Paragraphen in 4 StR 654/19
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1 | 26 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 654/19 BESCHLUSS vom 28. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 30. November 2020 ECLI:DE:BGH:2021:280421B4STR654.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2021 beschlossen:
Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, der Richter am Bundesgerichtshof Bender, Rommel und Dr. Quentin werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Befangenheitsantrag vom 30. November 2020, der sich erneut in bloßen Wiederholungen seiner früheren Befangenheitsanträge erschöpft, über die der Senat bereits entschieden hat, ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO unzulässig. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 9. November 2020 – 4 StR 654/19 – Bezug genommen.
Sost-Scheible Bartel Bender Quentin Rommel Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2
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1 | 26 | StPO |
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