Paragraphen in I ZB 3/22
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 3/22 BESCHLUSS vom 21. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:210422BIZB3.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 1. Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
-32 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch Schmaltz Feddersen Wille Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 23.06.2021 - 5 O 55/17 OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2021 - I-21 W 35/21 - Pohl
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