II ZR 223/22
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 223/22 BESCHLUSS vom 17. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:170924BIIZR223.22.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams beschlossen:
Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. November 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis zu 10.000 €
Gründe: 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht, wie geboten, glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 2 1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NZG 2022, 1503 Rn. 2 mwN).
2. Die Nebenintervenientin hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass der Wert der von ihr mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt. Die insoweit maßgebliche Beschwer der Beklagten beläuft sich auf nicht mehr als 10.000 €.
a) Der Wert der von der Nebenintervenientin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach der Beschwer der Beklagten.
Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin der Beklagten unter Berufung auf eine Übertragung des streitgegenständlichen Geschäftsanteils nach Rechtshängigkeit beigetreten und damit nach § 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO als einfache Nebenintervenientin anzusehen (vgl. Saenger/ Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 265 Rn. 21; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 265 Rn. 37). Da das Rechtsmittel eines einfachen Nebenintervenienten stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei ist, ist für die Beurteilung, ob die erforderliche Beschwer gegeben ist, allein auf die Person der unterstützten Partei abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 308/79, NJW 1981, 2062; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190, 191; Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385, 2386; Urteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, NJW-RR 2014, 1053 Rn. 8).
b) Die Beschwer der Beklagten bestimmt sich nach ihrem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - II ZR 53/22, juris Rn. 4 mwN). Dieses wirtschaftliche Interesse besteht nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers im Berufungsverfahren (nur noch) in der Abänderung der die Beklagte belastenden Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des vom Kläger für erledigt erklärten Antrags 2.
aa) Das Landgericht hat die Beklagte auf den Antrag 1 zur Auskunft über den Inhalt des notariellen Kaufvertrags vom 12. August 2014 durch Herausgabe einer Abschrift bzw. Kopie des Kaufvertrags verurteilt und dem auf Übertragung ihres Geschäftsanteils an der K.
GmbH Zug um Zug gegen Zahlung des in diesem notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises gerichteten Antrag 2 insoweit stattgegeben, als der Wert des Geschäftsanteils 188.615 €
übersteigt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Nachdem die Beklagte ihre Berufung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und der Kläger in der Berufungsverhandlung den Antrag 2 in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hatte, hat das Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des noch weiterverfolgten Antrags 2 in der Hauptsache erledigt hat, und hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin der Beklagten auferlegt.
bb) Im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers in aller Regel nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 3; Beschluss vom 10. April 2018 - II ZR 149/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 38/21, NJW-RR 2022, 1023 Rn. 11 mwN).
Bezieht sich die Erledigungserklärung nur auf einen Teil der Hauptsache, ist der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert für die Beschwer des Beklagten, der auch hinsichtlich der restlichen Hauptsache unterlegen ist, durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigungserklärung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert des nicht erledigten Teils der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, NJW-RR 1988, 1465; Beschluss vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010; Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766; Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5; Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 217/16, NJW-RR 2018, 571 Rn. 9; Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17, NJW-RR 2019, 189 Rn. 7 mwN).
c) Ausgehend davon belaufen sich die für die Beschwer der Beklagten maßgeblichen bis zu der Erledigungserklärung des Klägers angefallenen Kosten auf nicht mehr als 10.000 €.
aa) Der Gebührenstreitwert des auf Übertragung des gesamten Geschäftsanteils der Beklagten gerichteten Antrags 2 ist nach dem Wert des Geschäftsanteils zu bemessen. Dieser ist in Ermangelung anderer belastbarer Anhaltspunkte mit dem Nennwert von 12.500 € anzusetzen.
(1) Bei der Berechnung der Kosten bemisst sich das für die Wertbestimmung hinsichtlich des Antrags 2 maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Übertragung des Geschäftsanteils grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Anteils, mithin dem Betrag, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - II ZR 420/17, ZInsO 2020, 2018 Rn. 7 mwN). Im Zweifel ist der Anteilswert auf der Grundlage des wirklichen Werts des lebenden Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und gegebenenfalls des goodwill zu errechnen. Dieser wirkliche Wert ergibt sich im Allgemeinen aus dem Preis, der bei einer Veräußerung des gesamten Unternehmens als Einheit erzielt würde. Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts ist meist die Ertragswertmethode heranzuziehen; es kann aber unter Umständen, insbesondere bei einem überdurchschnittlich hohen Anteil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, auch geboten sein, von der Substanzwertmethode auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 371; Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 36/92, ZIP 1993, 1160, 1162; Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; jeweils mwN). Fehlt es an ausreichendem Sachvortrag der Parteien zur Bemessung des wirtschaftlichen Werts, ist der Nennwert des Anteils heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4; Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 123/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. März 2021 - II ZR 93/20, juris Rn. 3).
(2) Belastbare Anhaltspunkte, die die Bemessung des wirtschaftlichen Werts des Geschäftsanteils des Beklagten ermöglichen und einen höheren Wert als den Nennwert von 12.500 € ergeben würden, hat die Nebenintervenientin nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.
(a) Die Nebenintervenientin führt hierzu an, dass der Kläger, wie im landgerichtlichen Urteil festgestellt, selbst vorgetragen habe, der Geschäftsanteil der Beklagten habe einen Wert von "mehreren Millionen Euro". Außerdem sei die K.
GmbH Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin, das nach einem vom Kläger mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 vorgelegten Sachverständigengutachten bereits am 20. Oktober 2017, etwa anderthalb Jahre vor Klageerhebung, einen Wert von rund 2,89 Mio. € gehabt habe.
(b) Das reicht für eine schlüssige Darlegung oder gar Glaubhaftmachung eines über dem Nennwert anzunehmenden Verkehrswerts nicht aus.
(aa) Es ist bereits fraglich, ob die Nebenintervenientin sich zur Darlegung der nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Rechtsmittelbeschwer auf das von ihr angeführte Sachverständigengutachten berufen kann.
Maßgeblich für die Bewertung des Interesses des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung ist, jedenfalls wenn die Beschwer aus der Verurteilung dem Streitwert der Klage entspricht, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der bis dahin von den Parteien zum Wert vorgebrachten Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11, 14 f.; Beschluss vom 18. Dezember 2019 - VII ZR 151/19, IHR 2020, 114 = juris Rn. 7 [anders bei nicht dem Streitwert der Klage entsprechender Beschwer BGH, Beschluss vom 27. April 2023 - V ZR 118/22, MDR 2023, 857 Rn. 9 ff.]). Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es jedenfalls dann, wenn ihre Beschwer aus der Verurteilung dem Streitwert der Klage entspricht, regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4; Beschluss vom 20. Januar 2022 - V ZR 78/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Oktober 2022 - LwZR 7/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. November 2022 - I ZR 25/22, MDR 2023, 593 Rn. 8; Beschluss vom 27. April 2023 - V ZR 118/22, MDR 2023, 857 Rn. 8 ff.; jeweils mwN).
Hier haben die Parteien die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf insgesamt 12.500 € nicht beanstandet. Gegen die entsprechende Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht mit am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss hat die Nebenintervenientin zwar am Folgetag erfolglos Gegenvorstellung erhoben, diese aber allein mit dem obigen Vortrag des Klägers zum angeblichen Wert des Geschäftsanteils begründet. Das von ihr nunmehr angeführte Sachverständigengutachten ist dagegen erstmals vom Kläger mit seiner Stellungnahme zu ihrer Gegenvorstellung vorgelegt worden.
(bb) Unabhängig davon ist auch bei Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Nebenintervenientin in der Nichtzulassungsbeschwerde ein über 12.500 € liegender Verkehrswert des Geschäftsanteils nicht schlüssig dargetan.
Die bloße Behauptung des Klägers, der Geschäftsanteil habe einen Wert von weit über einer Million Euro, ist, wie bereits das Berufungsgericht in seiner Bescheidung der Gegenvorstellung der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, keine belastbare Angabe, zumal sie in Widerspruch zu dem von ihm in der Klageschrift angegebenen vorläufigen Gegenstandswert von nur 10.000 € steht.
Der Akte ist zwar, wie auch das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, zu entnehmen, dass die Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks von erheblichem Wert in Berlin ist. Auch wenn man aber deshalb die Substanzwertmethode heranziehen und auf den im obigen Sachverständigengutachten genannten Grundstückswert abstellen wollte, fehlte es für eine Wertermittlung des Geschäftsanteils immer noch an einer zumindest ungefähren Angabe zu den Passiva der Gesellschaft. Das gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, insbesondere vor dem der Akte zu entnehmenden Hintergrund, dass am 6. Oktober 2014 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden und (erst) am 2. Juli 2018 gemäß § 212 InsO wieder eingestellt worden ist, nachdem der Geschäftsführer der Nebenintervenientin bzw. eine seiner Gesellschaften ein nachrangiges Massedarlehen in Höhe von 1,9 Mio. € gewährt hatte. Daher besagt der Umstand, dass sämtliche Insolvenzgläubiger hinsichtlich der angemeldeten und festgestellten Forderungen befriedigt und die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen wurden und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb anschließend fortgesetzt hat, als solcher noch nichts über nach der Verfahrenseinstellung (fort-)bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Angaben dazu sind der Akte nicht zu entnehmen und werden von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aufgezeigt. Hinzu kommt, dass auch der in dem Sachverständigengutachten für Oktober 2017 ermittelte Grundstückswert von 2,89 Mio. € zu hinterfragen ist, da das Grundstück nach Akteninhalt noch am 28. März 2017 in einem Zwangsversteigerungsverfahren mit insgesamt (nur) 1,312 Mio. € bewertet worden war.
bb) Den Streitwert des von der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers nicht umfassten Teils der Hauptsache ([Auskunfts-]Antrag 1 und der vom Landgericht zugesprochene Teil des [Übertragungs-]Antrags 2), dessen Kosten nach den obigen Grundsätzen im Wege der Differenzrechnung zu berücksichtigen sind, bewertet der Senat mit insgesamt bis zu 500 €.
Maßgeblich für die Bewertung des Auskunftsantrags ist auf Seiten des Klägers sein Interesse an der begehrten Auskunft, auf Seiten der Beklagten (als Berufungsklägerin) ihr Abwehrinteresse in Form des mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwands an Zeit und Kosten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.28 mwN). Auf Seiten des Klägers ist darauf abzustellen, dass die begehrte Auskunft (nur) dazu dienen sollte, den von ihm in Ausübung seines Vorkaufsrechts Zug um Zug zu leistenden Kaufpreis zu erfahren. Dieses Interesse bewertet der Senat mit nicht über 500 €. Gleiches gilt für die Belastung der Beklagten, die allein in den mit höchstens 50 € zu veranschlagenden Kosten der Herausgabe einer Abschrift bzw. Kopie des Kaufvertrags besteht. Die Belastung der Beklagten durch ihre Verurteilung zur Übertragung ihres Geschäftsanteils hinsichtlich eines über 188.615 € liegenden Werts ist in Anbetracht des anzunehmenden Anteilswerts von lediglich 12.500 € ebenfalls - wenn überhaupt - nur mit einem geringen Betrag zu bemessen, der auch zusammen mit ihrer Kostenbelastung durch die Auskunftserteilung den Mindestgebührenwert von 500 € nicht übersteigt.
cc) Damit ergeben sich bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers entstandene Kosten in Höhe von insgesamt 9.789,64 €, ausgehend von einem Streitwert von bis zu 13.000 € (500 € + 12.500 €) in beiden Instanzen und unter Zugrundelegung der damals anwendbaren Gebührentabellen (§ 71 Abs. 1 GKG, § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG), d.h. der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Tabellen mit Ausnahme der Gebühren für die Anwaltskosten der Beklagten in der Berufungsinstanz, für die wegen des Anwaltswechsels im Juni 2021 die vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2021 geltende Tabelle an- wendbar ist. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin sind nicht zu berücksichtigen, da sie von der Beklagten nicht zu tragen sind.
Die im Wege der Differenzrechnung in Abzug zu bringenden Kosten, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Beginn an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (Auskunftsantrag und teilweise zugesprochener Antrag 2 mit einem Streitwert von insgesamt bis zu 500 €; vollständige Verfahrenserledigung durch die Berufungsrücknahme der Beklagten), belaufen sich auf 716,92 €, womit eine Beschwer der Beklagten von nur 9.072,72 € verbleibt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Born von Selle B. Grüneberg Adams Sander Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2020 - 55 O 154/19 KG, Entscheidung vom 03.11.2022 - 2 U 1060/20 -