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4 StR 528/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 528/17 BESCHLUSS vom 18. Januar 2018 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

zu 2.: unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:180118B4STR528.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 26. Mai 2017 dahin berichtigt und geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Die weiter gehende Revision der Angeklagten H. Revision des Angeklagten B. werden verworfen.

und die Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Das Rechtsmittel der Angeklagten H. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

a) Das Landgericht hat in den unter II.1 der Urteilsgründe zusammengefassten Fällen 1 bis 5 nicht festgestellt, dass die von der Angeklagten jeweils besessene Menge Heroin die Grenze zur nicht geringen Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1983 – 1 StR 721/83, BGHSt 32, 162) überschritten hätte. Daher hat der Senat den tateinheitlichen Schuldspruch insoweit auf den (einfachen) unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG umgestellt. Er schließt aus, dass die Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten können bestehen bleiben. Das Landgericht hat diese Strafen dem nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG entnommen. Derselbe Strafrahmen gilt indes auch bei Annahme des (einfachen) unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, gemildert nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht in den Fällen 1 bis 5 auf mildere Einzelstrafen oder auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die Angeklagte insoweit nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hätte.

b) Im Fall II.2 der Urteilsgründe (Fall 14) hat der Senat den Tenor wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Angeklagte H. in diesem Fall Beihilfe zum (einfachen) unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB geleistet hat (UA 50). Ersichtlich versehentlich hat sie jedoch im Tenor die Angeklagte auch in diesem Fall wegen – tateinheitlich begangener – Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

c) Im danach verbleibenden Umfang erweist sich das Rechtsmittel der Angeklagten H. als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten B. wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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