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5 StR 478/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 478/14 BESCHLUSS vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Juni 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und ein Messer eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Prüfung und Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG wesentliche für den Angeklagten sprechende Umstände nicht in die vorgenommene Gesamtwürdigung eingestellt.

Der mittlerweile drogenabhängige, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 50 Jahre alte Angeklagte hat bis zu seinem 40. Lebensjahr – soweit im Urteil mitgeteilt – ein weitgehend unauffälliges, sozial eingeordnetes Leben geführt. Auch nach einem schweren Arbeitsunfall, nach dem er „zu 70 % schwerbehindert und aufgrund erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage [ist], körperliche Arbeit zu verrichten“ (UA S. 3) hat er sich – zunächst erfolgreich – um eine berufliche Neuorientierung bemüht, bevor er, nun 40-jährig, betriebsbedingt entlassen wurde und es ihm in der Folge nicht mehr gelang, eine Anstellung zu finden. Zu einem intensiven Heroinkonsum kam es erst nach Verlust des Arbeitsplatzes. Die Tat, die sich nicht auf eine überaus große Menge von – letztlich sichergestelltem – Heroin bezog, beging er, wie frühere Taten, zur Finanzierung des eigenen (Bei-)Konsums. Er hat für sich selbst den Plan entwickelt, seinen Haftaufenthalt dazu zu nutzen, sich möglichst vollständig von dem Drogenersatzstoff herunter zu dosieren, um nach seiner Entlassung nunmehr sogar ohne Substitution auszukommen; mit dem ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt hat er eine entsprechende schrittweise Verminderung der Dosis vereinbart, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits durchgeführt wurde. Infolge der verfahrensgegenständlichen Verurteilung wird er voraussichtlich zumindest eine weitere – zunächst zur Bewährung ausgesetzte – Freiheitsstrafe zu verbüßen haben, was im Hinblick auf das mit der Verurteilung verbundene Gesamtstrafübel schon bei der Strafrahmenwahl zu bedenken war (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12).

4 Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Sie dürfen durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden.

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