Paragraphen in 1 StR 76/19
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2 | 356 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 76/19 BESCHLUSS vom 20. August 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord hier: Anhörungsrüge der Nebenklägerin (§ 356a StPO)
ECLI:DE:BGH:2019:200819B1STR76.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2019 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin vom 17. Juli 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord zu Lasten der Nebenklägerin freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) der am Revisionsverfahren beteiligten Nebenklägerin bleibt ohne Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenklägerin zuvor nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entspricht dem Gesetz (§ 349 Abs. 4 StPO).
Soweit die Nebenklägerin einwendet, sie hätte zu der Frage, ob im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen zu erwarten gewesen wären, die einen Schuldvorwurf doch noch hätten rechtfertigen können, vorgetragen, so ist dies im Revisionsverfahren unbehelflich. Entscheidungsgrundlage ist (abgesehen von Verfahrensrügen) allein das Urteil, dem nicht zu entnehmen war, dass sich der Angeklagte mit einem Messer bewaffnet zur Wohnung der Nebenklägerin begab.
Raum Leplow Bellay Pernice Hohoff
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