Paragraphen in IX ZB 74/17
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2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 74/17 BESCHLUSS vom 9. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:091117BIXZB74.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 9. November 2017 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern sieht das Gesetz weder eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist daher auch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht eröffnet. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie künftig mit der Bescheidung inhaltsleerer und offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihr betriebenen Verfahren nicht mehr rechnen kann.
Kayser Möhring Gehrlein Schoppmeyer Grupp Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 22.05.2017 - 3 T 55/17 OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2017 - 9 W 68/17 -
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