Paragraphen in 11 W (pat) 365/06
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 365/06
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 10 2004 016 687 …
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die Sitzung vom 16. August 2012 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert beschlossen:
Das Patent DE 10 2004 016 687 wird aufrechterhalten.
Gründe I.
Auf die am 5. April 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 10 2004 016 687 mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zum Andrücken einer Materialbahn" erteilt und die Erteilung am 23. Februar 2006 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist von der M… AG, später umfirmiert in m… AG,
Einspruch erhoben worden, den der Insolvenzverwalter W…, in A… überrnommen hat.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Zur Begründung ihres Einspruchs hat sie neben den im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften PV1 DE 199 23 930 A1 und PV2 DE 195 40 689 C2 zusätzlich eine durch die Dokumente A1 Rechnung zu Projektnummer 020-00.303 A2 Rechnung zu Projektnummer 020-00.303 A3 Ausfuhrerklärung vom 10.08.1990 A4 Ausfuhrerklärung vom 14.08.1990 A5 Ausfuhrerklärung vom 17.08.1990 B1 Projektzeichnung Nr. 371.41-3241.0/0 B2 Projektzeichnung Nr. 371.42-3240.0/0 und C1-C3 Stückliste für Projektnummer 020-00.303 zu belegende Vorbenutzung herangezogen. Die Einsprechende hat beantragt, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat beantragt sinngemäß, das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der Einspruch wurde am 27. Juli 2012 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II. Das Patent wird aufrechterhalten. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig. Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben, wobei die behauptete Vorbenutzung nach Ausscheiden des Einsprechenden nicht mehr weiter geprüft werden kann.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht).
Dr. Fritze v. Zglinitzki Rothe Hubert Bb
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