gehalt mit schutzfähiger Bedeutung ersichtlich. Ein solcher war von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.

Baumgärtner Rippel Dr. Prasch Cl

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 35 W (pat) 425/10

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 1 GebrMG
1 18 GebrMG
1 84 PatG
1 97 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1 GebrMG
1 18 GebrMG
1 84 PatG
1 97 ZPO

Original von 35 W (pat) 425/10

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 35 W (pat) 425/10

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum