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1 StR 449/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 449/23 BESCHLUSS vom 25. Januar 2024 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Revision des Angeklagten P.

ECLI:DE:BGH:2024:250124B1STR449.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO sowie § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Juli 2023 – auch soweit es die Mitangeklagten K. , H.

und S. betrifft – aufgehoben, soweit das Landgericht die Einziehung von Betäubungsmitteln, eines Mobiltelefons, zweier Vakuumiergeräte und zweier Feinwaagen aus den Urteilen des Landgerichts Baden-Baden vom 9. Juni 2022 und vom 23. Juni 2022 aufrechterhalten hat; diese Anordnungen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 23. Juni 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die in dem früheren Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es aufrechterhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht unter Einbeziehung der mit Urteil vom 23. Juni 2022 getroffenen Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 194.945 Euro nunmehr die Einziehung von 268.505 Euro angeordnet; die durch das frühere Urteil angeordnete Einziehung sichergestellter 1.451,5 Gramm Marihuana und 0,02 Gramm Kokain hat es aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Schuld- und Strafausspruch sowie die Aufrechterhaltung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Einziehung des Wertes von Taterträgen sind nicht zu beanstanden.

2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich indes die Aufrechterhaltung der durch Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 23. Juni 2022 angeordneten Einziehung sichergestellter 1.451,5 Gramm Marihuana und 0,02 Gramm Kokain.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt wurde,

sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. März 2023 – 6 StR 59/23, Rn. 1 m.w.N.). Die Einziehungsanordnung hat sich dadurch erledigt, dass durch ihre Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 4 StR 183/23, Rn. 10 m.w.N.). Der Senat kann die Aufrechterhaltung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen.“

„…Die Abänderung des Urteilsausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K. , H.

und S. zu erstrecken. Die Strafkammer hat das gegen die drei Mitangeklagten ergangene Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. Juni 2022 in die jeweilige Gesamtstrafenbildung einbezogen und unter anderem die darin gegen die Mitangeklagten angeordnete Einziehung mehrerer sichergestellter Betäubungsmittelmengen, eines Mobiltelefons, zweier Vakuumiergeräte und zweier Feinwaagen aufrechterhalten. Damit liegt der gleiche Rechtsfehler wie beim Angeklagten vor.“

Dem schließt sich der Senat an.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fischer Wimmer Bär Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Baden-Baden, 28.07.2023 - 2 KLs 301 Js 16931/21

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