Paragraphen in EnVR 83/20
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 83/20 vom
25. Januar 2022 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:250122BENVR83.20.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2022 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Rombach und Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. September 2020 wird zugelassen.
Gründe:
1. Der Streitfall wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) auf. Zu entscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen eine Energieanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG für den Wettbewerb unbedeutend ist und sie jedermann im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
2. Einer Entscheidung über die von der Antragstellerin eingelegte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 86 Abs. 4 EnWG) bedarf es nicht. Ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Antragstellerin handelt es sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde (Johanns/Roesen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 87 Rn. 21).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen; sie muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Sie muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdebegründung.
Kirchhoff Rombach Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 16.09.2020 - Kart 9/19 -
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