Paragraphen in 3 StR 289/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 289/16 BESCHLUSS vom 2. November 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der noch beim Landgericht anhängigen Tat (Anklagevorwurf zu Ziff. 33) nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Schäfer Gericke Tiemann Berg Hoch ECLI:DE:BGH:2016:021116B3STR289.16.0
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