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V ZB 15/17

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 15/17 BESCHLUSS vom 9. November 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB15.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 8. Januar 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2015 ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde im Mai 2015 unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo abgelehnt. Am 21. April 2016 erhielt er eine Bescheinigung, wonach die Duldung endete und die Abschiebung am 10. Mai 2016 erfolgen sollte. An diesem Tag wurde er jedoch in seiner Wohnung nicht angetroffen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. November 2016 Abschiebungshaft bis zum 5. Dezember 2016 angeordnet. Am 25. November 2016 erfolgte die Abschiebung. Das Landgericht hat die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene weiterhin die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht den Haftgrund der unerlaubten Einreise angenommen, da der Aufenthalt des Betroffenen nach Ende der Duldung illegal gewesen sei. Der Betroffene habe nicht dargelegt, dass er sich der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nicht entziehen wolle. Ihm sei jedenfalls bekannt gewesen, dass eine Abschiebung am 10. Mai 2016 erfolgen sollte. Dem habe er sich entzogen, da er in seiner Wohnung nicht angetroffen werden konnte.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Allerdings geht das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - unter Verweis auf die Haftanordnung rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Haftgrund der unerlaubten Einreise gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgelegen habe. Dieser Haftgrund setzt voraus, dass der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dabei muss die vollziehbare Ausreisepflicht auf der unerlaubten Einreise beruhen. An der Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht fehlt es hier. Da der Betroffene nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hat, war ihm nach § 55 Abs. 1 und 3 AsylG der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Eine solche zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung lässt die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 6 mwN).

2. Die Entscheidung stellt sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG).

a) Das Beschwerdegericht hat nämlich auf die Feststellungen des Amtsgerichts verwiesen, wonach dem Betroffenen bekannt war, dass die Abschiebung am 10. Mai 2016 erfolgen sollte, und er sich dieser bewusst entzogen hat, indem er seine Wohnung verlassen hat und untergetaucht ist. Zwar haben beide Vorinstanzen diesen Umstand nur bei der Prüfung von § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erörtert, also im Hinblick auf die Frage, ob der Betroffene im Sinne dieser Norm glaubhaft gemacht hat, sich der Abschiebung nicht entziehen zu wollen. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts war aber der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gegeben, der voraussetzt, dass der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde; unter anderem darauf hatte die beteiligte Behörde ihren Haftantrag gestützt.

b) Dieser Haftgrund darf im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden. Im Grundsatz zutreffend wendet die Rechtsbeschwerde zwar ein, dass die Haft nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden darf, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, juris Rn. 8). Hier bedarf es einer solchen erneuten Anhörung aber ausnahmsweise nicht. Denn anders als in den Sachverhalten, die den genannten Entscheidungen zugrunde lagen, sind die Tatsachen, aus denen sich der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ergibt, von den Vorinstanzen - wenngleich in anderem rechtlichen Zusammenhang - geprüft und festgestellt worden. Infolgedessen ist der Umstand, dass sich der Betroffene am 10. Mai 2016 nicht für die angekündigte Abschiebung bereitgehalten hat, bei der Anhörung ausführlich erörtert worden, und er hatte Gelegenheit, sich zu diesem Vorgang zu äußern.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Kazele Brückner Hamdorf Weinland Vorinstanzen:

AG Emden, Entscheidung vom 14.11.2016 - 4 XIV 115/16 B LG Aurich, Entscheidung vom 08.01.2017 - 7 T 358/16 -

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