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20 W (pat) 8/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 8/13 Verkündet am 13. Mai 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 102 61 450 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol beschlossen:

Das Patent 102 61 450 wird widerrufen.

Gründe I.

Die Beschwerde der Einsprechenden I richtet sich gegen die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents durch die Patentabteilung 31 mit Beschluss vom 12. Mai 2009.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende I beantragt:

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2009 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt:

die Beschwerde zurückzuweisen, den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2009 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2013. (Fassung 11.00 Uhr) Patentansprüche 2 bis 6, 8, 10 bis 14 vom 12. Mai 2009 Beschreibung:

Beschreibungsseite 2 vom 12. Mai 2009 Im Übrigen gemäß Patentschrift Zeichnungen:

Figuren 1 bis 12 gemäß Patentschrift.

Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

„1. Elektromotor mit einer integrierten elektronischen Steuereinrichtung (2) und einem mit dieser verbundenen Sensor, dadurch gekennzeichnet, daß der Sensor ein Drehzahlsensor ist, der auf der Motorwelle (131) angebracht ist, wobei der Sensor (51) innerhalb eines Motorgehäuses (126, 128) angeordnet ist und allein als Sicherheitssensor dient und mit einer in einem weiteren auf dem Motorgehäuse aufgebrachten Gehäuse (127) angeordneten elektronischen Sicherheitsvorrichtung (4) verbunden ist, die mit der integrierten Steuereinrichtung (2) verbunden ist, um den Betrieb der Steuereinrichtung (2) und damit den Betrieb des Motors (3) möglichst rasch anzuhalten, wenn die Motordrehzahl einen vorgegebenen Grenzwert überschreitet, wobei die Steuereinrichtung (2) eine Starkstrom-Steuereinheit (8) auf einer Starkstrom-Steuerkarte (9) aufweist, auf der ein Mikroprozessor (15) angebracht ist, der zur Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsvorrichtung (4) dient.“

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 6, 8, 10 bis 14 wird auf die Anspruchsfassung vom 12. Mai 2009 verwiesen.

Die Einsprechende meint, der Gegenstand des Patents werde mit dem geltenden Patentanspruch 1 unzulässig erweitert.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung zulässig und sein Gegenstand patentfähig sei.

II.

1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und führt zum Erfolg. Denn in der geltenden Fassung der Patentansprüche 1 bis 6, 8, 10 bis 14, kann das Streitpatent nicht aufrechterhalten werden, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei dem für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist.

Das Streitpatent war daher wegen unzulässiger Änderung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG zu widerrufen.

2. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der verteidigte Patentanspruch 1 zulässig sei, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 mit Merkmalen, unter Rückgriff auf die Ausführungsbeispiele, eingeschränkt worden sei.

Die Patentinhaberin lässt bei ihrer Argumentation offensichtlich außer Acht, dass mit dem Patentanspruch 1 in der erteilten und nunmehr verteidigten Fassung ein Elektromotor mit einer integrierten elektronischen Steuereinrichtung (2) und einem mit dieser verbundenen Sensor beansprucht wird, der im Weiteren als ein auf der Motorwelle angebrachter Drehzahlsensor definiert ist. Diese anspruchsgemäße Verschaltung ist in den Ausführungsbeispielen insofern nicht umgesetzt, als der in Rede stehende Drehzahlsensor, soweit vorhanden (vgl. Fig. 2, 3 und 5 jeweils Bezugszeichen 51) nicht mit der Steuereinrichtung (2), sondern nur mit der Sicherheitsvorrichtung (4) verbunden ist. Da die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 2, 3 und 5 keine Ausführungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 wiedergeben, können Merkmale aus diesen Ausführungsbeispielen nicht für die Einschränkung des beanspruchten Elektromotors herangezogen werden.

Dies gilt insbesondere für das neu mitaufgenommene Merkmal, dass „die Steuereinrichtung (2) eine Starkstrom-Steuereinheit (8) auf einer Starkstrom-Steuerkarte (9) aufweist, auf der ein Mikroprozessor (15) angebracht ist, der zur Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsvorrichtung (4) dient“, welches, im Gegensatz zur Anspruchsfassung in den dazugehörigen Ausführungsbeispielen ausschließlich im Zusammenhang mit einem Elektromotor offenbart ist, bei dem der Sensor (51) nicht mit der Steuereinrichtung (2) verbunden ist.

Soweit die Patentinhaberin geltend macht, dass eine Verbindung des Sensors (51) mit der Steuervorrichtung (2) über die Sicherheitsvorrichtung (4) realisiert sei, trifft dies nicht zu. Denn für den zuständigen Fachmann, einen Elektroingenieur der Schaltungstechnik mit Fachhochschulausbildung, der mit der Entwicklung von Sicherheitsschalteinrichtungen für Elektromotoren befasst ist, besteht eine Verbindung seinem fachlichen Verständnis nach in Maßnahmen, die eine Übertragung eines Signals unter Beibehaltung seiner charakteristischen Eigenschaften zwischen zwei Anschlusspunkten gewährleisten. Da das vom Drehzahlsensor (51) kommende Drehzahlsignal in der Sicherheitsvorrichtung (4) dahingehend ausgewertet wird, dass ein Steuersignal für den Transistor (52) erzeugt wird, der wiederum ein Relais (20, 30) ansteuert, wodurch (immer noch in der Sicherheitsvorrichtung (4)) lediglich ein Abschaltsignal für den Schaltimpulstreiber (14) generiert wird, hat letzteres Signal keinerlei charakteristische Gemeinsamkeiten mehr mit dem vom Drehzahlsensor (51) abgegebenen Signal, so dass von einer Verbindung zwischen Sensor (51) und Steuereinrichtung (2) im übertragungstechnischen Sinn nicht mehr die Rede sein kann.

Ob und inwieweit noch die weiteren im Patentanspruch 1 enthaltenen Änderungen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in unzulässiger Weise erweitern, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

3. Für eine Auslegung der Anspruchsfassung im Sinne der Ausführungsbeispiele bestand zur Überzeugung des Senats kein Anlass, da der Anspruchswortlaut den unter Schutz zu stellenden Elektromotor in eindeutiger und klarer Weise wiedergibt und in diesem Fall es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig ist,

den Sinngehalt des Patentanspruchs 1 auf die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungsformen einzuschränken

(BGH,

Urteil vom

12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport).

4. Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig erweist, fallen jeweils auch die übrigen Ansprüche der verteidigten Fassung (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 – Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).

Dr. Mayer Kopacek Gottstein Musiol Pü

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