Paragraphen in 2 StR 82/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 260 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 52 | WaffG |
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1 | 260 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 82/22 BESCHLUSS vom 10. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:100522B2STR82.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 12 Fällen schuldig ist.
Soweit der Angeklagte nach dem Waffengesetz strafbar ist, bedarf es der konkreten rechtlichen Bezeichnung der Tat zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO), der bloße Hinweis auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981 mwN; zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 4 StR 495/21 mwN; MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 173 mwN).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Schmidt Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 01.09.2021 - 22 KLs-930 Js 689/18-14/21
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1 | 260 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 52 | WaffG |
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