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4 StR 74/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 74/15 BESCHLUSS vom 24. März 2015 in der Strafsache gegen alias: wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die bereits rechtskräftig bestimmte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gegenstandslos ist.

Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Nötigung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. März 2015 zutreffend ausgeführt hat, ergibt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die angeordnete Sperrfrist ist jedoch gegenstandslos, da sich die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang auf die Maßnahme nach §§ 69, 69a StGB nicht erstreckt hat.

2. Das Landgericht ist im Fall II. 5 (Fall 4) der Urteilsgründe auf der Grundlage des insoweit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a in Verb. mit § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt hat, demnach die Voraussetzungen der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination vorliegen. Der Senat hat den Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend berichtigt.

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender

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