Paragraphen in XIII ZB 50/22
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1 | 82 | AufenthG |
1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 50/22 BESCHLUSS vom 1. Juli 2025 in der Ausreisegewahrsamssache ECLI:DE:BGH:2025:010725BXIIIZB50.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 34. Zivilkammer - vom 28. April 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe: 1 Das Beschwerdegericht hat die vom Amtsgericht angeordnete sechstä- gige Ausreisehaft im Ergebnis zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Insbesondere hätte die beteiligte Behörde diese nicht dadurch verkürzen müssen, dass es dem Betroffenen am 27. September 2021 eine mehrere Tage über den 21. Oktober 2021 hinausgehende Duldung erteilt hätte. Dies hätte die Abschiebung hier schon deshalb gefährdet, weil im Jahr 2021 Voraussetzung für eine Flugabschiebung ein maximal 72 Stunden zuvor durchgeführter PCR-Test zur Feststellung einer etwaigen Covid-19 Erkrankung war, dessen Vornahme gegenüber dem Betroffenen gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG zudem gegebenenfalls angeordnet werden musste. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 21.10.2021 - 64 XIV(B) 10/21 LG Köln, Entscheidung vom 28.04.2022 - 34 T 168/21 -
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